§ 78 Bildnisschutz.
§ 78 Bildnisschutz. — UrhG
§ 78 Bildnisschutz. — UrhG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Sg. Recht am eigenen Bild
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1936
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024485
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.
Entscheidungen 781
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Rechtssätze 28
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