Verstoß einer Wortfolge der StPO betreffend den Ausschluss des teilweisen Ersatzes der Verteidigungskosten bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung; keine sachliche Rechtfertigung für die undifferenzierte Erfassung aller Fälle der – auch ohne Zutun oder Verschulden des Betroffenen entstandenen – Zurechnungsunfähigkeit
I. Der Hauptantrag wird zurückgewiesen.
II. 1. Die Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder" in §196a Abs3 erster Satz Strafprozeßordnung 1975, BGBl Nr 631/1975, idF BGBl I Nr 157/2024 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
III. Im Übrigen wird der Eventualantrag abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
1 Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat" in §196a Abs3 erster Satz Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, idF BGBl I 157/2024, in eventu §196a Abs3 StPO, BGBl 631/1975, idF BGBl I 157/2024 zur Gänze, als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
2 1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, idF BGBl I 157/2024 lauten (die im Hauptantrag angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
" 2. TEIL
Das Ermittlungsverfahren
[…]
7. Hauptstück
Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts
[…]
4. Abschnitt
Gericht im Ermittlungsverfahren
[…]
Antrag auf Einstellung
§108. […]
(2) Das Gericht hat das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn
1. auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder
2. der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.
[…]
3. TEIL
Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
10. Hauptstück
Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens
Einstellung des Ermittlungsverfahrens
§190 . Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.
[…]
Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren
§196a. (1) Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß §108 oder §190 eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des §61 Abs2 auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§108 Abs1) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden.
(3) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Beschuldigte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit aus Gründen entfällt, die erst nach Beginn des Strafverfahrens eingetreten sind.
(4) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach der Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§194) bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Unzulässige oder verspätete Anträge hat das Gericht zurückzuweisen, im Übrigen jedoch in der Sache zu entscheiden.
(5) Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, kommt aufschiebende Wirkung zu.
(6) Weitergehende Rechte des Beschuldigten nach diesem Bundesgesetz, dem Amtshaftungsgesetz, BGBl Nr 20/1949, und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl I Nr 125/2004, bleiben unberührt.
[…]"
3 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 60/1974, idF BGBl I 40/2009 lauten:
" Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
[…]
Zurechnungsunfähigkeit
§11. Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
[…]
Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
§21. (1) Wer eine Tat nach Abs3 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§11) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
(2) Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs3 begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.
(3) Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs1 auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§89) begangen.
[…]"
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
4 1. Die Staatsanwaltschaft Wien führte gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren (§§91 ff. StPO) wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 StGB, der Beleidigung nach §115 Abs1 StGB und der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach §3g Abs1 VerbotsG.
5 2. Am 12. November 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gemäß §190 StPO ein, weil beim Antragsteller zu den Tatzeitpunkten die Voraussetzungen für einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand vorgelegen seien, weshalb Strafbarkeit ausscheide (§§4, 11 StGB). Die Voraussetzungen des §21 Abs1 StGB (Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) lägen nicht vor.
6 3. Am 22. Jänner 2026 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß §196a Abs1 StPO.
7 4. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2026 wurde dieser Antrag abgewiesen: Gemäß §196a Abs3 zweiter Fall StPO sei der Ersatzanspruch ausgeschlossen, soweit das Verfahren lediglich deshalb beendet worden sei, weil der Beschuldigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§11 StGB) begangen habe. Im Ermittlungsverfahren sei ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt worden, demzufolge der Beschuldigte an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und einer Persönlichkeitsveränderung leide, weshalb davon auszugehen sei, dass er im Tatzeitraum nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten vernunftgemäß und mit Einsicht in die Konsequenzen seines Verhaltens zu steuern. Es sei daher nur zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gekommen, weil der Beschuldigte die Taten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe. Ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung stehe daher nicht zu.
8 5. Anlässlich der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde stellte der Antragsteller den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat" in §196a Abs3 erster Satz StPO, in eventu auf Aufhebung von §196a Abs3 StPO zur Gänze.
9 5.1. Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe die Bestimmung des §196a Abs3 StPO und insbesondere die Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat" angewendet. Nach Aufhebung dieser Wortfolge werde das Rechtsmittelgericht der Beschwerde des Antragstellers Folge geben und den begehrten Kostenersatz zusprechen müssen.
10 5.2. Der Antragsteller habe 2003 einen schweren Autounfall gehabt und sei seither in schlechtem körperlichen Zustand. Seine Merkfähigkeit sei eingeschränkt und er leide an psychischen Problemen. Im Rahmen eines im Ermittlungsverfahren erstatteten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens seien dem Antragsteller ein organisches Psychosyndrom und eine Persönlichkeitsveränderung nach schwerem Schädelhirntrauma attestiert worden.
