W168 2287235-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 1997, StA. Syrien, vertreten durch die Rae Kapferer, Lechner, Dellasega, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1294424606- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 3-15) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.02.2022 im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen des Krieges und der instabilen Lage verlassen habe, auch sei er damals zum Militär einberufen worden, wolle aber nicht kämpfen und sich keiner Gruppe anschließen und bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das seiner Familie (AS 13).
2. Am 18.01.2023 (AS 69) wurde eine Säumnisbeschwerde eingebracht, und am 07.04.2023 (AS 83) und nochmals am 11.04.2023 (AS 87) zurückgezogen.
3. Am 01.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 123-141), dabei legte er ein Konvolut an Unterlagen vor (AS 143-255). In der Befragung gab er zu seinem Fluchtgrund an, es sei ihm in Syrien nichts geschehen, sein Vater habe beschlossen in den Libanon zu reisen, dort seien Syrer unter Druck gesetzt, weshalb der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau beschlossen habe, her zu kommen und seine beiden Töchter besuchen die Schule im Libanon, das Schulsystem sei aber schlecht, und er wolle, dass sie nach Österreich kommen um eine gute Zukunft zu haben (AS 135). Weitere Gründe habe er nicht (AS 136).
4. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 279-504) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
5. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 529-573) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Hervorgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst nicht geleistet habe und er nicht kämpfen wolle, da er Gewalt ablehne; weiters werde ihm aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich in Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt (AS 533).
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliches für das gegenständliche Verfahren wesentlich Vorbringen darzulegen und dieses glaubhaft zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er legte zahlreiche Unterlagen (AS 143-255, 563-573) jedoch kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweise (AS 128) vor. Er ist Staatsangehöriger von Syrien (AS 3), jedenfalls im wehrpflichtigen Alter (AS 3), gehört der Volksgruppe der Araber an (AS 5, 128), spricht als Muttersprache Arabisch (AS 3, 5) und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (AS 128). Er ist verheiratet und hat einen Sohn und 2 Töchter (AS 7, 129).
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der (von Jänner 2014 bis Februar 2018 unter Kontrolle der Opposition stehenden und ab März 2018 bis dato unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden; vgl. https://syria.liveuamap.com) Ortschaft XXXX , ca. 1 Autostunde östlich von Idlib und ca. 1 Autostunde südlich der Stadt Aleppo, im Gouvernement Aleppo geboren und dort aufgewachsen (AS 7, 128, 553; VP S. 6).
Nach dem Sturz des syrischen Regimes mit Dezember 2024 steht das Herkunftsgebiet unter der Kontrolle der HTS und mit ihr verbündeter Milzen.
Dort hat er zudem durchgehend gelebt, bis er mit 14 Jahren, somit frühestens im Jahr 2011 von Syrien in den Libanon ausreiste wo er bis spätestens 2022 blieb (VP S. 6f.), ehe er 2022 erneut über Idlib und Afrin (VP S. 11), somit über Gebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung, Richtung Türkei ausreiste, um im Anschluss unter Aufwendung von € 7000 für die bewusst schlepperunterstützte irreguläre Reise gezielt nach Österreich einzureisen um im Bundesgebiet erstmalig mit 06.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. (AS 5).
1.1.3. Der Beschwerdeführer hat eine Grundschulbildung erhalten, er verständigt sich in Arabisch (AS 3, 5). Er hat in Syrien als Kind bei einem Gemüsehändler gearbeitet (AS 129) und im Libanon als Automechanikerhelfer, in der Landwirtschaft (AS 129) bzw. hat dort zuletzt als Arbeiter gearbeitet (AS 5). Der BF konnte damit aus eigenem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten, und hat Ersparnisse für seine Schlepperkosten (iHv € 7.000, AS 13, 134, 136) aufwendete (AS 134).
1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste legal (AS 9) aus Syrien in den Libanon aus, wo er am 09.01.2014 heiratete (AS 130) und seine 3 Kinder geboren wurden (AS 131) und von wo er spätestens im Jahr 2022 (VP S. 6f.) über die syrischen Städte Idlib und Afrin (VP S. 11) Richtung Türkei reiste. Seine Ehefrau und die 3 Kinder leben immer noch im Libanon, wo die Ehefrau arbeiten geht und so ihren Lebensunterhalt für sich und die Kinder bestreitet und auch UN-Unterstützungen erhält (AS 131). Vater und Mutter sowie 5 Brüder und die Schwiegereltern des Beschwerdeführers befinden sich ebenfalls im Libanon (AS 7, 128f., 531), ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Irland (AS 7, 530), es gibt keine Familienangehörigen mehr in Syrien (AS 128). Der Vater hat noch ein Haus in Syrien (AS 130). Es besteht regelmäßiger Kontakt des Beschwerdeführers mit der Familie via WhatsApp (AS 131).
1.1.5. Dem Beschwerdeführer wurde bereits durch das BFA aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. §8 AsyslG zuerkannt (AS 279ff.).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 27 Jahre alt.
