Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Wiebke Peperkorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dkfm. Anton Lammer Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft m.b.H., Oskar-Kokoschka-Straße 8, 3380 Pöchlarn, über die Beschwerde vom 19. Mai 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 18. April 2023 betreffend die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2016 und 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Strittig ist, ob die belangte Behörde im Jahr 2023 die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 aufgrund neuen Hervorkommens von Tatsachen wiederaufnehmen durfte.
Mit Bescheiden vom 18.4.2023 nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2016 und 2017 wieder auf und erließ in der Folge neue Einkommensteuerbescheide. Als Grund wurden bisher nicht erklärte Schadenersatzzahlungen der Firma ***A GmbH*** an den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) angeführt.
Der Beschwerdeführer brachte dagegen, vertreten durch seinen Steuerberater, am 19.5.2023 über FinanzOnline Beschwerde ein. Die steuerliche Vertretung des Bf. führte in der Beschwerde aus, dass der Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht erfüllt sei. Für die Jahre 2015 bis 2018 habe beim Abgabepflichtigen eine Abgabenprüfung stattgefunden, in welcher sämtliche Aufzeichnungen (Übergabe Konten und Journale 2015 bis 2018 mit 13.2.2020 an den Abgabenprüfer) vorgelegt worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.11.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Dagegen brachte der Bf. rechtzeitig am 11.12.2023 über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt der damit verbundenen Aktenteile dem Bundesfinanzgericht am 27.2.2024 zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 14.10.2025 erteilte die Richterin der belangten Behörde den Ermittlungsauftrag, sämtliche Unterlagen bei der Firma ***A GmbH*** zu erheben, die im Zusammenhang mit den an den Bf. aufgrund des Schadens an den Weinreben durch das Pflanzenschutzmittel "***Bez.***" geleisteten Entschädigungszahlungen stehen.
Am 3.11.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Vergleichsvereinbarungen vom 23.7.2016 und vom 29.12.2016 (letztere samt Zahlungsangebot) sowie ein Mail der Firma ***A GmbH*** mit Auszügen firmeninterner Daten als Zahlungsnachweis vor.
Nach Übermittlung dieser Vergleichsvereinbarungen an die beschwerdeführende Partei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs brachte der steuerliche Vertreter des Bf. hierzu am 5.12.2025 eine Stellungnahme ein.
Der Bf. betrieb in den Beschwerdejahren ein Weingut und einen Buschenschank. Der Gewinn aus diesem Betrieb wurde im Rahmen der Teilpauschalierung ermittelt.
Im Jahr 2014 behandelte der Bf. Weinreben mit dem Pflanzenschutzmittel "***Bez.***" der Firma ***A***. Die Behandlung der Weinreben mit diesem Pflanzenschutzmittel führte insbesondere im darauffolgenden Jahr 2015, aber auch noch im Jahr 2016 infolge von Wuchsanomalien zu Ernteausfällen.
Am 23.7.2016 unterschrieb der Bf. eine Vergleichsvereinbarung mit der Firma ***A GmbH***, ***Agrarbereich*** (***ABC***), über die freiwillige Zahlung der ***A GmbH*** zum Ausgleich des durch unabhängige Sachverständige ermittelten Ertragsverlusts, der dem Bf. im Jahr 2015 aufgrund der Wuchsanomalien an den Weinreben und der damit einhergehenden Ertragsausfällen entstanden ist. Der in § 1 der Vergleichsvereinbarung festgehaltene Vergleichsbetrag belief sich auf EUR 184.715,28.
Am 29.12.2016 unterschrieb der Bf. eine weitere Vergleichsvereinbarung mit der Firma ***A GmbH*** (***ABC***) über die freiwillige Zahlung der ***A GmbH*** zum Ausgleich des durch unabhängige Sachverständige ermittelten Ertragsverlusts, der dem Bf. im Jahr 2016 aufgrund der Wuchsanomalien an den Weinreben und der damit einhergehenden Ertragsausfällen entstanden ist. Der in § 1 der Vergleichsvereinbarung festgehaltene Vergleichsbetrag belief sich auf EUR 3.917,25.
Die vereinbarte Entschädigungszahlung für das Jahr 2015 wurde am 28.7.2016 auf das vom Bf. angegebene Konto überwiesen. Jene für das Jahr 2016 wurde am 19.1.2017 auf das vom Bf. angegebene Konto überwiesen.