11 5.3. Die angefochtene Bestimmung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG, insbesondere gegen den besonderen Gleichheitsgrundsatz des Verbots der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung gemäß Art7 Abs1 Satz 3 B-VG. Unter "Behinderung" sei eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung zu verstehen, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhe. Dabei sei der Begriff der Behinderung weit zu verstehen, auf die Schwere komme es nicht an. Zurechnungsunfähigkeit sei gegeben, wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer diesen Zuständen gleichwertigen seelischen Störung unfähig sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§11 StGB).
12 Dass es sich bei den Fallgruppen der Zurechnungsunfähigkeit zum überwiegenden Teil um Behinderungen iSd Art7 Abs1 Satz 3 B-VG handle, erschließe sich schon aus deren Bezeichnung. Dabei werde nicht verkannt, dass unter dem Begriff der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auch durch den Täter selbst herbeigeführte Rauschzustände fielen.
13 5.4. Durch die Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat" werde der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren für Menschen, die wegen ihrer Behinderung zurechnungsunfähig seien, pauschal ausgeschlossen. Damit behandle der Gesetzgeber zurechnungsfähige und zurechnungsunfähige Menschen ungleich. Zwar liege zwischen diesen ein Unterschied im Tatsächlichen vor; die gesetzliche Unterscheidung knüpfe aber an ein diskriminierungsverdächtiges Merkmal an, nämlich eine Behinderung. In einem solchen Fall werde aber von Verfassungs wegen vermutet, dass es sich dabei nicht um wesentliche Unterschiede handle. Der Gesetzgeber könne diese Vermutung nur durch besonders gewichtige Gründe widerlegen. Art7 Abs1 Satz 3 B-VG sei dabei so zu verstehen, dass Regelungen, die zu einer Benachteiligung von behinderten Menschen führten, einer über eine sachliche Rechtfertigung hinausgehenden besonderen Rechtfertigung bedürften (Verweis auf VfSlg 19.732/2013).
14 5.5. Eine solche Rechtfertigung sei nicht erkennbar. Die Erläuterungen zur den Kostenersatz im Ermittlungsverfahren einführenden Regierungsvorlage (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP, 5) würden hinsichtlich der Ausschlussgründe undifferenziert auf die Kommentierung des §393a StPO durch Lendlin: Fuchs/Ratz, WK StPO §393a StPO, Rz 17 ff., verweisen. Diese gehe aber nicht auf die sachliche Rechtfertigung der Ausschlussgründe ein, insbesondere nicht auf den Ausschlussgrund der Zurechnungsunfähigkeit. Darüber hinaus sei die Situation im Ermittlungsverfahren anders als im Hauptverfahren, auf das §393a StPO allein rekurriere.
15 5.6. Schon die Erläuterungen zu §393a StPO (ErläutRV 1084 BlgNR 15. GP, 29 f.) hätten auf die Materialien zum Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl 270/1969, (StEG) verwiesen. In diesen beschreibe der Gesetzgeber, dass jemand, der nur wegen Zurechnungsunfähigkeit straflos bleibe, nicht schlechthin einem aus anderen Gründen außer Verfolgung Gesetzten gleichzustellen sei, sei es doch möglich, solche Personen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher anzuhalten (EBRV 1197 BlgNR 11. GP, 11 f.). Diese Argumentation sei aber nicht auf den Kostenersatz übertragbar, schon gar nicht – wie im vorliegenden Fall – auf Einstellungen im Stadium des Ermittlungsverfahrens. Möge es auch zutreffen, dass ein Täter, der die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe, trotz Straffreiheit zwangsweise in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht werden könne (§21 Abs1 StGB), so sei dies kein Ausschlussgrund für einen Kostenersatz nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
16 5.7. §196a StPO stelle nur darauf ab, ob ein Ermittlungsverfahren eingestellt werde. Für einen Antrag auf Unterbringung gälten aber die Bestimmungen über die Anklageschrift sinngemäß (§434 Abs1 StPO). Werde ein Ermittlungsverfahren also eingestellt, könne es zu keiner Unterbringung kommen. Zudem werde nicht jeder im Hauptverfahren wegen Zurechnungsunfähigkeit Freigesprochene untergebracht. Daher sei richtigerweise – wenn auch hier nicht gegenständlich – auch im Anwendungsbereich des §393a StPO zu differenzieren, ob der aus Gründen des §11 StGB Freigesprochene zugleich nach §21 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht werde. Weiters benötige gerade eine unterzubringende Person eine entsprechende Verteidigung, um eine angemessene Unterbringung und Therapie zu erhalten und nicht fälschlicherweise eine Strafe verbüßen zu müssen.
17 5.8. Zusammengefasst führe die aktuelle Gesetzeslage dazu, dass Menschen, die durch ihre Behinderung zurechnungsunfähig seien, von einem Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ausgeschlossen und dadurch in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt würden. Gerade Menschen mit geistiger Behinderung benötigten aber oft rechtskundige Beratung und Vertretung.