Der BF hat Syrien etwa im Alter von 14 Jahren gemeinsam mit seiner Famlie frühestens im Jahr 2011 Richtung Libanon verlassen.
Dort hat er sich durchgehend bis spätestens 2022 aufgehalten. (VP S. 6f.), ehe er alleine im Jahr 2022 über Idlib und Afrin (VP S. 11) Richtung Türkei ausreiste, um in weiterer Folge unberechtigt nach Österreich zu reisen (AS 11).
1.2.2. Der Beschwerdeführer verließ Syrien einzig aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Bürgerkriegs im Alter von 14 Jahren gemeinsam mit seiner Familie (AS 13), weshalb ihm vom Bundesamt auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat sich seit seinem Verlassen Syriens vor rund 11 Jahren bis auf die Durchreise in Richtung Türkei nicht mehr in Syrien aufgehalten.
Der Beschwerdeführer hat zum damaligen Zeitpunkt Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Er hat insgesamt kein unmittelbar konkretes Wissen betreffend einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung oder Gefährdung in Syrien.
1.2.4. Der nunmehr 27 jährige BF befand sich aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes vor dem Sturz des syrischen Regimes in einem potentiell wehrpflichtigen Alter.
Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes beim syrischen Regime gesetzlich verpflichtend.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien bereits als Minderjähriger und hat einen Militärdienst nicht abgeleistet. Er hat niemals eine Einberufung zum Militärdienst beim syrischen Regime erhalten, wurde an seinem Herkunftsort im Libanon von Seiten des syrischen Regimes zu keinem Zeitpunkt konkret dazu aufgefordert, den Wehrdienst abzuleisten.
Konkrete Hinweise, dass der BF vor seiner Ausreise aus Syrien oder vor dessen Sturz mit Dezember 2024 besonders persönlich und konkret in den Fokus des syrischen Assad Regimes geraten wäre hat der BF nicht.
Dass der BF, der sich durchgehend seit seinem Verlassen Syriens vor 11 Jahren im Libanon aufgehalten hat, besonders in den Fokus des nunmehr die Kontrolle über weite Teile Syriens bzw. auch des Herkunftsortes des BF habenden HTS oder mit ihr verbündeter Milzen geraten wäre und deshalb von diesen eine unmittelbar aktuelle ihn persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung zu vergegenwärtigen hätte, hat der BF im gesamten Verfahren nicht angegeben.
Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des BF, dass der BF selbst nie unmittelbar konkret in unmittelbaren Kontakt mit der HTS oder mit ihr verbündeter Milzen geraten ist, bzw. ergibt sich aus sämtlichen Ausführungen des BF kein Hinweis darauf, dass dieser von diesen eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung bei einer Rückkehr zu vergegenwärtigen hätte.
Der BF hat seinen Angaben zufolge einmal an einer Demonstraion etwa im Mai 2023 in Österreich gegen das mittlerweile durch die HTS gestürzte Syrische Assad Regime teilgenommen. Dass dem BF deshalb nunmher eine asylrelevante Bedrohung bei einer Rückkehr seitens der HTS drohen könnte, kann nicht angenommen werden.
Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, dass dieser sich ansonsten besonders politisch betätigt hat und deswegen besonders in den Fokus der HTS oder mit ihr verbündeter Milzen geraten sein könnte. Der Beschwerdeführer ist insgesamt kein politisch besonders engagierter oder interessierter Mensch. Er ist weder Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei (AS 137), hat sich weder politisch besonders betätigt noch exponiert (VP S. 6f.), noch hatte er Probleme von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung (AS 137).
Der BF lehnt die Ableistung eines Wehrdienstes zudem nicht aus glaubhaft verinnerlichten Gründen der politischen oder religiösen Gesinnung ab, sondern schlicht, weil er nicht zum Militär mochte, nicht Teil einer Kriegspartei sein möchte, nicht kämpfen mag und keine Waffe tragen möchte (AS 13, 131, 138).
1.2.5. Auch aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.
Eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgung alleine aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien als Minderjähriger bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung und asylrelevante Bedrohung durch die HTS ist unwahrscheinlich.
1.2.6. Der BF hatte vor seinem Verlassen Syriens keine unmittelbar ihn persönlich betreffenden konkreten Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit.
Auch sonst hatte und hat der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Probleme mit Privatpersonen in Syrien.
Überdies war und ist der Beschwerdeführer auch gegenwärtig nicht unmittelbar konkret der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.2.7. Der Beschwerdeführer ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und hat keine Strafrechtsdelikte begangen. Er war auch kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst auf keine Art und Weise politisch aktiv.
Der Beschwerdeführer genießt nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keinen Aufenthaltstitel und kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Staat oder Land. Der Beschwerdeführer hat kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Der Beschwerdeführer hat kein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb von Österreich begangen und sich keine Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten und wurde weder von einem inländischen, noch einem ausländischen Gericht verurteilt.
