§ 11 Zurechnungsunfähigkeit
§ 11 Zurechnungsunfähigkeit — StGB
§ 11 Zurechnungsunfähigkeit — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Art. V Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 40/2009 lautet: "In §§ 11 und 92 Abs. 1 wird das Wort "Schwachsinn" durch die Wortfolge "einer geistigen Behinderung" ersetzt.". Das zu ersetzende Wort heißt jeweils "Schwachsinns".
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40105128
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.