Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt, Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Mag. Roman Maier, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 2.4.2025, ** 36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 13.11.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 2.3.2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass keine vorübergehende Berufsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Auch auf Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation bestehe kein Anspruch.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1.4.2023, in eventu Feststellung eines Anspruchs auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, in eventu Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Der Kläger sei berufsunfähig iSd § 273 ASVG.
Die Beklagte wendet ein, der keinen Berufsschutz genießende Kläger sei weder dauerhaft noch vorübergehend arbeitsunfähig.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger ab 1.4.2023 eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen.
Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
„ Der am ** geborene Kläger hat keinen Lehrberuf erlernt.
Der Kläger hat innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs 1 ausgeübt.
Der Kläger leidet ab Antragstellung unter diversen Gesundheitsstörungen. Diesbezüglich wird auf die medizinischen Sachverständigengutachten verwiesen.
Insbesondere bestehen die Diagnosen:
Übergewicht (BMI 26,67); regelrechter Befund der Wirbelsäule; Bluthochdruck; Fettstoffwechselstörung
Geringgradige, sensoneurale Hochtonhörstörung links ohne Hinweis auf Gleichgewichtsstörung
Chronische Rhinosinusitis; Zustand nach Nebenhöhlenoperation beidseits; Sinubronchiales Syndrom
Dysthymie
Somatischer Schwächezustand bei Zustand nach Virusinfektionen
Chronische Fatigue-Syndrom
chronisches Schmerzsyndrom
unklarer Schmerzzustand am Handgelenk rechts ohne Bewegungseinschränkung
Bei A* besteht seit Jahren eine Myalgische Encephalomyelitis/das chronische Fatigue-Syndrom.
Dem Kläger sind rein fachbezogen weder leichte noch mittelschwere Arbeiten im Sitzen, im Stehen und im Gehen zumutbar.
Die körperliche Belastbarkeit selbst für leichte Arbeiten ist nicht gegeben.
Feinmotorische und grobmotorische Tätigkeiten sind nicht möglich.
Ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz sowie Kundenkontakt oder Schichtarbeit sind nicht möglich.
Das Arbeitstempo ist bei geringem Zeitdruck und durchschnittlich psychischer Belastbarkeit nicht möglich.
Ausgeschlossen sind Nachtarbeiten.
Eine Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes erscheint selbst durch Psycho- und Physiotherapie nur stark eingeschränkt möglich, um die Selbständigkeit zu erhalten.
Der Zustand besteht mindestens seit Antragstellung.
Ein objektiver zweifelsfreier Nachweis der Diagnose CFS ist nicht möglich. Es gibt beim Kläger Tagesverfassungen, wo Arbeiten im Stehen und Gehen nicht möglich ist, weil er da nicht einmal den häuslichen Tätigkeiten nachgehen kann.
Es gibt Monate wo es besser geht und Monate wo es schlechter geht. Das ist beim Kläger nicht objektivierbar und nicht feststellbar.
Mit dem vorliegenden medizinischen Leistungskalkül sind dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Berufstätigkeiten mehr zumutbar.
Es ist möglich, dass der Kläger bei einer Langzeitarbeitstestung ein positives Ergebnis erzielen könnte. Aufgrund der vorliegenden krankheitsbezogenen Schwankungen würde aber auch ein solches Ergebnis nichts am Leistungskalkül aus neurologischer Sicht ändern. “
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht unter Hinweis auf 10 ObS 40/15b, der Kläger sei vollständig arbeitsunfähig, sodass eine Berufsunfähigkeitspension zuzusprechen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu , es aufzuheben.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
1.1. Die Beklagte macht als „unrichtige rechtliche Beurteilung im engeren Sinn“ geltend, dass die Aussagen im Gutachten des Sachverständigen nicht objektiviert werden haben können. Die festgestellten Diagnosen und Aussagen seien nicht objektivierbar.
