Rückverweise
I425 2326728-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , StA. DR Kongo, vertreten durch die Kapferer, Lechner, Dellasega Rechtsanwälte GesbR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2025, Zl. XXXX , den verfahrensleitenden Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Ablehnung des Richters Dr. Philipp RAFFL vom 27.11.2025 wegen Befangenheit wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Ablehnung des Richters Dr. Philipp RAFFL wegen Befangenheit. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gewichtige Gründe vorlägen, welche die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des erkennenden Richters in Zweifel ziehen würden, insbesondere, da einer Vertagungsbitte im Hinblick auf die für den 02.12.2025 anberaumte Beschwerdeverhandlung unter Verweis auf organisatorische Gründe nicht stattgegeben, einer zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegebenen Zusammenhang ein unrichtiger Inhalt unterstellt und die Verhandlung auch nicht mit ausreichender Vorbereitungszeit ausgeschrieben worden sei.
Der Verwaltungsgerichthof hat zu § 6 VwGVG bereits ausgesprochen (VwGH vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/06/0004), dass sich nach dem klaren Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten haben, und weiters (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 7 AVG) ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt (vgl demgegenüber das in § 31 Abs 2 VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien; vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, 33).
Da nach § 17 VwGVG für Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG auch die Bestimmung des § 7 AVG anzuwenden ist, ist die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auch für die Befangenheit iSd § 6 VwGVG maßgeblich.
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl VwGH vom 24. April 2014, Ro 2014/01/0013). Bezüglich der auf Mitglieder der Verwaltungsgerichte bezogenen Regelung des § 6 VwGVG ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Mitglieder der seinerzeitigen unabhängigen Verwaltungssenate bzw anderer unabhängiger Verwaltungstribunale einschlägig. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich auch Mitglieder eines unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 7 Abs 1 Z 3 AVG (neben den in Z 1, 2 und 4 leg cit genannten Fällen) der Ausübung des Amts zu enthalten haben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl zum Folgenden etwa VwGH vom 24. April 2014, 2013/09/0049, VwGH vom 4. September 2014, 2013/15/0291, 0292; VwGH vom 25. März 2010, 2004/04/0104 (VwSlg 17.863 A/2010); VwGH vom 23. März 2012, 2010/02/0305; VwGH vom 8. Oktober 2010, 2007/04/0134; vgl ferner VwGH vom 12. November 2012, 2011/06/0202).
Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa eine Befangenheit oder eine Ausgeschlossenheit eines Organwalters schon angenommen, wenn er vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat. Wenn das Behördenmitglied allerdings ohne sich auf eine Entscheidung festzulegen oder auf neutrale Weise vor der Verhandlung mit einem Parteienvertreter Aspekte in der Rechtssache erörtert, die der Vorbereitung der Verhandlung dienen, so wird dies für sich allein genommen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit iSd § 7 Abs 1 Z 3 AVG im Licht des Art 6 Abs 1 EMRK bedeuten. Lässt sich jedoch das Mitglied außerhalb der Verhandlung mit einer Partei auf eine sachverhaltsbezogene Erörterung ein oder lässt es den wahrscheinlichen Ausgang des Verfahrens erkennen, so ist der Anschein der Befangenheit gegeben. Ob sich dann ein Organwalter selbst für befangen erachtet oder seine Äußerungen als nicht (völlig) unsachlich wertet, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungsrelevant.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Fällen, in denen wegen der Mitwirkung eines Mitglieds eines Tribunals, bei welchem bereits auf Grund des äußeren Anscheins Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Tribunals gemäß § 7 Abs 1 Z 3 AVG vor dem Hintergrund des Art 6 EMRK entstanden sind, einen Verfahrensmangel erblickt, der gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG zur Aufhebung einer derart erlassenen Entscheidung führt. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergibt sich auch aus Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) das Recht auf ein faires Verfahren und ein unparteiisches Gericht; inhaltlich entsprechen insofern die Garantien des Art 47 GRC jenen des Art 6 EMRK (vgl VwGH vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196, mwH).
In den Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Ablehnungsantrag vom 27.11.2025 vermag der erkennende Richter keine Hinweise zu finden, die auf eine Mentalreservation schließen ließen.
So bleibt eingangs darauf hinzuweisen, dass die Vertagungsbitte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren – wie der Ablehnungsantrag zu insinuieren scheint – keineswegs „übergangen“ wurde und ist auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur nicht abzuleiten, dass einer solchen in jedem Fall stattzugeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle einer Vertagungsbitte lediglich zu prüfen, ob dieser stattzugeben ist (vgl. VfGH 05.06.2025, E4699/2024, mwN). Eine solche Prüfung ist im vorliegenden Fall erfolgt und wurde der Rechtsvertretung noch am Tag des Einlangens der Vertagungsbitte – dem 20.11.2025 – zur Kenntnis gebracht, dass dieser aus organisatorischen Gründen im konkreten Fall nicht stattgegeben werden könne. Die näheren Gründe hierfür, nämlich, dass in Österreich nur äußerst wenige Lingala-Dolmetscher zur Verfügung stehen und deren Heranziehung dadurch ein höheres Maß an Planung sowie Abstimmung bedarf, sodass der betreffende Dolmetscher sogleich für einen akkordierten Block mehrerer Verhandlungen (auch noch am darauffolgenden Tag) von Graz nach Innsbruck reisen wird und eine Vertagung im konkreten Fall dadurch einen unverhältnismäßigen organisatorischen Aufwand mit sich bringen würde, wurden der Rechtsvertretung im Rahmen eines Antwortschreibens auf mehrere Vorhalte am 24.11.2025 ebenfalls zur Kenntnis gebracht.
Dem Vorhalt der Rechtsvertretung, dass die Verhandlung auch nicht mit ausreichender Vorbereitungszeit ausgeschrieben worden sei, ist zu entgegnen, dass ihm die Ladung am 18.11.2025 und sohin exakt zwei Wochen vor der am 02.12.2025 anberaumten Beschwerdeverhandlung via ERV zugestellt (und von ihm auch noch am selben Tag angenommen) wurde, während nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Zustellung der Ladung und der Verhandlung in der Regel ausreichend ist (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0173). Auf das in § 14 RAO verankerte Rechtsinstitut der Substitution wurde die Rechtsvertretung ebenfalls bereits im Schreiben vom 24.11.2025 entsprechend hingewiesen.
Mangels eines Anhaltspunktes für eine Mentalreservation beim erkennenden Richter liegt somit keine Befangenheit vor und war der Ablehnungsantrag vom 27.11.2025 daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Ein abgesondertes Rechtsmittel ist gegen den gegenständlichen verfahrensleitenden Beschluss nicht zulässig (vgl. VwGH 20.09.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
Ein Informationsblatt bezüglich der Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wird dem gegenständlichen Beschluss noch einmal als Beilage beigefügt.