BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Ulrike Koller, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 28.07.2025, Zl. 70210874500053, beschlossen:
A)In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, zurückverwiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren beim SMS:
Mit Bescheid vom SMS vom 17.12.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.10.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Kausal dafür war ein allgemeinmedizinisches Gutachten vom 15.12.2020, in dem ua Folgendes festgestellt wird:
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine negative Wechselwirkung zwischen den Leiden besteht. Leiden 3 ist geringfügig.
(…)
Nachuntersuchung 12/2023 - da Möglichkeit der Besserung durch operative Sanierung“
Zweitverfahren:
Im Rahmen des amtswegigen Nachuntersuchungsverfahren legte die Beschwerdeführerin radiologische Unterlagen vor.
Das vom SMS eingeholte orthopädische/unfallchirurgische Gutachten vom 30.01.2024 gestaltete sich wie folgt:
„Anamnese: VGA 12/2020 60%; keine Op danach
Derzeitige Beschwerden: „Die HWS ist ein Problem, Kopfschmerz, Verspannungen, Bewegungsschmerzen. Es ist auch so ein Taubheitsgefühl am Kopf.
das Knie schmerzt oft das rechte Knie, es wird dicker. Ich bin in der Schwerstpflege. Im Fußbereich habe ich öfter weniger Gefühl. Im Mai ist wieder eine Reha geplant."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: geleg. NSAR
Sozialanamnese: XXXX , verheiratet, 2 Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT HWS Amstetten 6/2023: MR HWS 16.06.2023 15:35
(…)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut Größe: 163,00 cm Gewicht: 60,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput unauffällig, Collum o.B.,
HWS in R 40-0-40, KJA 1 cm, Reklination 12 cm.
BWS- drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein rel. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.
Schultern in S 40-0-170, F 160-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-135, Handgelenke 50¬0-55, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-110, R 35-0-10, Kniegelenke 0-0-120 fest zu links 0-0-130, Sprunggelenke 15-0-45. Lasegue negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich
Status Psychicus: Normale Vigilanz. Regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 und 2 gebessert
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Erniedrigung des GdB um zwei Stufen
Dauerzustand“
In einer Stellungnahme im gewährten Parteiengehör wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei ihr eine Bandscheibenprotrusion C5/C6 sowie C6/C7 mit deutlicher Ausprägung vorliege. (….). Für sie sei keine Besserung ersichtlich. Eine OP hätte durch Physiotherapie verhindert werden können.
Zum Knieleiden gab sie an, dass sich im tibialen Verlauf kleinere Läsionen inkl. eines neu aufgetreten Knochenmarködems im Bereich der Eminentia intercondylaris befänden. (….). Es liege keine Besserung vor.
Zum Sprunggelenk brachte sie vor, dass sie im Alltag ständig orthopädische Einlagen tragen müsse. Sie leide an neuropathischen Schmerzen mit Taubheitsgefühl im vorderen Zehenbereich, einhergehend mit stechenden Schmerzen. Aufgrund des eingeschränkten Gangbildes komme es zu Schmerzen im ganzen Bewegungsapparat.
Der befasste Orthopäde/Unfallchirurg führte dazu am 01.03.2024 in einer Stellungnahme aus, dass die Leiden nach der EVO korrekt eingestuft worden wären.
Das Hauptleiden sei herabgesetzt worden, weil keine operative Intervention nötig gewesen sei, das Knieleiden sei der EVO entsprechend eingeschätzt worden, das Fußleiden sei unverändert geblieben.
Mit Bescheid vom 06.03.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des BVWG vom 08.07.2024 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, zurückverwiesen.
Es wurde wie folgt begründet:
„Wie im Verfahrensgang dargestellt, haben die von der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung von medizinischen Unterlagen geltend gemachten Erkrankungen aus dem Fachgebiet der Orthopädie im von der belangten Behörde eingeholten orthopädischen/unfallchirurgischen Gutachten in den drei festgehaltenen Leiden Niederschlag gefunden.
Auch im Vorverfahren wurde von einer Allgemeinmedizinerin die geltend gemachten Erkrankungen einer Beurteilung unterzogen.
Die Einstufung durch den Facharzt für Unfallchirurgie gestaltete sich hinsichtlich der Leiden 1 und 2 dahingehend, dass diese herabgestuft wurden.
Die Beschwerdeführerin führt dazu in ihrer Stellungnahme grob zusammengefasst aus, dass keine Besserung ihres Leidenszustandes vorliege.
Eine Einsicht in die beiden Gutachten ergibt für den erkennenden Senat Folgendes:
Das von der Erstbehörde beauftragte und im Rahmen der Beschwerde bekämpfte Sachverständigengutachten vom 30.01.2024 samt Stellungnahme desselben Arztes vom 01.03.2024 ist unter Berücksichtigung der übrigen Befunde insofern unschlüssig und wurde der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt von der belangten Behörde dahingehend unzureichend ermittelt, als ein Vergleich des Status dieses Gutachtens mit dem Status des Gutachtens im Vorverfahren für den erkennenden Senat keine augenscheinliche Besserung erkennen lässt.
