RS0004815 – OGH Rechtssatz
Der mit einer während eines Rechtsstreites zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch hat sich im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruches zu halten. Das Nichtzurechtbestehen des Klagsanspruches muss zur Abweisung führen (SZ 27/329).