Zwar wurden die Einnahmen aus diesen beiden Vergleichsvereinbarungen buchhalterisch erfasst, sie fanden jedoch keinen Eingang in die Steuererklärungen des Bf..
In den Jahren 2020/2021 fand beim Bf. eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2017 sowie eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer für 2018 bis 2019 statt. Die Außenprüfung wurde mit Schlussbesprechung vom 19.3.2021 beendet.
Im Rahmen dieser Außenprüfung wurden dem Betriebsprüfer die Konten und Journale der Jahre 2015 bis 2018 am 13.2.2020 per E-Mail übermittelt. In diesen übermittelten Aufzeichnungen waren die Einnahmen in Höhe von EUR 184.715,28 und EUR 3.917,25 auf dem Konto 48810 "Versicherungsvergütungen" mit dem Buchungstext "***A*** Schaden ges.m.b.h." ersichtlich.
[...]
Weitere Unterlagen, aus denen sich etwa der Leistende und der Zahlungsgrund dieser Zahlungseingänge ergeben hätten, wurden im Rahmen der Außenprüfung nicht offengelegt.
Der Prüfer hinterfragte die gegenständlichen Einnahmen nicht und nahm keine weiteren Prüfungshandlungen zu diesen Zahlungseingängen vor. Der Grund für diese Zahlungen erschloss sich ihm damit nicht. Somit wurden ihm insbesondere weder die Vergleichsvereinbarungen vom 23.7.2016 und vom 29.12.2016 bekannt noch die Tatsache, dass den Zahlungen Schadenersatzleistungen der Firma ***A GmbH*** zugrunde lagen, die für entstandene Ernteausfälle des Bf. in den Jahren 2015 und 2016 infolge von Wuchsanomalien an den Weinreben durch Verwendung ihres Pflanzenschutzmittels geleistet wurden.
Aufgrund der Außenprüfung wurden mit Wiederaufnahmebescheiden vom 18.3.2021 u.a. die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 wieder aufgenommen und ergingen am selben Tag neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017. Die Wiederaufnahmen standen in keinem Zusammenhang mit den in der Buchhaltung vermerkten Versicherungsvergütungen (bzw. den Entschädigungszahlungen der Firma ***A GmbH***). Im Zeitpunkt der Erlassung der neuen Sachbescheide vom 18.3.2021 waren dem für den Bf. zuständigen Betriebsveranlagungsteam (im Folgenden: BV-Team) die Schadenersatzleistungen der Firma ***A GmbH*** an den Bf. für Ertragsausfälle in den Jahren 2015 und 2016 infolge von Wuchsanomalien an Weinreben und damit einhergehenden Ernteausfällen durch den Einsatz des Pflanzenschutzsmittels "***Bez.***" nicht bekannt.
Mit Kontrollmitteilung vom 9.2.2022 "über Entschädigungszahlungen der ***A GmbH*** für die Jahre 2016-2018" teilte die Dienststelle Waldviertel des Finanzamtes Österreich, Team BEKO dem für den Bf. zuständigen BV-Team mit, dass die Firma ***A GmbH*** Weinbauern für im Zusammenhang mit Wuchsanomalien an im Jahr 2014 mit ***Bez.*** behandelten Weinreben entstandene Schäden mit Entschädigungszahlungen bedacht habe und auch der Bf. als Betriebsinhaber Zahlungen in Höhe von EUR 184.715,28 (2016) und in Höhe von EUR 3.917,25 (2017) von der Firma ***A*** erhalten habe.
Damit wurde dem zuständigen BV-Team erstmals der Umstand bekannt, dass der Bf. freiwillige Entschädigungszahlungen von der Firma ***A GmbH*** in Höhe von EUR 184.715,28 im Jahr 2016 und in Höhe von EUR 3.917,25 im Jahr 2017 aufgrund des durch die Verwendung des Pflanzenschutzmittels ***Bez.*** eingetretenen Schadens an den Weinreben infolge von Wuchsanomalien erhielt.
