Im Hinblick darauf, dass es für die Asylgewährung auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046), wird im fortzusetzenden Verfahren anhand aktueller Länderfeststellungen zu klären sein, ob dem Revisionswerber bei Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung droht.
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