18 5.9. Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit sei nicht die Aufhebung des gesamten §196a Abs3 StPO erforderlich. Vielmehr genüge dafür die Aufhebung der Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat". Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag als zu eng erachten sollte, werde in eventu der Antrag gestellt, den gesamten §196a Abs3 StPO aufzuheben.
19 5.10. Hinsichtlich der nur kurzfristigen, selbst durch Alkohol oder berauschende Mittel herbeigeführten und insoweit "selbstverschuldeten" Zustände der Zurechnungsunfähigkeit sei auch auf §287 StGB verwiesen, der für eben diese Fälle keine Straffreiheit und damit auch keinen Kostenersatz nach §196a StPO vorsehe.
20 6. Die Bundesregierung teilte mit, von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand zu nehmen. Für den Fall der Aufhebung der mit dem Eventualantrag angefochtenen Bestimmung beantrage sie, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um die legistischen Vorkehrungen zur Schaffung einer alternativen Regelung zu ermöglichen.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
21 1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
22 1.2. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2026 gestellt. Mit diesem Beschluss wurde ein Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung eines Kostenbeitrags gemäß §196a Abs1 StPO abgewiesen und somit eine Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG).
23 1.3. Als vormals Beschuldigter und Antragsteller nach §196a Abs1 StPO ist der Antragsteller Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit er zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG berechtigt ist.
24 1.4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl VfSlg 20.074/2016).
25 Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund entsprechender Mitteilungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.
26 1.5. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl VfSlg 20.010/2015).
27 1.5.1. Das Landesgericht für Strafsachen Wien stützt die Abweisung des Antrages des Antragstellers ausdrücklich auf §196a Abs3 zweiter Fall StPO. Demnach ist der Ersatzanspruch ausgeschlossen, soweit das Ermittlungsverfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Beschuldigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat. Die im Hauptantrag angefochtene Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat" ist somit präjudiziell.
28 1.6. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
29 Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014, 20.070/2016; VfGH 13.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).
30 Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
31 Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
32 1.6.1. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hauptantrag auf Aufhebung der Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat" in §196a Abs3 erster Satz StPO als zu eng gefasst und daher unzulässig. Bei Aufhebung nur dieser Wortfolge verbliebe in §196a Abs3 erster Satz StPO ein sprachlich unverständlicher Torso ("Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Beschuldigte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgenommen worden ist.").
33 1.7. Hingegen erweist sich der Eventualantrag auf Aufhebung des gesamten §196a Abs3 StPO als zulässig. Jene Teile dieser Bestimmung, die vom ordentlichen Gericht im vorliegenden Anlassverfahren nicht angewendet wurden (§196a Abs3 erster Satz erster und dritter Fall sowie zweiter Satz StPO), stehen mit der angewendeten Wortfolge in einem nicht offenkundig trennbaren Regelungszusammenhang und wurden daher zulässigerweise mitangefochten.
34 1.8. Der Eventualantrag ist somit – da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind – zulässig.
2. In der Sache
35 2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
36 2.2. Der (Eventual-)Antrag ist begründet.
37 2.3. §196a Abs1 StPO sieht für den Fall der Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (§§91 ff. StPO) einen Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung des Beschuldigten vor. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Verfahrens festzusetzen und betragsmäßig begrenzt (§196a Abs1 und 2 StPO). Er ist innerhalb von drei Jahren nach Verständigung von der Einstellung zu beantragen (Abs4 leg cit.). Gemäß §196a Abs3 StPO ist der Ersatzanspruch ausgeschlossen, soweit der Beschuldigte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgenommen worden ist.
38 Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt (§4 StGB). Nicht schuldhaft handelt, wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§11 StGB). In diesen Fällen kommt eine Bestrafung des Täters nicht in Betracht, sondern lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§21 Abs1 StGB).
39 2.4. Der Antragsteller bringt zusammengefasst vor, der Ausschluss des Ersatzanspruches für den Fall der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und insbesondere gegen das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung nach Art7 Abs1 Satz 3 B-VG, weil es keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von zurechnungsunfähigen Personen beim Kostenersatz gebe. Fälle der Zurechnungsunfähigkeit seien überwiegend auf Behinderungen zurückzuführen, weshalb die Differenzierung an ein diskriminierungsverdächtiges Merkmal anknüpfe und daher einer besonderen Rechtfertigung bedürfte, die nicht ersichtlich sei.
40 2.5. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend den Kostenbeitrag im strafrechtlichen Hauptverfahren (§§210 ff. StPO) bereits erkannt, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, dass der Staat dem Beschuldigten (Angeklagten) im Falle seines Freispruchs von der Anklage oder der Einstellung des Strafverfahrens einen Beitrag zu dessen Verteidigungskosten leistet. Eine – etwa betragsmäßige – Beschränkung eines dennoch vorgesehenen Kostenbeitrags ist daher nur dahin zu prüfen, ob diese Beschränkung in sich unsachlich ist (VfSlg 20.156/2017).