Da der Bf. diese Zahlungen nicht in seinen Einkommensteuererklärungen erfasst hatte, nahm die belangte Behörde mit Wiederaufnahmebescheiden vom 18.4.2023 die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 wieder auf und erließ am selben Tag neue Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017. In letzteren berücksichtigte sie die Einnahmen aus den Entschädigungszahlungen im Rahmen der Teilpauschalierung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. In der Begründung der Wiederaufnahmebescheide wird auf den jeweiligen neuen Sachbescheid verwiesen.
Dass der Bf. in den Beschwerdejahren einen Buschenschank und Weinbau betrieb und den Gewinn des Betriebes im Rahmen der Teilpauschalierung ermittelte, ist zwischen den Parteien unstrittig. Ebenso unstrittig ist die Feststellung, dass der Bf. im Jahr 2014 Weinreben mit dem Pflanzenschutzmittel "***Bez.***" der Firma ***A*** behandelte und diese Behandlung in den darauffolgenden Jahren 2015 und 2016 zu Wuchsanomalien und somit zu Ertragseinbußen führte. Gleichermaßen steht außer Streit, dass die Firma ***A GmbH*** im Jahr 2016 Entschädigungszahlungen in Höhe von EUR 184.715,28 und im Jahr 2017 in Höhe von EUR 3.917,25 leistete.
Die Vergleichsvereinbarungen vom 23.7.2016 und vom 29.12.2016 wurden dem Bundesfinanzgericht durch die belangte Behörde in Beantwortung des Ermittlungsauftrages vom 14.10.2025 vorgelegt. Diese erhielt sie wiederum am 31.10.2025 von der Rechtsabteilung der Firma ***A GmbH***, die die Dokumente per Mail an einen Kontakt des Finanzamtes Österreich übermittelte.
Aus den Vergleichsvereinbarungen ergeben sich die damit zusammenhängenden Sachverhaltsfeststellungen. In ihnen wird klar festgehalten, dass die Vergleichsbeträge in Höhe von EUR 184.715,28 bzw. EUR 3.917,25 einen Ausgleich für den entstandenen Ertragsverlust infolge von Wuchsanomalien und damit einhergehenden Ernteausfällen in den Jahren 2015 und 2016 darstellen. Der Auffassung der beschwerdeführenden Partei in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 1.6.2022, wonach es sich bei den Schadenersatzzahlungen um Entschädigungen für beschädigte Weinstöcke und damit um Entschädigungen für Einrichtungen des Anlagevermögens handle, kann somit nicht gefolgt werden.
Dass die Vergleichsbeträge am 28.7.2016 und am 19.1.2017 auf das vom Bf. angegebene Konto überwiesen wurden, resultiert aus dem von der Firma ***A GmbH*** übermittelten internen Zahlungsnachweis in Verbindung mit den vom Bf. im Zuge der Vergleichsvereinbarungen ausgefüllten Bank- und Firmendaten.
Die unstrittige Feststellung, wonach die Einnahmen aus den beiden Vergleichsvereinbarungen zwar buchhalterisch erfasst, aber nicht in die Steuererklärungen aufgenommen wurden, bildet den Ausgangspunkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Außer Streit steht, dass dem Betriebsprüfer im Rahmen der Außenprüfung die Konten und Journale der Jahre 2015 bis 2018 per E-Mail übermittelt wurden. Zum Beweis dafür legte die beschwerdeführende Partei ihrer Beschwerde einen Ausdruck des E-Mails vom 13.2.2020 bei, aus dem die Bezeichnungen der angehängten Dateien (Kontenblätter und Journale der Jahre 2015 bis 2018) hervorgehen.
Die beschwerdeführende Partei vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass dem Betriebsprüfer im Rahmen der Außenprüfung die Entschädigungszahlungen offengelegt worden seien und daher keine "neuen Tatsachen" vorlägen.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war festzustellen, welche Umstände dem Betriebsprüfer im Rahmen der Außenprüfung offengelegt wurden, um in der Folge beurteilen zu können, ob das für den Bf. zuständige BV-Team im Zeitpunkt der im Anschluss an die Wiederaufnahme neu erlassenen Einkommensteuerbescheide vom 18.3.2021 Kenntnis von den den Buchungen zugrunde liegenden Sachverhaltsumständen hatte.
