§ 190 Einstellung des Ermittlungsverfahrens — StPO
Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.
Art. 1 § 27 DV-StAG · DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 1 § 27 Aufbewahrungsfristen
…und Unterlagen über Strafsachen, wenn von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen (§ 35c StAG) oder das Verfahren ohne Ermittlung der Staatsanwaltschaft eingestellt (§ 190 StPO) worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften, 2. nach 6 Jahren a) Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters NSt, b) Aktenstücke, deren Abschriften sich in…
Art. 1 § 202 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 202 Zum 10. Hauptstück
…Zum 10. Hauptstück § 202. (1) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens…
§ 119m ZollR-DG · ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 119m Speicherdauer im Aktennachweissystem für Zollzwecke
…Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß § 82 FinStrG oder § 190 StPO, 2. von drei Jahren in Strafverfahren bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß § 82 FinStrG oder § 190…
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