BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 19753. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens§ 196a

§ 196aBeitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren

In Kraft seit 01. Januar 2025
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