Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. inLachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der A, vertreten durch die Eckhardt SteuerberatungsgmbH in Pöttsching, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. September 2025, RV/7103756/2024, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 beantragte die Revisionswerberin bei der Abgabenbehörde die Abschreibung näher genannter Abgabenbeträge im Wege der Nachsicht gemäß § 236 BAO.
2 Das Finanzamt wies die gegen die Abweisung dieses Antrag gerichtete Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab. Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts hafteten am Abgabenkonto der Revisionswerberin im Zeitpunkt der Stellung des Nachsichtsantrags fällige nicht ausgesetzte Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 551.695,28 € sowie fällige ausgesetzte Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 218.822,80 € aus.
4 Die Revisionswerberin sei Pensionistin und beziehe vierzehnmal jährlich eine Pension in näher genannter Höhe. Aufgrund einer zur Abdeckung des Abgabenrückstandes durchgeführten Forderungspfändung durch die Abgabenbehörde verbleibe ihr von diesem Betrag der unpfändbare Freibetrag. Zusätzlich beziehe die Revisionswerberin zwölfmal im Jahr eine monatliche Pension in Schweizer Franken in näher genannter Höhe. Sie habe keine Unterhaltspflichten.
5 Die Revisionswerberin sei selbständig erwerbstätig, wobei sie mit dieser Tätigkeit Verluste erwirtschafte. Sie erhalte keine Zuwendungen von dritter Seite.
6 In der Folge stellte das Bundesfinanzgericht die Einkommens-und Vermögensverhältnisse der Revisionswerberin dar.
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, nach § 236 BAO könnten fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Persönliche Unbilligkeit liege insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.
8 Bei der Revisionswerberin liege keine sachliche Unbilligkeit vor, zumal der Revisionsfall nicht mit jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2018, Ra 2017/13/0064, auf das sich die Revisionswerberin maßgeblich gestützt hat, vergleichbar sei und die Revisionswerberin zudem nicht nachgewiesen habe, dass sie durch die lange Dauer eines in Rede stehenden Finanzstrafverfahrens in ihren Einkünften beschränkt gewesen sei.
9 Auch eine persönliche Unbilligkeit sei nicht gegeben, weil die Revisionswerberin trotz ihrer angespannten finanziellen Situation in der Lage sei, von dem ihr nach der Pfändung verbleibenden Einkommen noch monatlich Zahlungen zur Begleichung ihrer Schulden an einen anderen Gläubiger zu leisten. Die Forderung sei derzeit nicht absolut uneinbringlich in dem Sinne, dass der Revisionswerberin ohne Pfändung nur der pfändungsfreie Teil ihrer Pension verbleibe. Das bestehende Missverhältnis zwischen Abgabenschuld und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit reiche ohne weitere zu berücksichtigende Umstände nicht aus, um zu einer Unbilligkeit zu führen.
10 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revisionswerberin mit der vorliegenden Revision.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
15 Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0014, mwN). Einen solchen Antrag hat die Revisionswerberin mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 gestellt.
16 Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein (vgl. etwa VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0117).
17 Eine sachliche Unbilligkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. VwGH 28.6.2022, Ra 2022/13/0016, mwN).
18 Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Hiefür genügt es, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung etwa von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Maßgebend sind insoweit die Vermögens-und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0044, mwN).
19 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, eine Steuerpflicht von veruntreuten Geldern sei nicht durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt; allenfalls liege dazu eine Judikaturdivergenz zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Obersten Gerichtshof vor. Bei Berücksichtigung dieser Einkünfte hätten aber Rückstellungen betreffend die Schadensgutmachung und betreffend die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen angesetzt werden müssen; auch ein „Gewinnfreibetrag“ wäre zu berücksichtigen gewesen.
20 Weiters geltend gemacht wird die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht im Hinblick auf die Übernahme eines Firmenwertes, eine unschlüssige Beweiswürdigung im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit eines Firmenwertes, es sei auch ein aktenwidriger Sachverhalt festgestellt und außerdem die Begründungspflicht nicht so wahrgenommen worden, dass dies durch den Verwaltungsgerichtshof überprüft werden könnte.
21 Mit diesem Vorbringen (vgl. dazu aber VwGH 22.2.2024, Ra 2023/13/0176) wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Verfahren aufgezeigt, weil es sich nicht auf den Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses-nämlich die Abweisung eines Antrags auf Nachsicht gemäß § 236 BAO-bezieht. Eine Abgabennachsicht setzt eine Unbilligkeit iSd § 236 BAO voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt sei. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt (oder wiederholt) werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen waren (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2024/13/0126, mwN).
22 Ein Revisionswerber, der-entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts-eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 22.1.2026, Ra 2023/13/0015, mwN). Auch ein solches Vorbringen enthält die Zulässigkeitsbegründung in Bezug auf die Gewährung von Nachsicht gemäß § 236 BAO nicht.
23 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juni 2026
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