Laut Beschwerde und Vorlageantrag wurden dem Betriebsprüfer im Zusammenhang mit den Entschädigungszahlungen lediglich die Konten und Journale vorgelegt:
So hält die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde fest, dass dem Prüfer "sämtliche Aufzeichnungen (Übergabe Konten und Journale 2015 bis 2018 mit 13.2.2020 […], siehe Beilage) vorgelegt wurden. Die von der Abgabenbehörde nunmehr beanstandeten Entschädigungszahlungen wurden im Zuge dieser Abgabenprüfung betreffend die Jahre 2015 - 2017 (…) somit offengelegt (…)."
In der Folge erfolgte ein Auszug aus dem Konto 48810 "Versicherungsvergütungen" über die Buchung der Einnahme in Höhe von EUR 184.715,28 und wurde der Beschwerde - wie bereits festgehalten - ein Ausdruck des E-Mails der steuerlichen Vertretung an den Prüfer vom 13.2.2020 beigelegt.
Auch aus der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 9.11.2023 ergibt sich, dass dem Prüfer im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich nur die Buchhaltungskonten vorgelegt wurden. Demnach sei eine Zahlung "***A*** Schaden ges.m.b.h" in Höhe von EUR 184.715,28 auf dem Konto 48810 "Versicherungsvergütungen" in den übergebenen Unterlagen ersichtlich gewesen. Die Gegenbuchung sei auf dem Konto 28004 "Bank - Raika Baukonto" erfolgt. "Allein aus diesen Buchungen" sei im Übrigen nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt diesen Buchungen zu Grunde gelegen habe. Die Buchungen seien nicht hinterfragt und geprüft worden.
Diese Darstellung der belangten Behörde wird von der beschwerdeführenden Partei im Vorlageantrag dem Grunde nach nicht bestritten. Vorgebracht wird darin insbesondere nicht, dass die Ansicht der Behörde, wonach "allein die Buchungen" vorgelegen hätten, falsch sei und dem Prüfer auch die mit den Entschädigungszahlungen im Zusammenhang stehenden Belege übergeben worden wären.
Vielmehr verweist der Vorlageantrag maßgeblich auf die Ausführungen in der Beschwerde und richtet sich ansonsten gegen einzelne Feststellungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, die allerdings nicht die vorgelegten Unterlagen betreffen.
Nachdem die belangte Behörde dem Gericht die Vergleichsvereinbarungen vom 23.7.2016 und vom 29.12.2016 übermittelte, wurde der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs eingeräumt. In ihrer Stellungnahme vom 5.12.2025 führte die beschwerdeführende Partei zu ihrer Begründung, warum kein neues Hervorkommen von Tatsachen vorliege, nunmehr erstmals auch die Vorlage von Belegen zu den in der Buchhaltung erkennbaren Einnahmen an.
Wenngleich die Stellungnahme zwar die allgemein gehaltene Behauptung aufstellt, wonach dem Prüfer "die Belege zu allen Einnahmen und Ausgaben des Weinbaubetriebes (…) vorgelegt waren" und die Belegnachweise "zur Verfügung" standen, legt sie keinen Beweis für die tatsächliche Vorlage konkreter Belege (wie etwa die Vergleichsvereinbarungen oder Zahlungsangebote) im Zusammenhang mit den Schadenersatzleistungen der Firma ***A GmbH*** vor. Weder wird dargelegt, dass die Vergleichsvereinbarungen oder sonstige den hier maßgeblichen Buchungen zugrunde liegende Unterlagen dem Prüfer tatsächlich übermittelt worden, noch dass diese Gegenstand von Prüfungsbesprechungen gewesen wären. Ebenso findet sich im gesamten Akt kein Hinweis, der die Behauptung einer über die Konten und Journale hinausgehenden Offenlegung von Unterlagen im Zusammenhang mit den Schadenersatzleistungen der Firma ***A GmbH*** stützen könnte.
Aus den Ausführungen der Stellungnahme vom 5.12.2025 ist daher zu schließen, dass die den hier maßgeblichen Buchungen zugrunde liegenden Belege zwar existierten und auf Nachfrage dem Betriebsprüfer hätten vorgelegt werden können, jedoch keine tatsächliche Vorlage erfolgte.
Die bloße Belegexistenz ist einer Offenlegung nicht gleichzuhalten. Ein bloßes Bereithalten von Unterlagen für den Fall allfälliger Vorhalte führt daher noch nicht dazu, dass ein Prüfer im Zuge einer Außenprüfung bzw. in der Folge das zuständige BV-Team von diesen Unterlagen und deren Inhalt Kenntnis erlangt.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen war in freier Beweiswürdigung der Schluss zu ziehen, dass dem Prüfer lediglich die Buchhaltungskonten sowie die Journale für die 2015 bis 2018 vorgelegt wurden.
