Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des M A in I, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2025, W248 23065151/10E, betreffend Auftrag zur Bescheiderlassung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
2 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch ein Höchstgericht aufgehoben und damit aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. zu einer Aufhebung wie hierdurch den Verwaltungsgerichtshof etwa VwGH 15.11.2022, Ro 2021/11/0004; VwGH 21.9.2022, Ro 2022/19/0001, 0002; zu einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof vgl. etwa VwGH 4.2.2022, Ra 2021/14/0262).
3Das trifft hier zu, weil das vom Revisionswerber angefochtene Erkenntnis aufgrund einer von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde (ebenfalls) erhobenen Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. April 2025, Ra 2025/01/0074 9, (wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit) aufgehoben wurde. Vom Revisionswerber, dem die Gelegenheit eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen, wurde dies unter Hinweis darauf, dass er (nur noch) den Ersatz seiner Aufwendungen begehre bestätigt.
4 Die hier gegenständliche, am 19. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht und am 21. März 2025 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Revision war daher nach der oben zitierten Bestimmung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
5Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz der in § 1 Z 1 lit. c VwGHAufwandersatzverordnung 2014 (infolge der Anordnung des § 55 zweiter Satz VwGG) festgelegte Betrag zuzusprechen, weil der Revisionswerber schon vor der im hier gegenständlichen Verfahren erfolgten Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt wurde. Dies ist dem in § 55 zweiter Satz VwGG geregelten fallbezogen maßgeblichen zweitenFall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/15/0083, mwN).
Wien, am 26. Mai 2025