JudikaturVwGH

Ra 2014/20/0029 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 2014

Die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene fehlende Ermittlungstätigkeit seitens der Verwaltungsbehörde ergibt sich im gegenständlichen Fall alleine daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem für die Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten als wesentlich erachteten Punkt (im Konkreten: der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers als Zielort einer Rückkehr) im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung von der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes abweicht und den vom Bundesasylamt angenommenen Sachverhalt (Herkunft des Revisionswerbers aus Kabul, bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul) seiner Entscheidung nicht zugrunde legt. Wenn das Verwaltungsgericht Beweisergebnisse in eine andere Richtung würdigt als dies die Verwaltungsbehörde getan hat und sich infolge dessen die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergibt, stellt dies in einem Fall wie dem vorliegenden keine Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde im Sinne der im hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, dargelegten Kriterien dar, die zur Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG berechtigte. Das Bundesverwaltungsgericht hätte vielmehr selbst weitere Ermittlungen vornehmen und deren Ergebnisse einer meritorischen Entscheidung zu Grunde legen müssen.

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