1.2. Als sekundären Feststellungsmangel moniert die Beklagte, die Feststellungen reichten nicht aus, um rechtlich beurteilen zu können, ob beim Kläger Berufsunfähigkeit vorliege. Es werde die „Ersatzfeststellung“ begehrt, wonach der Kläger nicht berufsunfähig sei, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht objektiviert werden habe können.
1.3. In ihrer Mängelrüge macht die Beklagte geltend, dass das Erstgericht ihren Anträgen auf neuerliche Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie sowie Durchführung einer Langzeitarbeitstestung abgewiesen habe.
Weiters sei das Erstgericht ihrem Antrag, der Sachverständige Dr. B* möge ausführlich zu den Urkunden ./11 bis ./20 Stellung nehmen, nicht ausreichend nachgekommen. Der Sachverständige habe, ohne die Urkunden überhaupt gesehen zu haben, auf die Frage der Beklagten geantwortet, sein Kalkül würde sich dadurch nicht ändern. Eine Begründung, warum alle anderen Sachverständigen, insbesondere Mag. C* und Dr. D*, zu einem anderen Ergebnis gekommen seien, habe er nicht liefern können.
Bei Durchführung dieser Beweisanträge wären die Widersprüche im Gutachten des Dr. B* noch eklatanter zu sehen gewesen und hätte er weiterhin nicht objektivieren können, warum der Kläger arbeitsunfähig sei.
Das neurologische Gutachten sei gänzlich mangelhaft und nicht lege artis . Der Sachverständige habe die Befunde einfach übernommen, keine objektivierbaren Diagnosekriterien angewendet und keine objektiven Diagnosen gestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Erstgericht von einem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten ausgehe.
Das Erstgericht habe auch keine ausreichende Grundlage bzw Begründung angegeben, warum eine Rehabilitationsfähigkeit als nicht gegeben beurteilt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund Psychotherapie neben der Physiotherapie als Mittel der Wahl für die Rehabilitationsfähigkeit des Klägers gesehen werde, wenn seine Erkrankung autoimmunologisch oder als schwere Störung des Energiestoffwechsels gesehen werde.
Es liege ein Begründungsmangel vor, weil das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nur das mangelhafte Gutachten Dris. B* anführe und alle übrigen Sachverständigen außer Acht lasse. Die Urkunden ./11 bis ./20 stammten von anerkannten Neurologen und ergäben, dass der Kläger arbeitsfähig sei. Die massiven Widersprüche zwischen den Gutachten von Dr. D* und Mag. C* einerseits und Dr. B* andererseits seien nicht aufgeklärt worden. Es stehe auch im Raum, dass der Kläger Aggravationstendenzen aufweise.
2. Der Behandlung der Berufungsgründe ist voranzustellen, dass eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden gereicht, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851). Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425). Sind die Rechtsmittelgründe jedoch unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761).
In der Folge werden die Rügen der Beklagten unter dem jeweils inhaltlich korrekten Berufungsgrund behandelt.
3. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
3.1. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).
3.2. Die nach § 275 Abs 1 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen (RS0043308 [T1]).
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder auch die Notwendigkeit der Einholung weiterer Sachverständigengutachten beurteilen können ( Neumayr in ZellKomm 3 § 75 ASGG Rz 9).
Zur von der Beklagten beantragten Einholung eines Langzeitarbeitstests führte der Sachverständige Dr. B* aus, dass selbst ein gutes Ergebnis bei einem solchen Test am neurologischen Leistungskalkül nichts ändern würde (ON 34, Seiten 4 f). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht diese ergänzende Beweisaufnahme nicht für notwendig erachtete.
3.3. Eine Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen aus demselben Fachbereich (hier: Neurologie) kommt gem § 362 Abs 2 ZPO grundsätzlich nur in Betracht, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint, von mehreren Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden oder ein Sachverständiger nach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die von der Beklagten behaupteten Widersprüche der (in diesem Verfahren eingeholten) Gutachten liegen nicht vor. Dr. D* wurde zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt; Mag. C* von dieser als Hilfssachverständige beigezogen. Dr. D* wies ausdrücklich darauf hin, dass sich Hinweise auf die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie ergeben hätten (ON 14). Bei der Erörterung betonte sie, dass sie die kognitiven psychiatrischen Einschränkungen beschrieben habe und weitere Einschränkungen in das Fachgebiet der Neurologie fielen (ON 34, Seite 3).
