JudikaturBVwG

W200 2315254-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2025

Spruch

W200 2315254-1/4E beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 16.05.2025, Zl. 63004345800116, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.1. Erstverfahren: Der Beschwerdeführer ist seit 21.02.2023 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dem lag die Einschätzung einer vorliegenden Galaktosämie, Stoffwechselstörung mittleren Grades, unterer Rahmensatz der Positionsnummer 09.03.03 zugrunde. Er war zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre alt.

Zweitverfahren: In einem Gutachten vom 10.07.2024 wegen eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses stellte die befasste Allgemeinmedizinerin fest, dass beim 21-jährigen Beschwerdeführer strenge diätische Maßnahmen erforderlich seien und die integrative Lehre erst aktuell abgeschlossen werde. Er weise ein leicht unterdurchschnittliches Gesamtergebnis in der psychologischen Testung von 2016 konstant zur Voruntersuchung auf, wobei Schwächen in der Gestaltanalyse und- synthese sowie im Verständnis sozialen Geschehens vorliegen würden. Die Einstufung erfolge unter Pos.Nr. 09.03.02 mit 50%. Als Begründung wurde angegeben, der untere Rahmensatz zur Anwendung komme. Als Nachuntersuchungstermin wurde der August 2025 festgehalten.

Aktuelles Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte im Jänner 2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und nannte als Gesundheitsschädigung Epilepsie.

Dem Antrag angeschlossen waren ein stationärer Patientenbrief des AKH Wien, Universitätsklinik für Neurologie sowie Laborbefunde, ein prolongiertes Video–EEG-Monitoring, allesamt vom AKH Wien.

Das eingeholte fachärztliche neurologische Gutachten basierend auf einer Untersuchung vom 02.04.2025 vom selben Tag gestaltete sich wie folgt:

„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.

(…) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Verglichen mit dem Vorgutachten 07/2024: Neuaufnahme von Leiden 1, Leiden 2 (vormals Leiden 1) wird um 4 Stufen abgesenkt, da gebessert.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 3 Stufen abgesenkt. “

Im gewährten Parteiengehör zu diesen Gutachten monierte der Beschwerdeführer, dass bei ihm die Diagnose Galaktosämie gestellt worden sei – eine chronische, autosomal-rezessiv vererbte angeborene Stoffwechselerkrankung. Diese sei im neuen Gutachten von 50% auf 20% reduziert worden. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine lebenslange, unveränderbare Erkrankung handle, stelle sich die Frage, wie eine derartige Reduktion begründet werden könne.

Weiters sei inzwischen eine fokale Epilepsie diagnostiziert worden – mit erheblichen Einschränkungen im Alltag. Unter anderem sei ihm das Autofahren, Besteigen von Leitern sowie das Schwimmen untersagt worden. Die Reduzierung des Gesamtgrades der Behinderung sei nicht nachvollziehbar.

In der dazu eingeholten Stellungnahme der befassten Neurologin gab diese an, dass bezüglich der Galaktosämie anamnestisch keine maßgeblichen Einschränkungen im Bereich der Nahrungsaufnahme zu beachten seien – lediglich würden gewisse Milchprodukte gemieden. Die Einstufung der Stoffwechselstörung erfolge mittlerweile nach den Richtsätzen für Erwachsene, daher wurde statt einer Fixposition – entsprechend der konkreten funktionellen Einschränkung – eine Reduktion vorgenommen. Eine maßgebliche kognitive Einschränkung sei während der Untersuchung nicht feststellbar und eine klinisch-psychologische Austestung nicht vorliegend. Eine maßgebliche Funktionsstörung sei somit nicht ableitbar.

Zur Epilepsie führte sie aus, dass der Beschwerdeführer seit Therapiebeginn anfallsfrei sei – das Leiden ausreichend gewürdigt sei. Zu den beschriebenen Einschränkungen gab sie an, dass eine fachärztlich neurologische Reevaluierung der zB. Fahrtauglichkeit bei Anfallsfreiheit nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Intervall noch offen sei. Die vorgebrachten Argumente würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, die das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten.

Mit Bescheid vom 16.05.2025 wurde der Grad der Behinderung mit 20% neu festgesetzt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf seine kognitive Beeinträchtigung, Lernbehinderung sowie Intelligenzminderung durch die Galaktosämie. Diese Einschränkungen würden sich deutlich auf seinen Alltag auswirken. Darüber hinaus sei die fokale Epilepsie diagnostiziert worden mit erheblichen Einschränkungen im Alltag.

Ihm sei bekannt, dass eine Patientin aus Kärnten mit derselben Diagnose Galaktosämie einen unbefristeten Behindertenpass erhalten hätte. Es stelle sich daher die Frage, wie bei ein und derselben chronischen Erkrankung es zu solchen unterschiedlichen Einschätzungen hinsichtlich des GdB kommen könne.

Eine erneute psychologische Testung finde am 28.07.2025 statt. Er ersuche um eine neuerliche Überprüfung seiner gesundheitlichen Situation. Angeschlossen war ein klinisch psychologischer Befund der Universitätsklinik für Kinder- und Jungendheilkunde aus dem Jahr 2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.

Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht – zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – durchzuführen (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178).

In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).

Wie im Verfahrensgang dargestellt, beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass aufgrund der nunmehr vorliegenden folgenden Gesundheitsschädigungen: Epilepsie und Galaktosämie.

Der Beschwerdeführer war bereits im Besitz eines Behindertenpasses mit einem GdB von 50% - dies ausschließlich basierend auf der im Erst- und Zweitverfahren festgestellten Galaktosämie.