Unstrittig ist, dass der Prüfer die Einnahmen nicht hinterfragte. Die beschwerdeführende Partei hält hierzu im Vorlageantrag lediglich fest, dass es die Abgabenbehörde zu vertreten habe, wenn die Zahlung für unwesentlich gehalten wurde.
Dass die Wiederaufnahmen nach der Außenprüfung in keinem Zusammenhang mit den in der Buchhaltung vermerkten "Versicherungsvergütungen" standen, ergibt sich aus dem vorgelegten Betriebsprüfungsbericht vom 19.3.2021.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde nicht behauptet, dass der Bf. die Abgabenbehörde von den Schadenersatzleistungen durch die Firma ***A GmbH*** in Kenntnis gesetzt hätte. Da dem Prüfer weder bekannt war, von wem die in der Buchhaltung ersichtlichen Einnahmen in Höhe von EUR 184.715,28 und EUR 3.917,25 geleistet wurden noch aus welchem Grund oder zu welchem Zweck diese Zahlungen erfolgten, konnte auch das für den Bf. zuständige BV-Team keine Kenntnis davon haben, dass es sich dabei um Schadenersatzleistungen der Firma ***A GmbH*** für den dem Bf. in den Jahren 2015 und 2016 infolge von Wuchsanomalien und daraus resultierenden Ernteausfällen entstandenen Ertragsausfall durch die Behandlung der Weinreben mit dem Pflanzenschutzmittel der Firma ***A*** handelte.
Die Kontrollmitteilung sowie die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide samt den neu erlassenen Sachbescheiden sind Bestandteile des vorgelegten Aktes. Ihr Inhalt ergibt sich unmittelbar aus diesen Dokumenten.
Die Feststellung zur erstmaligen Kenntnisnahme des zuständigen BV-Teams durch die Kontrollmitteilung vom 9.2.2022 ergibt sich aus der bisherigen Sachverhaltsfeststellung, wonach dieses bis dahin keine Kenntnis von den Schadenersatzzahlungen der Firma ***A GmbH*** hatte.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die belangte Behörde zur Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren aufgrund neuen Hervorkommens von Tatsachen berechtigt war. Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, dass die Tatsachen, die die Behörde zur Begründung der Wiederaufnahmen heranzog, bereits in der laufenden Buchhaltung, die dem Betriebsprüfer offengelegt wurden, abgebildet gewesen wären.
Zur Voraussetzung eines anderslautenden Bescheidspruches (§ 303 Abs. 1 BAO):
Gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen (nur dann) wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wird ein Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen, hat die Behörde den Wiederaufnahmsgrund zu benennen. Kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund liegt vor, wenn die Kenntnis über neu hervorgekommene Tatsachen nicht zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätte (VwGH 21.12.2012, 2010/17/0122). In einem solchen Fall hätte schon aus diesem Grund eine Wiederaufnahme zu unterbleiben und wäre ein neues Hervorkommen von Tatsachen nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH 25.9.2012, 2009/17/0049; siehe auch Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 Anm 11).
Die belangte Behörde verweist zur Begründung der Wiederaufnahme zunächst auf die jeweiligen Sachbescheide. Solche Verweise sind zulässig (vgl. zum Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift etwa VwGH 22.4.2022, Ra 2020/13/0025). In den Sachbescheiden 2016 und 2017 wird in der Begründung sodann der Grund für die Bescheidänderung und sogleich der Wiederaufnahmegrund festgehalten, wonach die Berichtigung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang mit den bisher nicht erklärten Schadenersatzzahlungen von der Firma ***A GmbH*** in Höhe von EUR 184.715,25 (2016) bzw. EUR 3.917,25 (2017) erfolgte.
Zu prüfen ist daher in einem ersten Schritt, ob die von der Behörde genannten Umstände, nämlich die bislang in den Einkommensteuerbescheiden nicht berücksichtigten Schadenersatzzahlungen, zu einem anderen Bescheidspruch führen.
