Art. 13
Art. 13 — StGG
Art. 13 — StGG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
vgl. StGBl. Nr. 3/1918; Art. 10 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 142/1867
Inkrafttretungsdatum
23. Dezember 1867
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12000053
Zuletzt nach Updates gesucht am
Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.
Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.