Im Erstverfahren erfolgte eine Einstufung unter 09.03.03 (Stoffwechselstörung mittleren Grades) mit 50% wie folgt: Störung der schulischen Fertigkeiten bei Galaktosämie (angeborene Stoffwechselstörung); Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da strenge diätische Maßnahmen erforderlich, integrative Lehre wird aktuell absolviert. Als Nachuntersuchungstermin wurde Februar 2024 festgelegt.

Im Zweitverfahren hielt die Gutachterin als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers eine Galaktosämie fest. Die Einstufung erfolge unter 09.03.02 mit 50% mit dem unteren Rahmensatz, da strenge diätische Maßnahmen erforderlich seien und die integrative Lehre erst aktuell abgeschlossen werde. Er weise ein leicht unterdurchschnittliches Gesamtergebnis in der psychologischen Testung von 2016 konstant zur Voruntersuchung auf, wobei Schwächen in der Gestaltanalyse und- synthese sowie im Verständnis sozialen Geschehens vorliegen würden. Als Nachuntersuchungstermin wurde der August 2025 festgehalten – eventuell mit psychologischer Begutachtung bezüglich Kognition.

Im aktuellen Verfahren wurde von der befassten Neurologin wiederum die Pos.Nr. 09.03.01 (Stoffwechselstörung leichten Grades) gewählt und unter anderem die Herabsetzung des GdB von 50% auf 10% begründet, dass die Einstufung der Stoffwechselstörung mittlerweile nach den Richtsätzen für Erwachsene erfolge, daher werde statt einer Fixposition (Pos.Nr. 09.03.02) entsprechend der konkreten funktionellen Einschränkung eine Reduktion vorgenommen.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2020 – also auch sowohl zum Zeitpunkt des Erst- als auch das Zweitverfahrens - volljährig ist.

Bei näherer Betrachtung des Gutachtens des Zweitverfahrens ist für den erkennenden Senat evident, dass es sich bei der in diesem Gutachten angegebenen Pos.Nr. 09.03.02 um einen Schreibfehler der befassten Ärztin handeln muss, da diese Pos.Nr. einen fixen Satz aufweist und auf Personen mit Stoffwechselstörungen leichten Grades bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit ausschließlich 50% anzuwenden ist - also keine Auswahlmöglichkeit in einem Rahmen vorsieht. Die befasste Ärztin des Zweitverfahrens argumentiert in ihrer Einschätzung jedoch, dass sie den unteren Rahmensatz gewählt hätte. Dies und auch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt des Erstantrags lassen für den erkennenden Senat nur den Schluss zu, dass die befasste Ärztin das Leiden des Beschwerdeführers mit der Pos.Nr. 09.03.03 – wie im Erstverfahren – eingeschätzt hat, zumal der untere Rahmensatz dieser Pos.Nr. eine Einschätzung mit 50% vorsieht. Auch wurde im Gutachten des Zweitverfahrens festgehalten, dass im Fall einer Nachuntersuchung gegebenenfalls eine psychologische Begutachtung bezüglich Kognition im Rahmen der neuen Einschätzung durchzuführen sei.

Im Rahmen der aktuellen Begutachtung wurde diese psychologische Begutachtung begründungslos unterlassen, wobei vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht wird, dass er sich am 28.07.2025 einer psychologischen Testung im AKH Wien unterziehen wird.

Die seit März 2023 bekannte Epilepsie des Beschwerdeführers wird seit Oktober 2024 unter Steigerung der Medikation im Dezember 2024 mit Lamotrigin behandelt. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2024 – somit zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung durch die befasste Neurologin sieben Monate lang - anfallsfrei. Laut Befund des AKH Wien vom 20.12.2024 war das längste anfallsfreie Intervall vor der Lamotrigineinnahme ca. drei Monate.

Die Einstufung der vorliegenden Epilepsie erfolgte unter Pos.Nr. 04.10.01 (leichte Formen mit sehr seltenen Anfällen) mit dem unteren Rahmensatz von 20% mit der Begründung „seit Therapiebeginn anfallsfrei“. Die Anlage zur EVO sieht allerdings die Einstufung einer Epilepsie mit 20% nach drei Jahren Anfallsfreiheit unter antikonvulsiver Therapie vor.

Das eingeholte Gutachten weist also hinsichtlich beider Leiden gravierende Mängel auf, die einer Aufklärung bedürfen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte die Entscheidung über die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten bzw. hat das SMS bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde im Verfahren betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu den unten dargelegten Fragestellungen einzuholen haben. In diesem Gutachten wird auch entweder das Ergebnis einer vom SMS durchzuführenden psychologischen Testung oder des vom Beschwerdeführer vorzulegenden psychologischen Befundes (geplante Testung 28.07.2025) bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sein.

Folgende Punkte sind zu beurteilen:

1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

- Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen

- Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist

- Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist

Ad Leiden 1: Insbesondere wird darauf einzugehen sein, aus welchem Grund der auszuwählende Rahmensatz der Pos.Nr. 04.10.01 im Einklang mit den Vorgaben der Anlage der EVO herangezogen wird.

Ad Leiden 2: Insbesondere wird – unter Einbeziehung des psychologischen Testergebnisses – und konkreter Angaben zur Therapie und Diät darauf einzugehen sein, ob eine Stoffwechselstörung leichten oder mittleren Grades vorliegt sowie worin die Veränderung zum Erst- und Zweitgutachten besteht (beide Pos.Nr. 09.03.03).

In weiterer Folge hat eine Zusammenfassung mit den weiteren Leiden des Beschwerdeführers zu erfolgen und es ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein und die Behörde im Anschluss zu entscheiden haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.