1.2.8. Der Beschwerdeführer hat insgesamt nicht darlegen und nicht glaubhaft machen können, dass dieser in Syrien einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war oder eine solche zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien, dies insbesondere nunmehr nach dem Sturz des syrischen Assad Regimes, nunmehr seitens der HTS zu erwarten hätte.
Der Beschwerdeführer hat somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht, jedenfalls insgesamt nicht ausreichend konkret das Bestehen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung ISd.§3 AsylG aufzeigen und glaubhaft machen können.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, auszugsweise wiedergegeben:
„[…]
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung 2024-03-11 06:50
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023).
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).
Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).
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9.6 Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02
Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigungder Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023).
Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022).
Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).
Quellen:_ BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): AntwortschreibenVersion 2 (Stand 16.9.2022) [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
_ DIS - Danish Immigration Service (12.2022): Syria Recruitment to Opposition Groups, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084806/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff24.5.2023_ EUAA - European Union Agency for Asylum (10.2023): Syria Country Focus,https://www.ecoi.net/en/file/local/2098437/2023_10_EUAA_COI_Report_Syria_Country_focus.pdf, Zugriff 12.1.2024
_ FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirutand Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 23.5.2023_ MEI - Middle East Institute (18.7.2019): The Lion and The Eagle: The Syrian Arab Army’s Destructionand Rebirth, https://www.mei.edu/publications/lion-and-eagle-syrian-arab-armys-destruction-and-rebirth#pt5, Zugriff 23.5.2023
_ NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (8.2023): General Country of OriginInformation Report on Syria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/07/general-country-of-origin-information-report-syria august023/General+Country+of+Origin+Information+Report+Syria+August+2023.pdf, Zugriff 12.1.2024_ NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin informationreport Syria, Mai 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 12.5.2023_ SNHR - Syrian Network for Human Rights (20.11.2023): On World Children’s Day: SNHR’s 12thAnnual Report on Violations Against Children in Syria, 20. November 2023, https://reliefweb.int/attachments/16cf6f44-b40c-43b8-b4b0-03bcbe06274c/R231012E.pdf, Zugriff 17.1.2024
_ STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien- mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf,Zugriff 23.5.2023
_ USDOS - United States Department of State [USA] (29.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report:Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2077593.html, Zugriff 23.5.2023
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente keiner positiven Feststellung zugeführt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen gleichgebliebenen Angaben (AS 3, 5, 128f.).
Nicht übersehen wird dabei allerdings, dass der Beschwerdeführer einerseits mehrmals sein Geburtsdatum als den XXXX 1997 angab (AS 3, 83, 87), ehe er nach Vorlage diverser Unterlagen – jedoch keiner Identitätsdokumente – vor dem Bundesamt sein Geburtsdatum auf den XXXX 1997 korrigierte (AS 128). Nach Ansicht des Gerichts sind diese Widersprüche zwar für sich alleinstehend nicht verfahrensentscheidend, jedoch sind darin deutliche Ungereimtheiten zu erkennen, welche für sich alleine nicht relevant erscheinen, jedoch bei weiteren Widersprüchen das Gesamtbild abrunden können (siehe 2.2.).
2.1.2. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers XXXX (AS 7, 128, 553; VP S. 6), und der Kontrolle über seinen Geburts- und Wohnort beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024=LIB; sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com.
Dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls für mehrere Jahre (frühestens 2011 bis spätestens 2022) im Libanon aufhielt, basiert ebenfalls auf seinen diesbezüglichen Eigenangaben (AS 7, 128, 553; VP S. 6f., 11).
Dem erkennenden Gericht entgeht nicht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angaben zu seinen Reisebewegungen und Aufenthaltsdauern unterschiedliche Angaben tätigte. Der Beschwerdeführer behauptet widersprüchlich, er habe seit seiner (AS 132): „Ausreise aus Syrien (2012 bis 2021 im Libanon) im Libanon gelebt“, er habe den Libanon im September 2021 verlassen und sei nach einem Tag Aufenthalt in Syrien in die Türkei (AS 129), auch habe er Syrien definitiv im März 2012 verlassen (AS 134), andererseits habe er Syrien mit 14 Jahren und somit im Jahr 2011 verlassen, wo er bis 2022 geblieben sein will (VP S. 6f.) bzw. doch erst 2016 verlassen (AS 9), weiters will er im Libanon selbst lediglich 6 Jahre verbracht haben (AS 6, 13). Nach Ansicht des Gerichts sind diese Widersprüche zwar für sich alleinstehend nicht verfahrensentscheidend, jedoch sind darin deutliche Ungereimtheiten zu erkennen, welche für sich alleine nicht relevant erscheinen, jedoch bei weiteren Widersprüchen das Gesamtbild abrunden können (siehe 2.2.1.).
2.1.3. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen und seiner grundlegenden Schulbildung und Erwerbstätigkeit beruhen auf seinen Angaben hierzu im Laufe des Verfahrens (AS 3, 5, 13, 134, 136).