Vom Orthopäden wird weiters im Gutachten vom 30.01.2024 argumentiert: „Leiden 1 und 2 gebessert“. Worin die Besserung besteht, kann der erkennende Senat – insbesondere ohne medizinische Fachkenntnisse – nicht erkennen.
In der Stellungnahme vom 01.03.2024 begründet dieser, dass das Leiden 1 herabgesetzt wurde, weil keine operative Intervention nötig gewesen sei, das Leiden 2 (Knieleiden) sei entsprechend der EVO eingeschätzt worden.
Für den erkennenden Senat erweckt die Aussage, dass keine operative Intervention nötig gewesen sei, hinsichtlich Leiden 1 eher den Eindruck, dass sich ein Leiden in diesem Zeitraum nicht verschlechtert hätte, aber nicht, dass es sich verbessert hätte.
Die Aussage zu Leiden 2, dass es entsprechend der EVO eingestuft wurde, erweckt den Eindruck, dass es sich bei der Einstufung im Vorverfahren um eine Fehleinstufung gehandelt hat.
Für den erkennenden Senat drängt sich der Verdacht auf, dass es sich nach Ansicht des einschätzenden Unfallchirurgen bei der Einstufung im Vorverfahren um eine Fehleinschätzung gehandelt hat.“
Der erkennende Senat des BVwG hat dem SMS explizit aufgetragen, dass zur Beurteilung des Sachverhaltes folgende Fragen beantwortet werden müssen:
„Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren leidet nach Ansicht des erkennenden Senates an einem nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt, konkret wurden folgende Fragen an den Sachverständigen nicht gestellt bzw. von diesem nicht ausreichend beantwortet:
1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung zum aktuellen Zeitpunkt.
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen
Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist
Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist
Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen.
2. Liegt im Vorverfahren (Gutachten vom 15.12.2020) eine Fehleinschätzung der Leiden 1 und 2 vor?
Worin ist diese erkennbar?
3. Worin liegt die exakte Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin hinsichtlich Leiden 1 und 2 verglichen zum Gutachten vom 15.12.2020, falls keine Fehleinschätzung im Vorverfahren vorgelegen hat?
Ein exaktes Herausarbeiten der Besserung des Zustandes ist für die Entscheidung unerlässlich.
Maßgebend für die Entscheidung, ob die Beschwerdeführerin weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen – dies im Vergleich zum Vorverfahren - und in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.“
Drittverfahren:
Das vom SMS nunmehr eingeholte orthopädische Gutachten vom 05.11.2024 gestaltete sich – ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsbefunde und des klinischen Fachstatus - wie folgt:
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöht.
(…)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung im Vergleich zur Beurteilung 03/2024.“
Es erfolgte noch eine weitere Stellungnahme des Orthopäden im Verfahren nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Beschwerdeführerin:
„Die nachgereichten Unterlagen runden das Untersuchungsergebnis November 2024 ab. Sowohl im Bereich der Halswirbelsäule als auch im rechten Kniegelenke sind zufriedenstellende Bewegungsumfänge dokumentiert.
In Zusammenschau mit den bereits bekannten Unterlagen und der klinischen Untersuchung ist keine Änderung der Beurteilung vorzunehmen.“
Mit Bescheid vom 28.07.2025 wurde abermals festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem GdB von 40 vH mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.
Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht – zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – durchzuführen (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178).
In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123)
Es ist wiederholt darauf hinzuweisen:
Wie im Verfahrensgang des Vorverfahrens dargestellt, haben die von der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung von medizinischen Unterlagen geltend gemachten Erkrankungen aus dem Fachgebiet der Orthopädie im von der belangten Behörde eingeholten orthopädischen/unfallchirurgischen Gutachten in den drei festgehaltenen Leiden Niederschlag gefunden.
Auch im Vorverfahren wurde von einer Allgemeinmedizinerin die geltend gemachten Erkrankungen einer Beurteilung unterzogen.
Die Einstufung durch den Facharzt für Unfallchirurgie im Zweitverfahren gestaltete sich hinsichtlich der Leiden 1 und 2 dahingehend, dass diese herabgestuft wurden.
Die Beschwerdeführerin führt dazu in ihrer Stellungnahme grob zusammengefasst aus, dass keine Besserung ihres Leidenszustandes vorliege.
Eine Einsicht in die beiden Gutachten des Vorverfahrens ergab für den erkennenden Senat Folgendes:
Das von der Erstbehörde beauftragte und im Rahmen der Beschwerde bekämpfte Sachverständigengutachten vom 30.01.2024 samt Stellungnahme desselben Arztes vom 01.03.2024 ist unter Berücksichtigung der übrigen Befunde insofern unschlüssig und wurde der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt von der belangten Behörde dahingehend unzureichend ermittelt, als ein Vergleich des Status dieses Gutachtens mit dem Status des Gutachtens der Allgemeinmedizinerin im Vorverfahren für den erkennenden Senat keine augenscheinliche Besserung erkennen lässt.
