Ro 2021/19/0001 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bestand die gesetzliche Vertretung des Revisionswerbers durch seinen Onkel noch nicht im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet, ist der Revisionswerber kein Familienangehöriger seines Onkels im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d AsylG 2005. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Revisionswerber im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist daher ausgeschlossen.