2.1.4. Die Feststellungen zu seiner familiären Situation gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und großteils stringenten Angaben (AS 7, 9, 128ff.; VP S. 6f., 11).
2.1.5. Die Feststellung zur illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 5). Dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 279ff.).
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt fußen auf den unter Punkt II.1.1.1. und 2.1.1. festgestellten Angaben zur Person des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer Syrien frühestens im Jahr 2011 und somit im Alter von 14 Jahren verlassen hat um in Folge nach Österreich zu reisen, folgt den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (VP S. 6).
Wie den Ausführungen zu 2.1.2. zu entnehmen ist, konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Reisebewegungen und Aufenthaltsdauern keine ausreichend gleichbleibenden Angaben tätigen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er derart divergierende Angaben über Zeitpunkte bzw. Geschehnisse, welche einen dramatischen Einfluss auf sein Leben gehabt haben müssen (Verlust der Heimat, Flucht in ein ihm unbekanntes Land, Unsicherheit, …) tätigte, bzw. weshalb er keine gleichbleibenden Angaben über den Zeitpunkt seiner Flucht - von 2011 (VP S. 6) bis März 2012 (AS 134) oder doch 2016 (AS 9) – und seine Aufenthaltsdauer im Libanon – von 6 Jahren (AS 6, 13) bis 9 Jahren (AS 132) oder doch 11 Jahren (VP S. 6f.) tätigen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer viele Jahre, zumindest 6 Jahre (AS 6, 13) im Libanon gemeinsam mit seiner Familie leben und arbeiten konnte, sogar Ersparnisse anlegen konnte, welche er seinen eigenen Angaben für die Schlepperkosten in einen von ihn selbst bestimmten Zielsstaat aufwenden konnte (vgl. 1.1.3.).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Syrien frühestens im Jahr 2011 Richtung Libanon verlassen hat, und erst spätestens 2022 über syrisches Staatsgebiet Richtung Türkei ausreiste (VP S. 6f., 11) ergeben sich aus den von ihm selbst genannten frühest-/spätestmöglichen Zeitpunkten.
Die obgenannten groben Datenabweichungen legen auch nahe, dass es gerade keine ihn unmittelbar konkret persönlich bestreffenden asylrelevanten bzw. auch unmittelbar konkret „fluchtauslösenden“ Entwicklungen im Herkunftsstaat selbst gegeben haben kann, die ihm zum gegebenen Zeitpunkt dazu unmittelbar konkret bewogen haben seinen durchgehenden Herkunftsort im Libanon zu verlassen.
Die Widersprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers lässt vermuten, dass er seinen Ausreiseentschluss und seine tatsächliche Ausreise verschleiern möchte, dies ebenfalls vor dem Hintergrund, dass er die Daten je nach der für ihn im jeweiligen Zusammenhang seiner konstruierten Fluchtgeschichte „anpasst“.
Nachvollziehbar ist, dass dem Beschwerdeführer seine unterschiedlichen Varianten in seinen der Ersteinvernahme folgenden Befragungen vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr ganz erinnerlich waren, weshalb es zu den groben Ungereimtheiten kommen konnte.
Diese mehrfach widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers erwecken den Eindruck, er würde seine Reisebewegungen und Aufenthaltsdauern verschleiern wollen, denn weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, zwischen einem 6-9-11jährigen Aufenthalt im Libanon nicht unterscheiden zu können, entschließt sich dem Gericht ebensowenig, wie seine Angaben, er sei nicht bis 2021 (AS 132), sondern doch bis 2022 im Libanon geblieben (VP S. 6f.). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, betreffend der Reisebewegungen bzw. der Dauer von Aufenthalten gleichbleibende Angaben tätigen zu können.
Hierbei ist festzuhalten, dass somit erkennbar bereits einzelne Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht ausreichend homogen erstattet worden sind. Bereits dieserart offensichtlich divergierenden Aussagen des BF indizieren, dass dieser einzelne Angaben verfahrenszweckbezogen zu Protokoll gibt, bzw. diese beliebig verändert. Bereits diese Angaben waren daher als insgesamt nicht ausreichend glaubhaft zu qualifizieren.
2.3 Der BF führt bezogen auf die Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich insbesondere aus, dass dieser insbesondere wegen seiner Verpflichtung zur Leistung eines Wehrdienstes bei der syrischen Armee den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Sonstige Gründe hat der BF nicht dargelegt.
Konkrete Hinweise, dass der, der sich seit rund 11 Jahren durchgehend im Libanon aufgehalten hätte, zum gegebenen Zeitpunkt konkret durch das Syrische Assad Regime, etwa auch im Libanon, hierzu verpflichtet worden wäre, oder überhaupt verpflichtet hätte werden können, kann der BF nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret, nachvollziehbar und glaubhaft ausführen.
Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF sich bewusst freiwillig in seinen Herkunftsstaat begibt, wo ihn seinen eigenen Angaben die angegebene Gefährdung droht, um diesen, konkret auch das Regierungsgebiet, zu durchqueren, nur um von dort aus, schlepperunterstützt in einen von ihn selbst bestimmten Zielstaat in Mitteleuropa weiterzureisen.
Dass der Beschwerdeführer bislang keinen Militärdienst abgeleistet hat, bislang auch kein Wehrbuch erhalten hatte, ergibt sich aus den gleichlautenden Ausführungen des Beschwerdeführers, in Zusammenschau mit seinem Alter zum Ausreisezeitpunkt.
Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst vorgebracht, dass er sich nun im wehrpflichtigen Alter befinde und befürchte, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst bei der syrischen Armee einrücken zu müssen. Der Beschwerdeführer wolle sich seinen Angaben zufolge, keiner Kriegspartei anschließen und ich für niemanden kämpfen und möchte keine Waffe tragen (AS 13, 131, 138).
Besondere Gründe, warum der BF bei der Ableistung eines Wehrdienstes bei der ehemaligen syrischen Armee, oder auch bei der Verweigerung der Ableistung eines solchen, unmittelbar konkret persönlich asylrelevant bedroht worden wäre, kann dieser nicht nennen.
Ebenso kann der BF nicht aufzeigen, dass dieser besonders in den Fokus des ehemaligen syrischen Regimes geraten wäre und ihm deshalb unmittelbar konkret ein ihn unmittelbar persönliche Bedrohung mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit seitens des syrischen Regimes gedroht hätte.
Hinsichtlich der Frage was der Beschwerdeführer im Rahmen des Wehrdienstes befürchte, gab er an, dass er nicht zum Militär möchte, nicht Teil einer Kriegspartei sein möchte, nicht kämpfen mag und keine Waffe tragen möchte (AS 13, 131, 138). Aus diesen Ausführungen des BF lässt sich ausschließlich nur eine allgemeine, bzw. schlichte Ablehnung der Ableistung eines Militärdienstes ableiten.
Dass der BF die Ableistung eines Militärdienstes jedoch tatsächlich verweigert hätte, kann aufgrund der diesbezüglich nur höchst allgemein und unkonkreten Ausführungen des BF selbst verfahrensbezogen nicht angenommen werden.
Ebenso hat der BF diesbezüglich nicht ausreichend glaubhaft und konkret darlegen können, dass der BF tatsächlich die Ableistung eines Militärdienstes aus glaubhaft verinnerlichten politischen oder religiösen Gründen ablehnt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe an sich aufweist, folgt diesen Erwägungen und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (AS 137; VP S. 6f.), bzw. (AS 13: „…jedoch möchte ich nicht kämpfen und mich auch keiner Gruppe anschließen“; AS 131: „…eine Waffe tragen und kämpfen, das will ich aber nicht.“). Sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen bleibt ausschließlich allgemein und detaillos und kann somit nur die „schichte“ Ablehnung der Ableistung eines Militärdienstes aufzeigen.
Bereits aus seinen eigenen Angaben erschließt sich, dass die im gegenständlichen Verfahren angegebene Militärdienstverweigerung nicht an den GFK Grund der politischen Gesinnung anknüpft (VP S. 9: „R: Würden Sie einen Wehrdienst in Österreich ableisten? BF: Ja, ich würde den Wehrdienst in Österreich leisten.“).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die allgemeine Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte eine solche nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001,mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit syrischen Staatsangehörigen, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet haben, zudem bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die - dem Mitbeteiligten ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes dient (vgl. VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110).
Derartiges ist fallgegenständlich jedoch durch den Beschwerdeführer jedoch nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufgezeigt worden. Alleine eine bloße allgemeine, bzw. vage Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios ist für die Gewährung von Asyl zudem nicht ausreichend (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111).
Fallgegenständlich war in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen im Zusammenhang mit der Ableistung eines Militärdienstes somit insgesamt zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch sämtliche Ausführungen einen ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden, bzw. notwendigen Konnex seiner Rückkehrbefürchtungen, dies insbesondere auch im Zusammenhang mit einem Militärdienst, mit in der GFK normierten asylrelevanten Gründen insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen konnte.
Auf sämtliche Ausführungen des BF bezogen auf eine Ablehnung der Ableistung eines Militärdienstes ist somit festzuhalten, dass allgemeine Gefährdungen im Zusammenhang mit der Ableitung eines Militärdienstes bereits durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes §8 AsylG bereits durch das BFA ausreichend Rechnung getragen worden ist.
Dass dem BF aus besonderen ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gründen sowohl bei einer Ableistung eines Militärdienstes oder auch bei einer Verweigerung eines solchen eine ihn unmittelbar konkrete asylrelevante Bedrohung mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit tatsächlich gedroht hätte, hat dieser durch sämtliche Ausführungen nicht aufzeigen und glaubhaft machen können. Auch sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen bleibt ausschließlich detaillos, allgemein und spekulativ.