Gem. § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Der Begriff der Entschädigung im Sinn des § 32 Z 1 lit. a EStG setzt den Ausgleich eines durch den Ausfall von Einnahmen unmittelbar verursachten Schadens voraus. Es muss demnach ein Kausalzusammenhang zwischen Entschädigung und dem durch den Entfall der Einnahmen eingetretenen Schaden vorhanden sein (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109 zur Entschädigungsregelung nach dem EStG 1972). Für das Vorliegen einer Entschädigung nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Geschädigten oder Ersatzpflichtigen an, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt (vgl. zum § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1972 VwGH 20.10.1992, 89/14/0094).
In der Vorhaltsbeantwortung vom 1.6.2022 hält die beschwerdeführende Partei fest, dass die Entschädigungszahlungen im Sinne der EStR Rz 4175 als Entschädigung für die Beschädigung der Weinstöcke qualifiziert worden und daher nicht in die Einkommensteuererklärungen als steuerpflichtige Einnahmen aufgenommen worden seien. Entschädigungen für Einrichtungen des Anlagevermögens seien demnach auch bei der Teilpauschalierung von der Pauschalierung erfasst und nicht gesondert als Einnahmen anzusetzen. Eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen sei nicht erblickt worden, zumal die Ernteausfälle durch bestehende Weinvorräte hätten kompensiert werden können.
Aus den Vergleichsvereinbarungen vom 23.7.2016 und vom 29.12.2016 ergibt sich hingegen eindeutig, dass die Vergleichsbeträge in Höhe von EUR 184.715,28 bzw. EUR 3.917,25 als Ersatz für den durch das Pflanzenschutzmittel "***Bez.***" entstandenen Ertragsausfall in den Jahren 2015 und 2016 - und nicht für einen etwaigen Substanzverlust - geleistet wurden. Der Umstand, dass der Ertragsausfall durch vorhandene Lagerbestände ausgeglichen werden konnte, ändert daran nichts.
Die Vergleichszahlungen stellen damit Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar. Es handelt sich um steuerpflichtige Einkünfte, die vom Bf. im Rahmen der Teilpauschalierung zu erfassen gewesen wären.
In Hinblick auf die zeitliche Zurechnung der Entschädigungszahlungen folgt für den gegenständlichen Fall aus § 4 Abs. 1 LuF-PauschVO, dass der Gewinn nach Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln ist. Demnach gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 19 EStG 1988 und sind die Einnahmen gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 jenem Jahr zuzurechnen, in dem sie zugeflossen sind. Dies bedeutet, dass die Einnahme von EUR 184.715,28 bei der Einkommensteuer für das Jahr 2016 und die Einnahme von EUR 3.917,25 bei der Einkommensteuer für das Jahr 2017 zu berücksichtigen sind.
Die Schadenersatzzahlungen wurden bis zur Wiederaufnahme der Verfahren am 18.4.2023 nicht in den Einkommensteuerbescheiden 2016 und 2017 berücksichtigt. Hätte die abgabenfestsetzende Stelle im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Sachbescheide vom 18.3.2021 hiervon Kenntnis gehabt, hätte sie diese Zahlungen der Einkommensteuer unterworfen. Dies hätte zu einem anderslautenden Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017, jeweils vom 18.3.2021, geführt.
Die Voraussetzung eines anderslautenden Bescheidspruches ist damit gegeben.
Zur Voraussetzung des neuen Hervorkommens von Tatsachen (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO):
Zu klären ist die Frage, ob nach Erlassung der Sachbescheide vom 18.3.2021, die im Anschluss an die Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 ergangen sind, für die belangte Behörde Tatsachen neu hervorgekommen sind, die sie zur neuerlichen Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 berechtigten.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (VwGH 24.5.2023, Ra 2021/15/0066 m.w.N.).
Gemeint sind Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0064).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht der jeweiligen Verfahren zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Dabei ist das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren, zu beurteilen. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0102; 14.8.2024, Ra 2023/13/0159 m.w.N.; 8.9.2025, Ra 2024/15/0064).
Die abgabenfestsetzende Stelle ist das zuständige Betriebsveranlagungsteam (vgl. VwGH 17.5.2023, Ro 2023/13/0008; 14.8.2024, Ra 2023/13/0159).
