Bestand die gesetzliche Vertretung des Revisionswerbers durch seinen Onkel noch nicht im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet, ist der Revisionswerber kein Familienangehöriger seines Onkels im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d AsylG 2005. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Revisionswerber im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist daher ausgeschlossen.
Rückverweise