2.4. Glaubhaft ist ausschließlich, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der unsicheren Lage und wegen des Krieges (AS 13: „Aufgrund des Krieges und der instabilen Lage in Syrien habe ich meine Heimat verlassen“) bereits als Kind verlassen hat. Es ist kein Grund erkennbar, an diesen getätigten, glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Aufgrund der allgemeinen Lage hat der Beschwerdeführer bereits subsidiären Schutz durch das BFA erhalten.
2.5. Dass der Beschwerdeführer damit Syrien nicht aus konkreter Furcht vor einer ihn unmittelbar konkret persönlich gezielt betreffenden Gefährdung bereits als Kind bzw. vor über 11 Jahren verlassen hat, ergibt sich damit bereits daraus, dass der BF eine solche Bedrohung im gesamten Verfahren nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret vorgebracht hat. Alle hierauf bezogenen Fragen wurden explizit durch den BF selbst konkret verneint (AS 137 : „Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? Nein.“). Auch sei es ihm und seiner Familie in Syrien gut ergangen (AS 130: „Es ging uns sehr gut.“). Es besteht seitens des erkennenden Gerichts kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.
Auch, dass der Beschwerdeführer insgesamt kein unmittelbar konkretes besonderes Interesse an Politik hat, kein Parteimitglied ist, bzw. sich politisch nicht öffentlich betätigt oder exponiert hat, bzw. deswegen mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit nicht besonders in den Fokus des syrischen Regimes oder von anderer Akteuren, wie auch etwa der HTS oder mit ihr verbündeter Milzen geraten ist, ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglichen Angaben. Hierzu äußerste sich der Beschwerdeführer selbst unmissverständlich (AS 137: „F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. VP S. 6f.: „R: Haben Sie sich jemals politisch besonders exponiert oder betätigt? BF: Nein.“). Auch konkrete diesbezügliche Probleme von staatlicher Seite verneinte der BF ausdrücklich (AS 137: „F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein.“). Das Gericht sieht keine Veranlassung, an diesen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Glaubhaft ist somit, dass der Beschwerdeführer schlicht kein Interesse an der Ableistung eines Militärdienstes oder auch an Politik hat, wie er selbst ausdrücklich angab und folglich auch keine politische Gesinnung derart glaubhaft und konkret verinnerlicht hat, an welcher eine Zuerkennung eines Asylstatus allfällig anknüpfen könnte, konnte dieser insgesamt somit durch sämtliche Ausführungen nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen.
2.6 Der Heimatort des BF befand sich seit März 2018 bis zum Sturz des Assad Regimes im Dezember 2024 unter Einfluss des syrischen Regimes.
Mit Dezember 2024 wurde das syrische Assad Regime jedoch durch die Kräfte der HTS, bzw. mit ihr verbündeter Milizen gestürzt und diese üben auch gegenwärtige die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF aus.
Dem BF können somit gegenwärtig keine diesbezüglichen Gefährdungen mehr seitens des Assad Regimes oder Proponenten dieses drohen.
Dass dem BF eine unmittelbar konkrete Gefährdung durch die nunmehr an seinem Herkunftsort die Kontrolle habende HTS oder mit ihr verbündeter Milzen drohen würde, hat der BF insgesamt nicht ausgeführt, bzw. ausreichend konkret nicht dargelegt.
Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann somit insgesamt weder aufgrund sämtlicher Angaben des BF, wie auch aufgrund des Wissens des BVwG über die aktuelle Situation in Syrien (UNHCR – Flash Updates) erkannt werden.
Insbesondere auch bezogen auf eine Verpflichtung zu einer Ableistung eines Militärdienstes ist festzuhalten, dass sich aus den aktuellen Länderinformationen eindeutig ergibt, dass die HTS und mit ihr verbündete Milzen sich auf Personen stützen, die sich diesen aus ideologischen aber auch finanziellen Gründen freiwillig anschließen. Eine allgemeine Wehrpflicht für Personen auf dem Gebiet der HTS hat nie bestanden. Die HTS und mit ihr verbündete Milzen haben auch aktuell keine allgemeine Wehrpflicht eingeführt.
Festzuhalten ist, dass die HTS und mit ihr verbündete Milizen bereits mit diesen Freiwilligenverbänden über ausreichende Personen verfügten, um damit den Sturz des Assad Regimes und der syrischen Regimearmee im Dezember 2024 zu bewirken.
Dass die HTS oder mit ihr verbündete Milzen einen allgemeinen Wehrdienst in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführt hätten, bzw. der BF von einer Einziehung zu einem solchen Militärdienst unmittelbar konkret persönlich betroffen wäre, bzw. der BF diesbezüglich asylrelevant unmittelbar konkret persönlich bedroht wäre, hat der BF nicht vorgebracht und das Vorliegen einer solchen Gefährdung für den BF ergibt sich insgesamt auch nicht aus den vorliegenden Länderinformationen und dem Wissen des BVwG zur diesbezüglich aktuellen Situation in Syrien.