Der belangten Behörde wurde mit der Kontrollmitteilung vom 9.2.2022 erstmals bekannt, von wem, warum und für was die in den Jahren 2016 und 2017 vereinnahmten Zahlungen geleistet worden waren, nämlich dass die Firma ***A GmbH*** an den Bf. Entschädigungsleistungen für in den Jahren 2015 und 2016 eingetretenen Ertragsausfällen infolge von Wuchsanomalien an Weinreben und damit einhergehenden Ernteausfällen durch den Einsatz des Pflanzenschutzsmittels "***Bez.***" zahlte. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Abgabenbehörde nicht in der Lage, diesen ihr zuvor unbekannten Sachverhalt einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
Die bloße Buchung auf dem Konto 48810 "Versicherungsvergütungen" mit dem Buchungstext "***A*** Schaden ges.m.b.H." sowie die Gegenbuchung auf dem Konto 28004 "Bank - Raika Baukonto" waren nicht geeignet, den der Einnahme zugrunde liegenden Sachverhalt ausreichend offen zu legen.
"Offenlegen" im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu § 119 Abs. 1 BAO bedeutet, ein richtiges, umfassendes und klares Bild von den für die Entscheidung maßgebenden Umständen zu verschaffen (VwGH 25.1.1999, 93/17/0313).
Aus der einzelnen Buchung war zwar die Höhe der Einnahme sowie ein allgemeiner Zusammenhang mit einem Schaden und der Firma ***A*** erkennbar. Daraus ergab sich jedoch weder, wer die Zahlung tatsächlich geleistet hat, noch, welcher konkrete Schaden eingetreten war, wofür die Zahlung geleistet wurde oder in welchem Zusammenhang diese mit der Firma ***A GmbH*** stand. Zudem ließ die Verbuchung auf dem Konto "Versicherungsvergütungen" mit dem Gegenkonto "Bank - Raika Baukonto" grundsätzlich auf eine Versicherungsleistung schließen. Allein auf Grund dieser Buchungen hätte die Abgabenbehörde keine korrekte rechtliche Beurteilung der Einnahmen vornehmen können.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Bf. zitierten Erkenntnis vom 8.11.1973, 1428/72 festhält, dass eine Wiederaufnahme nicht auf Tatsachen gestützt werden darf, die der Behörde bereits bekannt waren, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht weiter berücksichtigt wurden, ist zu beachten, dass im gegenständlichen Fall lediglich die Buchung als solche - nicht jedoch der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt - bekannt war (siehe hierzu ausführlich Punkt 1 und 2 dieses Erkenntnisses). Der bloße Buchungstext im Zusammenhang mit der Verbuchung auf dem Konto "Versicherungsvergütung" wurde von der belangten Behörde nicht als Wiederaufnahmegrund herangezogen. Vielmehr zieht sie die der Buchung zugrunde liegende und bis zum Eingang der Kontrollmitteilung nicht bekannte Tatsache heran, dass der Bf. in den Jahren 2016 und 2017 Schadenersatzleistungen der Firma ***A GmbH*** erhielt, die sie als Ausgleich für in den Jahren 2015 und 2016 entstandene Ertragsausfälle des Bf. infolge von Wuchsanomalien und daraus resultierenden Ernteausfällen durch die Behandlung der Weinreben mit dem Pflanzenschutzmittel "***Bez.***" im Jahr 2014 leistete. Dies war der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassungen vom 18.3.2021 nicht bekannt.
Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer bloßen Änderung der rechtlichen Beurteilung ausgegangen werden. Eine solche würde voraussetzen, dass die Abgabenbehörde Kenntnis des der Buchung zugrunde liegenden Sachverhalts gehabt hätte, um den Sachverhalt rechtlich beurteilen zu können. Diese Sachverhaltskenntnis als Voraussetzung für eine richtige rechtliche Beurteilung lag jedoch nicht vor.
Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 5.12.2025 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 25.2.2005, 2001/14/0007 vorbringt, dass eine vollständige Sachverhaltskenntnis des Prüfers nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht relevant sei, ist festzuhalten, dass es grundsätzlich tatsächlich nicht auf den Kenntnisstand des Prüfers, sondern auf den der abgabenfestsetzenden Stelle ankommt (siehe auch VwGH 25.2.2005, 2001/14/0007; vgl. hierzu nochmals etwa VwGH 14.8.2024, Ra 2023/13/0159 m.w.N.). Nur wenn dieser alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente im Zeitpunkt der Erlassung der Sachbescheide vom 18.3.2021 bekannt gewesen wären, hätte die Kontrollmitteilung vom 9.2.2022 zu keinem neuen Hervorkommen von Tatsachen geführt. Es wurde bereits festgestellt, dass das zuständige BV-Team als abgabenfestsetzende Stelle im Zeitpunkt der Bescheiderlassungen keine Kenntnis von den Schadenersatzleistungen der Firma ***A GmbH*** für die Ertragsausfälle in den Jahren 2015 und 2016 hatte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt ein allfälliges behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus. Es schadet daher nicht, dass der Prüfer bei gehöriger Aufmerksamkeit mit Hilfe der ihm bereits vorliegenden Urkunden, allenfalls unter Heranziehung der Mitwirkung des Abgabepflichtigen, die maßgeblichen Tatsachen bereits hätte feststellen können (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015 m.w.N.).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem zuständigen abgabenfestsetzenden BV-Team im Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 vom 18.3.2021, die nach der Außenprüfung im Jahr 2020/2021 ergangen sind und durch die hier angefochtenen Wiederaufnahmebescheide aufgehoben wurden, keine Kenntnis von den konkreten Schadenersatzleistungen der Firma ***A GmbH*** an den Bf. für die Ertragsausfälle aufgrund der Verwendung des Pflanzenschutzmittels ***Bez.*** und den dadurch entstandenen Wuchsanomalien und Ernteausfällen in den Jahren 2015 und 2016 gehabt hatte. Diese Umstände kamen erst nachträglich hervor. Das neue Hervorkommen von Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO war demnach zu bejahen.
Zur Ermessensausübung (§ 303 Abs. 1 BAO: "kann"):
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 BAO ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen ist. Dabei sind der Sinn des Gesetzes (Art. 133 Abs. 3 B-VG) und § 20 BAO als Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen (VwGH 24.4.2014, 2010/15/0159 m.w.N.).
Das das Institut der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende Ziel ist es, insgesamt ein rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (VfGH 30.9.1997, B2/96; VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben, sofern die steuerlichen Auswirkungen der herangezogenen Wiederaufnahmegründe nicht bloß geringfügig sind (vgl. hierzu VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061).
Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben" beizumessen (vgl. etwa VwGH 9.10.2025, Ra 2024/13/0130).
Eine derartige Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen (VwGH 22.4.2009, 2006/15/0257; 24.4.2014, 2010/15/0159).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22.4.2009, 2006/15/0257, zu Recht erkannt, dass eine Steuererhöhung von EUR 1.010,15 und eine Gewinnerhöhung von S 29.234,90 im Jahr 1999 weder absolut noch relativ geringfügig ist.
In Hinblick auf die Geringfügigkeit ist zu beachten, dass bei mehreren Verfahren die steuerlichen Auswirkungen nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen sind (VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016; 24.4.2014, 2010/15/0159).
Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die steuerlichen Auswirkungen des herangezogenen Wiederaufnahmegrundes in den Jahren 2016 und 2017 zu saldieren sind.
Bei Ausübung des Ermessens sind alle im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen. Die steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahme führten allein für das Jahr 2016 zu einer Steuererhöhung von EUR 27.707,- und zu einer (im Rahmen der Teilpauschalierung berücksichtigten) Gewinnerhöhung von EUR 55.414,57. Von bloßer Geringfügigkeit kann daher nicht gesprochen werden.
Wenngleich zu berücksichtigen ist, dass der Prüfer im Rahmen der Außenprüfung die Möglichkeit gehabt hätte, den der Buchung des Betrages von EUR 184.715,28 zugrundeliegenden Sachverhalt festzustellen und zu überprüfen, ist gleichermaßen darauf hinzuweisen, dass es dem Abgabepflichtigen gem. § 119 BAO obliegt, bereits im Rahmen der jeweiligen Abgabenerklärungen (der zuständigen Stelle) alle für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände bekannt zu geben (VwGH 29.5.2001, 97/14/0036). Auch im Rahmen der Außenprüfung erfolgte keine Offenlegung.
Vor diesem Hintergrund wurde das Ermessen von der belangten Behörde zu Recht dahingehend geübt, dass die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 verfügt wurde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis gründet sich auf die in Punkt 3.1. zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag demnach nicht vor, weshalb die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Dezember 2025
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