Eine einstweilige Verfügung gem § 381 EO kann vom Prozessgericht nur zur Sicherung des konkreten durch die Klage geltend gemachten Anspruches angeordnet werden. Daher keine einstweilige Verfügung durch Änderung des Gesellschaftsvertrages über die Vertretungsbefugnis, wenn Klagebegehren die Entziehung der Geschäftsbefugnis betrifft.
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