Dass der BF sich besonders politisch betätigt oder exponiert hätte, bzw. aus bestimmten Gründen besonders in den Fokus der HTS und mit ihr verbündeter Milzen geraten wäre, kann sämtlichen Angaben des BF nicht entnommen werden.
Der BF hat angegeben, dass dieser 1x schlicht als Teilnehmer an einer Demonstration etwa im Jahr 2023 gegen das syrische Regime teilgenommen hat. Warum dem BF deswegen nunmehr eine asylrelevante Verfolgung insbesondere durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen, die ja selbst den Umsturz des syrischen Assad Regimes bewirkt haben, nunmehr unmittelbar konkret drohen sollte, kann insgesamt nicht angenommen werden.
Dass der BF aus sonstigen Gründen seitens der HTS oder mit ihr verbündeter Milzen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, ergibt sich ebenso nicht aus den Angaben des BF, noch ist eine solche Bedrohung aufgrund des allgemeinen Wissens des BVwG über die aktuelle Situation im gegenständlichen Verfahren anzunehmen. (Flash Updates UNHCR)
2.7. Eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung alleine aufgrund der legalen Ausreise des Beschwerdeführers oder seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung und hierauf aufbauenden asylrelevanten Gefährdung, ist verfahrensgegenständlich nicht anzunehmen ist. Hinweise, dass der BF hiervon betroffen sein könnte, können den eigenen Angaben des BF nicht entnommen werden, bzw. fußt diese Feststellung auch auf den aktuellen Länderberichten, bzw. auch aus dem Wissen des BVwG zur aktuellen Lage in Syrien (UNHCR – Flash Updates).
Vielmehr ergibt sich aus mehreren aktuellen Zeitungsberichten zu Syrien, dass die HTS und die mit ihr verbündeten Milzen sich im Ausland aufhältige syrische Staatsangehörige explizit eingeladen haben, wieder freiwillig nach Syrien zurückzukehren, um sich am Wiederaufbau dieses Landes aktiv zu beteiligen.
2.2.6. Dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Araber ihn unmittelbar konkret betreffenden verfahrensrelevanten Probleme vor seiner Ausreise hatte und keine solchen zu erwarten hätte, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, bzw. auch aus dem diesbezüglichen Wissen des BVwG, welches keine Hinweise auf eine diesbezügliche besondere Gefährdung des BF aufzeigt. Eine systematische Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers kann dem Länderinformationsblatt nicht entnommen werden, weswegen die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt glaubhaft waren (AS 137: „F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. … F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. … F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein.“). Dass der Beschwerdeführer keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsort aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt war und ist und er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, auch nicht zu befürchten hätte, war festzustellen, da sich dafür aufgrund der vorliegenden Länderinformationen keinerlei Hinweise ergeben haben und derartiges auch nicht vorgebracht wurde.
2.8. Der Beschwerdeführer ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen ist und keine Strafrechtsdelikte begangen hat, war aufgrund der diesbezüglich unwiderlegt gebliebenen, gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren festzustellen. Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen genießt und ein Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat. Auch dass der Beschwerdeführer kein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb von Österreich begangen hat war aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers festzustellen.
Im gesamten Verfahren haben sich überdies keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer sich eine Handlung zuschulden kommen lassen hätte, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, fußt auf der Einsicht in das aktuelle Strafregister, ebenso im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer inländischen Verurteilung und steht dies mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung im Einklang. Im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht, folgt das Gericht den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung und sind keine Hinweise hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln.
2.9. Dass der Beschwerdeführer Syrien somit weder aus unmittelbar konkreter Furcht vor persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen hat, ergibt sich ferner auch daraus, dass er die diesbezüglichen Fragen glaubhaft ausdrücklich verneinte. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an diesen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Aus sämtlichen Aussagen des BF im gegenständlichen Verfahren und im Zuge der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG selbst lässt sich eine den BF unmittelbar konkrete, ihn persönlich mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit aktuell oder zukünftig bestreffende asylrelevante Gefährdung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ableiten.
Bezogen auf sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich allgemeine, detaillose bzw. gänzlich spekulative Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens von Bedrohungen, die sich insbesondere auf seine Unwilligkeit der Ableistung eines Militärdienstes bei der syrischen Assad Armee bezogen und der Gründe für das Verlassen Syriens oder auch des Libanons erstatten konnte.
Ein ausreichend schlüssiges, nachvollziehbares und glaubhaftes asylrelevantes Vorbringen bezogen auf eine tatsächlich ihn unmittelbar konkret persönlich aus asylrelevanten Gründen persönlich betreffende Gefährdung war aufgrund sämtlicher Ausführungen des Beschwerdeführers durch den erkennenden Richter insgesamt nicht festzustellen.