41 Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).
42 Art7 Abs1 Satz 3 B-VG zufolge darf "[n]iemand […] wegen seiner Behinderung benachteiligt werden". Durch diese Bestimmung soll der "innere Gehalt des Gleichheitssatzes […] durch das explizite Verbot der Diskriminierung von Behinderten nicht verändert, sondern zusätzlich bekräftigt werden, dass auch bei einer auftretenden Ungleichbehandlung von behinderten Menschen der Verfassungsgerichtshof diese immer auf ihre sachliche Rechtfertigung zu überprüfen hat" (AB 785 BlgNR 20. GP, 5). Der Verfassungsgesetzgeber hat mit der Aufnahme eines ausdrücklichen Verbotes der Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Behinderung also betont, dass staatliche Regelungen, die zu einer Benachteiligung behinderter Menschen führen, einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfen (s näher und mit weiteren Nachweisen VfSlg 19.732/2013).
43 2.6. Für den Verfassungsgerichtshof ist keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss des Ersatzanspruches im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten in §196a Abs3 zweiter Fall StPO erkennbar.
44 Die Erläuterungen zur Novelle BGBl I 96/2024, mit der §196a StPO eingefügt wurde, führen hinsichtlich der Ausschlussgründe des Abs3 lediglich aus, dass damit §393a Abs3 StPO (Ausschluss vom Kostenbeitrag bei Freispruch oder Einstellung im Hauptverfahren) "wortgleich übernommen" werden solle (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP, 5). §393a Abs3 StPO geht auf die Novelle BGBl 168/1983 zurück, deren Materialien aber bloß zu entnehmen ist, dass der Ausschlussgrund der Verfahrensbeendigung wegen Zurechnungsunfähigkeit dem §3 litc Strafrechtliches Entschädigungsgesetz, BGBl 270/1969, nachgebildet sei (ErläutRV 1084 BlgNR 15. GP, 27 f.). Die diesbezüglichen Erläuterungen führen wiederum aus, dass jemand, der nur wegen Zurechnungsunfähigkeit straflos bleibe, einem aus anderen Gründen außer Verfolgung Gesetzten "nicht schlechthin gleichzustellen" sei, weil in diesen Fällen künftig (vgl heute §21 StGB) die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher möglich sein solle. Ferner werde die strafgerichtliche Anhaltung eines zurechnungsunfähigen Rechtsbrechers zumeist ohnehin nur die sonstige zwangsweise Anhaltung nach den §§49 ff. Krankenanstaltengesetz, BGBl. 1/1957, vorwegnehmen (EBRV 1197 BlgNR 11. GP, 11 f.).
45 Diese Erwägungen sind auf den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nicht übertragbar. Liegen nämlich Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung eines zurechnungsunfähigen Täters in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach §21 Abs1 StGB gegeben sind, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht einzustellen, sondern unter Beachtung der Vorgaben der §§429 ff. StPO fortzuführen (ErläutRV 1789 BlgNR 27. GP, 14) und allenfalls einen Antrag auf Unterbringung nach §434 StPO zu stellen, für den die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§210 bis 215 StPO) sinngemäß gelten (§434 Abs1 StPO). Es ist auch nicht zu sehen, inwiefern die – von einem Strafverfahren unabhängige – Möglichkeit der Unterbringung psychisch kranker Personen in einer psychiatrischen Abteilung (vgl nunmehr §3 Unterbringungsgesetz) den Ausschluss des Kostenbeitrags nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen könnte, denn die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes verfolgen andere Zwecke und weisen andere Voraussetzungen auf als ein Strafverfahren.
46 2.7. Der in §196a Abs3 zweiter Fall StPO normierte Ausschluss des Anspruches auf einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens erfasst undifferenziert alle Fälle der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten, daher auch solche, bei denen die Zurechnungsunfähigkeit ohne Zutun oder Verschulden des Betroffenen eintrat. Die Vorschrift ist daher wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG, Art7 B-VG) einschließlich des Verbotes der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung (Art7 Abs1 Satz 3 B-VG) verfassungswidrig.
47 2.8. Der Verfassungsgerichtshof hat den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg 7376/1974, 16.929/2003, 16.989/2003, 17.057/2003, 18.227/2007, 19.166/2010, 19.698/2012).
48 Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit genügt es, die Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder" in §196a Abs3 StPO aufzuheben.
V. Ergebnis
49 1. Der Hauptantrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
50 2. Die Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder" in §196a Abs3 StPO ist als verfassungswidrig aufzuheben. Im Übrigen ist der Eventualantrag abzuweisen.
51 3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.
52 4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Ausspruches erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.
53 5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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