Ra 2023/10/0419 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Revisionslegitimation der revisionswerbenden Partei stellt eine Prozessvoraussetzung eines Revisionsverfahrens dar. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist, falls eine Prozessvoraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vorliegt, diese unzulässig (und die Revision daher zurückzuweisen; vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0080); fällt die Prozessvoraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027 = VwSlg. 19.290 A, oder 24.7.2024, Ra 2023/04/0270, jeweils mwN). Durch die mit 1. Jänner 2025 in Kraft getretene Änderung der Rechtslage nach dem LUA-G durch die Novelle LGBl. Nr. 121/2024 hat die revisionswerbende Landesumweltanwaltschaft Salzburg ihre Berechtigung zur Erhebung einer Revision verloren. Eine Revisionslegitimation kann die Landesumweltanwaltschaft Salzburg auch nicht aus einer Verletzung ihrer prozessualen Rechte (als Formalpartei) ableiten, wurde doch mit dem angefochtenen Erkenntnis ihre Beschwerde nicht etwa zurückgewiesen, sondern meritorisch erledigt (vgl. dazu VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0079, mwN; weiters etwa VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066 = VwSlg. 19.083 A). Das Revisionsverfahren war daher einzustellen.