BundesrechtBundesverfassungsgesetzeStaatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der StaatsbürgerArt. 11

Art. 11

Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.

Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.

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