Vom Orthopäden wird weiters im Gutachten vom 30.01.2024 argumentiert: „Leiden 1 und 2 gebessert“. Worin die Besserung besteht, kann der erkennende Senat – insbesondere ohne medizinische Fachkenntnisse – nicht erkennen.
In der Stellungnahme vom 01.03.2024 begründet dieser, dass das Leiden 1 herabgesetzt wurde, weil keine operative Intervention nötig gewesen sei, das Leiden 2 (Knieleiden) sei entsprechend der EVO eingeschätzt worden.
Wie bereits ausgeführt, erweckt für den erkennenden Senat die Aussage, dass keine operative Intervention nötig gewesen sei, hinsichtlich Leiden 1 eher den Eindruck, dass sich ein Leiden in diesem Zeitraum nicht verschlechtert hätte, aber nicht, dass es sich verbessert hätte.
Die Aussage zu Leiden 2, dass es entsprechend der EVO eingestuft wurde, erweckt den Eindruck, dass es sich bei der Einstufung im Vorverfahren um eine Fehleinstufung gehandelt hat.
Für den erkennenden Senat drängte sich schon im Zweitverfahren und auch jetzt der Verdacht auf, dass es sich nach Ansicht des einschätzenden Unfallchirurgen bei der Einstufung im Vorverfahren 2020 um eine Fehleinschätzung gehandelt hat.
Der erkennende Senat hat im Beschluss vom 08.07.2024 definitiv festgehalten, dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren nach Ansicht des erkennenden Senates an einem nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt gelitten hatte, konkret wurden folgende Fragen an den Sachverständigen nicht gestellt bzw. von diesem nicht ausreichend beantwortet:
1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung zum aktuellen Zeitpunkt.
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen
Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist
Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist
Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen.
2. Liegt im Vorverfahren (Gutachten vom 15.12.2020) eine Fehleinschätzung der Leiden 1 und 2 vor?
Worin ist diese erkennbar?
3. Worin liegt die exakte Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin hinsichtlich Leiden 1 und 2 verglichen zum Gutachten vom 15.12.2020, falls keine Fehleinschätzung im Vorverfahren vorgelegen hat?
Ein exaktes Herausarbeiten der Besserung des Zustandes ist für die Entscheidung unerlässlich.
Im fortgesetzten Verfahren hat das SMS die vom BVwG im Zweitverfahren aufgeworfenen Fragen 2. und 3 völlig ignoriert und diese nicht beantwortet bzw. den im Drittverfahren befassten Orthopäden nicht mit der Beantwortung dieser Fragen beauftragt.
Es erfolgte von dem im Drittverfahren bestellten Orthopäden kein Vergleich des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit dem Gesundheitszustand im Dezember 2020. Der befasste Orthopäde stellte einen Vergleich zum Gutachten des Zweitverfahrens (2024) an. Dieser Vergleich ist jedoch für die zu treffende Entscheidung völlig irrelevant.
Maßgebend für die Entscheidung, ob die Beschwerdeführerin weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen – dies im Vergleich zum Vorverfahren (2020) - und in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.
Es wird wiederholt darauf hingewiesen:
Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung im Vorverfahren 2020 kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 VwGVG, nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt.
Die belangte Behörde hat sohin ihre Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht abermals in grober Weise verletzt. Die aufgezählten Mängel können gegenständlich auch nicht durch eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts saniert werden. Das SMS hat den Auftrag des BVwG im Beschluss vom 08.07.2024 völlig ignoriert.
Es wird wiederholt darauf hingewiesen, dass Entscheidungen im Bereich des Behindertenrechts in höchstem Maße von ärztlichen Sachverständigengutachten abhängig sind. Deshalb müsste das Bundesverwaltungsgericht dazu selbst das genannte Sachverständigengutachten einholen, was zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde. Diese liege jedenfalls nicht im Sinne einer raschen und kostengünstigen Verfahrensführung, zumal die belangte Behörde in diesem Verfahren aufgrund der Stellungnahme im Parteiengehör die Verpflichtung gehabt hätte, durch den befassten Gutachter konkret die Besserungen im Zustand der Beschwerdeführerin herauszuarbeiten, dies aber unterlassen hat. Der erkennende Senat ist daher der Ansicht, dass dem SMS auch in weiterer Folge bewusst war, dass es im gegenständlichen Fall unzureichende Ermittlungen getätigt hat bzw. Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Es wird abermals darauf hingewiesen, dass das SMS den Fragenkatalog vom 08.07.2024 schlichtweg ignoriert hat.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht abschließend feststeht und, wie erörtert, vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde neuerlich medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und sämtlicher vorgelegten Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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