Insbesondere kann auch durch die normativ bekannten Veränderungen der Situation in Syrien nach dem Sturz des syrischen Assad Regimes mit Dezember 2024 durch die HTS und mit ihr verbündeter Milzen, die auch gegenwärtig die Kontrolle über die Herkunftsregion des BF ausüben, aufgrund sämtlicher Angaben des BF im gesamten Verfahren, diese auch in Zusammenschau mit sämtlichen Informationen des BVwG zur aktuellen Situation in Syrien (UNHCR – Flash Updates) nicht auf das Vorliegen einer den BF unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung iSd. §3 AsylG geschlossen werden.
Das Vorliegen einer dem BF tatsächlich asylrelevant betreffenden individuell konkreten Bedrohung hat der BF auch im gegenständlichen Verfahren durch sämtliche Ausführungen nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können.
Festzuhalten ist zudem, dass in casu auch die konkreten Umstände des Verlassens des Libanons bzw. auch des freiwilligen Durchquerens Syriens und konkret auch des damaligen syrischen Regimegebietes durch den Beschwerdeführer auf den Weg in die Türkei, sowie die weitere bewusst schlepperunterstützte unberechtigte Reise des BF gezielt in das Bundesgebiet, welches der Beschwerdeführer nur unter bewusster unberechtigter Durchreise durch mehrere europäische Staaten und der Aufwendung für syrische Verhältnisse überaus hoher geldlicher Summen (7000€) erreichen konnte, bzw. auch die erst im Bundesgebiet beliebig erstmals erfolgte Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, nicht das Vorliegen einer unmittelbaren Suche nach Schutz, sondern eine insbesondere verfahrenszweckbezogene Antragstellung indizieren.
Auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann somit nicht erkannt werden, bzw. hat der Beschwerdeführer es durch sämtliche Ausführungen nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können, dass dieser bei einer Rückkehr, in die Heimatregion dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung iSd §3 AsylG gegenwärtig oder zukünftig ausgesetzt ist.
Im gegenständlichen Verfahren sind insgesamt somit keine ausreichend nachvollziehbaren und glaubwürdigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine solcherart konkrete asylrelevante unmittelbar persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Geschlechts, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung für verfahrensrelevant wahrscheinlich bzw. glaubhaft erscheinen lassen hätten.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat bereits durch das Bundesamt subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG gewährt.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamtes war aus diesen Gründen durch das BVwG zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich einer Zuerkennung eines Schutzes gem. §3 AsylG war als unbegründet abzuweisen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtliche Grundlagen
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).
Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. keine Asylrelevanz zu. Er selbst nannte schließlich keine ihm persönlich drohenden Verfolgungshandlungen, ja verneinte diese ausdrücklich. Auch ergab sich keine (auch nur unterstellte) oppositionelle oder politische Einstellung des Beschwerdeführers gegen das syrische Regime. Vielmehr gab er keine politisch relevanten Interessen an, weshalb das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer keine politische Haltung, welche für den Fluchtgrund der politischen Gesinnung jedoch Voraussetzung wäre, eingenommen hat. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ablehnung des Militärdienstes aus Angst reicht nach der Rechtsprechung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung aus einem Konventionsrund nicht aus, da „die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann.“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32).
Das Vorliegen einer diesbezüglichen ihn persönlich unmittelbar konkret betreffenden asylrelevanten Gefährdung konnte der BF im gesamten Verfahren ausreichend konkret nicht aufzeigen und insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen.
Der BF hat jedoch insbesondere das Vorliegen einer diesbezüglichen Gefährdung auch aufgrund des Umsturzes des syrischen Regimes durch die HTS und mit ihr verbündeter Milzen mit Dezember 2024 nicht mehr zu befürchten.
Dass der BF insgesamt einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung vor seinem Verlassen Syriens ausgesetzt gewesen ist, bzw. eine solche unmittelbar konkret auf ihn bezogen bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, hat dieser wie beweiswürdigend ausgeführt, auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können.
Ebenso hat der BF nicht aufzeigen und glaubhaft machen können, dass ihm eine sonstige, ihn insbesondere unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit, etwa auch durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milzen, gegenwärtig oder auch zukünftig drohen würde. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann sämtlichen Angaben des BF, der bereits als Minderjähriger Syrien verlassen hat und sich seit vielen Jahren nicht mehr in Syrien längerfristig aufgehalten hat, aus sämtlichen auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erstatteten Aussagen des BF nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft entnommen werden.
Das Vorliegen einer solchen Gefährdung für den BF ergibt sich zudem auch nicht aus dem normativen Wissen des BVwG zur aktuellen Situation in Syrien unter Berücksichtigung sämtlicher Informationen zur verfahrensrelevanten Lage.
Dem BF wurde somit zu Recht bereits durch das BFA aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien ein subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Schutzes gem. 3 AsylG war jedoch auch durch das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht stattzugeben, sondern war diese spruchgemäß als insgesamt unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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