Bei der Ermittlung des medizinischen Leistungskalküls eines Versicherten hat jeder Sachverständige ein Gutachten betreffend sein Fachgebiet zu erstellen. Sodann muss unter Berücksichtigung aller Gutachten festgestellt werden, in welchen Punkten und in welchem Maß die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gegenüber der eines gesunden Versicherten eingeschränkt ist (RS0084398, RS0084399). Das medizinische Leistungskalkül ist sodann für alle Fachgebiete gemeinsam festzustellen (RS0043314), wofür eine „medizinische Zusammenfassung“ erforderlich ist (hier: ON 25). Im Umstand, dass Sachverständige aus unterschiedlichen Fachgebieten in ihren Gutachten unterschiedliche Einschränkungen angeben, kann daher kein Widerspruch erblickt werden, sondern es sind sodann alle Einschränkungen in der Zusammenfassung zu berücksichtigen.
3.4. Private ärztliche Befunde sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, damit er dazu überprüfbar Stellung nehmen kann ( Neumayr in ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 8 mN); gleiches gilt für Befunde und Gutachten aus gerichtlichen Vorverfahren oder im Verfahren vor dem Versicherungsträger eingeholte Gutachten. Das Gericht kann sich sodann ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (RS0040592; 10 ObS 43/24g).
Zu den Urkunden ./11 bis ./20 hat der Sachverständige Dr. B* entgegen der Behauptung der Beklagten in der Tagsatzung vom 2.4.2025 Einsicht und Stellung genommen. Im Hinblick auf den Umstand, dass diese dem Sachverständigen bereits vorher teilweise bekannt waren, bestehen auch keine Zweifel an seinem Kalkül, dass die Urkunden nichts an seinem Kalkül ändern würden.
3.5. Die von der Beklagten behaupteten wesentlichen Verfahrensmängel iSd § 496 ZPO liegen daher nicht vor.
4. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
4.1. Diesen Berufungsgrund hat die Beklagte zwar nicht ausdrücklich geltend gemacht, jedoch wendet sie sich in ihrer Berufung größtenteils gegen die vom Erstgericht angenommene Richtigkeit des Gutachten des Sachverständigen Dr. B*, sodass ihre Ausführungen auch als Beweisrüge verstanden werden könnten.
4.2. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15).
Bei der Frage, ob der Kläger berufsunfähig ist, handelt es sich nicht um eine feststellungsfähige Tatsache, sondern diese Rechtsfrage ist durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls des Klägers mit dem Berufsanforderungsprofil möglicher Verweisungstätigkeiten zu lösen (RS0084413). Da es sich daher bei der von der Beklagten begehrten „Ersatzfeststellung“ um keine feststellungsfähige Tatsache handelt und die Beklagte somit keine abweichenden Feststellungen (etwa zum Leistungskalkül) begehrt, bringt sie keine Beweisrüge gesetzmäßig zur Ausführung.
4.3. Selbst wenn man von einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge ausginge, wäre für die Beklagte nichts gewonnen, weil es ihr aufgrund der in Punkt 3.3. und 3.4. dargelegten Erwägungen nicht gelingt, stichhaltige Gründe darzutun, die Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B* und den darauf basierenden erstgerichtlichen Feststellungen zum Leistungskalkül des Klägers erwecken.
5. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
5.1. Insoweit die Beklagte in ihrer Berufung nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers, ausgeht, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor (vgl RS0043603). Für die rechtliche Beurteilung ist mangels erfolgreicher Mängel- oder Beweisrüge davon auszugehen, dass dem Kläger mindestens seit Antragstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Berufstätigkeiten zumutbar sind.
Daraus folgt rechtlich, dass der Kläger seit Antragstellung berufsunfähig ist. Soweit sich die Berufung dagegen wendet, ist sie nicht berechtigt. Dies stellt nunmehr einen abschließend erledigten Streitpunkt dar (vgl RS0042031, RS0042411, RS0042458).
5.2. Den Berufungsausführungen, wonach das Erstgericht die angenommene mangelnde Rehabilitationsfähigkeit nicht begründet habe, kommt hingegen Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht zugesprochene Berufsunfähigkeitspension setzt gem § 271 Abs 1 Z 1 ASVG unter anderem voraus, dass die Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt.
Eine Invalidität bzw Berufsunfähigkeit liegt dann voraussichtlich dauerhaft vor, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht zu erwarten ist, also eine Besserung des Gesundheitszustands nicht sehr wahrscheinlich ist (RS0130217; Sonntag in Sonntag , ASVG 16 § 254 Rz 3a).
Dabei reicht es nicht aus, dass irgendeine Besserungsmöglichkeit des Gesundheitszustands des Versicherten besteht, sondern entscheidend ist eine kalkülsrelevante, die Invalidität bzw Berufsunfähigkeit beseitigende Besserung des Gesundheitszustands (RS0130217 [T3], zuletzt etwa 10 ObS 54/21w).
Da es sich dabei um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trifft den Versicherten die diesbezügliche Beweislast, wobei es genügt, wenn eine die Invalidität bzw Berufsunfähigkeit beseitigende Besserung des Gesundheitszustands mit hoher Wahrscheinlichkeit (im Sinne des Regelbeweismaßes der ZPO) nicht zu erwarten ist (RS0130217 [T3]).
Das Erstgericht hat dazu festgestellt: „ Eine Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes erscheint selbst durch Psycho- und Physiotherapie nur stark eingeschränkt möglich, um die Selbständigkeit zu erhalten. “
Das Erstgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, mit welcher Wahrscheinlichkeit zu welchem Zeitpunkt welches Leistungskalkül vorliegen wird. Eine „stark eingeschränkt mögliche“ Verbesserung könnte sowohl als ausreichende als auch als nicht ausreichende Besserungsmöglichkeit im obigen Sinn interpretiert werden. Auch bleibt völlig unklar, warum das Erstgericht auf die „Erhaltung der Selbständigkeit“ und nicht auf das Ausmaß der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auf das es in einem Verfahren wegen Berufsunfähigkeitspension ankommt (vgl RS0084398, RS0084399, RS0084413), abstellt.
Da aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die beim Kläger bestehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt, liegt der von der Beklagten (wenn auch disloziert im Rahmen der Mängelrüge) geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel vor, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils erforderlich macht (RS0043322).
5.3. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit und wann beim Kläger in Zukunft mit welchem medizinischen Leistungskalkül zu rechnen ist. Das allenfalls zu erwartende Leistungskalkül ist sodann dem Berufsanforderungsprofil in Frage kommender Verweisungstätigkeiten gegenüber zu stellen.
Dazu wird zumindest die Ergänzung des neurologischen Gutachtens und sodann eine neuerliche medizinische Zusammenfassung erforderlich sein.
Auf Basis dieser ergänzenden Feststellungen hat das Erstgericht sodann rechtlich zu beurteilen, ob beim Kläger eine voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn trotz Ausschöpfung aller Therapiemaßnahmen eine die Berufsunfähigkeit beseitigende Besserung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Eine mangelnde Prognostizierbarkeit des Behandlungserfolgs würde zu Lasten des beweispflichtigen Klägers (siehe Punkt 5.2.) gehen.
6. Von einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht war Abstand zu nehmen, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Während das Erstgericht an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen kann, wäre eine Neudurchführung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht mit einem Mehraufwand und einer Verzögerung der Erledigung verbunden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 2 Abs 1 AGSG iVm § 52 ZPO.
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