Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Kastl (Kreis der Arbeitgeber) und Mario Köck (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, ** Hauptstraße **, **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Pflegegeld über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. April 2025, Cgs*-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Bescheid vom 24. 7. 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 28. 5. 2024 auf Gewährung des Pflegegeldes ab.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage, die Beklagte zur Gewährung des Pflegegeldes im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 6. 2024 zu verpflichten.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage. Die von ihr durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass kein ausreichender Pflegebedarf bestehe. Die Ablehnung sei nach den in §§ 4 bzw 4a BPGG normierten Kriterien erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:
Die 50-jährige Klägerin wohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann und zwei Töchtern in einer im 2. Stock gelegenen Wohnung eines Mehrparteienhauses im städtischen Bereich. Die Wohnung ist über einen Lift erreichbar und mit einer modernen Küche ausgestattet. Im Badezimmer befinden sich eine Badewanne und ein Duschhocker. Die Beheizung der Wohnung erfolgt über eine Zentralheizung. Die Klägerin wird bei der Haushaltstätigkeit von den Töchtern unterstützt. Die Angehörigen erledigen auch die Auswärtsgänge. Apotheke und Lebensmittelgeschäfte sind fußläufig erreichbar.
Die Klägerin leidet an folgenden Krankheitszuständen:
Die Klägerin weist einen normalen Allgemein- und einen adipösen Ernährungszustand auf (167 cm, 105 kg). Es liegen ein chronisches Schmerzsyndrom nach wiederholter Operation der Wirbelsäule und eine Depressionserkrankung vor. Es besteht eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule aufgrund des massiven Übergewichts und der durchgeführten Operationen.
Es besteht folgender Betreuungs- und Hilfsbedarf, ohne den die Klägerin der Verwahrlosung ausgesetzt wäre:
Die Klägerin kann die oberen Extremitäten frei bewegen. Sie kann die tägliche Körperpflege wie das Waschen der Hände und des Gesichts, das notdürftige Reinigen des Ober- und Unterkörpers am Waschbecken mittels Waschlappen, das Putzen der Zähne und das Frisieren, sowie die Ganzkörperreinigung in der Badewanne selbständig ohne Anwesenheit einer Pflegeperson verrichten . Die Klägerin benötigt jedoch eine Unterstützung beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne.
Die Klägerin kann den Intimbereich selbständig waschen und abtrocknen. Sie kann die Körperregion ab Mitte des Unterschenkels nicht mehr erreichen und benötigt daher eine Unterstützung für die Pediküre und für das Waschen und Abtrocknen der Füße. Ein tägliches Einseifen der Füße ist nicht erforderlich.
Die Klägerin ist in der Lage, sich täglich eine warme Mahlzeit, bestehend aus Fleisch, Zuspeise und Salat, zuzubereiten. Sie kann sich alle üblichen Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen und eventuell Jause) ohne Anwesenheit einer Pflegeperson selbständig zubereiten und die Reinigung des verwendeten Kochgeschirrs und der Kochstelle durchführen. Es liegen bei der Klägerin keine kognitiven Einschränkungen vor. Die Verwendung eines Kochhockers ist bei Auftreten von Beschwerden des Bewegungsapparates zumutbar. Der Klägerin ist das Heben von schweren Töpfen nicht zumutbar. Die Klägerin benötigt keine Unterstützung für die Einnahme von Mahlzeiten.
Die Klägerin kann selbständig die Notdurft verrichten. Es besteht keine Harn- oder Stuhlinkontinenz.
Aufgrund des Zustandes nach mehrfachen Operationen der Wirbelsäule und der Schmerzen am ISG und der LWS besteht eine Einschränkung beim Bücken. Die Klägerin benötigt daher eine Unterstützung beim An- und Auskleiden des Unterkörpers. Sie ist aufgrund des ausgeprägten Übergewichts auch bei Zuhilfenahme einer Greifzange nicht imstande, sich die Socken und eine Hose ohne fremde Unterstützung anzuziehen.
Ein Pflegebedarf für das Tragen von Unterschenkelkompressionsstrümpfen kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin kann die Medikamente selbst vorbereiten und einnehmen. Es liegt kein neurokognitives Defizit vor.
Die Klägerin ist im Wohnbereich ohne Gehhilfe selbständig mobil.
Motivationsgespräche sind nicht erforderlich.
Die Klägerin benötigt die Hilfe einer anderen Person für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, für die Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie für das Herbeischaffen der Nahrungsmittel und Medikamente.
Die Klägerin ist im Außenbereich mit dem Rollator mobil. Sie kann ein öffentliches Verkehrsmittel unter der Voraussetzung einer behindertengerechten Ausstattung benützen und selbständig eine Wegstrecke von 500 m, allenfalls unter Inanspruchnahme einer kurzen Pause, zurücklegen. Für Wege zu Ämtern und Behörden ist keine Unterstützung durch Dritte notwendig, da bei der Klägerin keine kognitiven Einschränkungen vorliegen. Für Wege außer Haus ist fallweise die Hilfe einer anderen Person notwendig, da die Klägerin keine Stufen steigen kann und nicht alle Ordinationen und Geschäfte barrierefrei erreichbar sind.
Die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag liegen nicht vor. Es liegt keine schwere geistige/psychische Behinderung vor. Es bestehen keine wesentlichen Defizite der Orientierung, der Aufmerksamkeit, der Auffassungsgabe, des Gedächtnisses. Die Defizite des Antriebes (Mobilitätseinschränkung) und der Stimmung äußern sich in Summe nicht als schwere Verhaltensstörung.
Der Pflegebedarf besteht seit der Antragstellung (24. 7. 2024) und wird über sechs Monate anhalten.
In der rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein Pflegebedarf im - für die Bejahung eines Anspruchs auf Pflegegeld der Stufe 1 nicht ausreichenden - Ausmaß von insgesamt 51 Stunden 45 Minuten pro Monat bestehe, und zwar für die sonstige Körperpflege im Ausmaß insgesamt 1 Stunde 45 Minuten, für das An- und Auskleiden des Unterkörpers im Ausmaß von 10 Stunden sowie für das Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten, für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, für die Pflege der Leib- und Bettwäsche und für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von jeweils 10 Stunden. Bei der Bemessung des die Körperpflege betreffenden Pflege- bzw Betreuungsbedarfs legte es zugrunde, dass insbesondere die Ganzkörperreinigung durch Duschen oder Wannenvollbad sowie die Pediküre für sich alleine grundsätzlich nicht zur täglichen Körperpflege zählen würden. Ausgehend davon erwog es, dass für die lediglich beim Besteigen und Verlassen der Badewanne erforderliche Unterstützung ein Betreuungsaufwand von 1 Stunde pro Monat anzusetzen sei, zumal die eigentliche Verrichtung der Ganzkörperwaschung selbständig ohne Anwesenheit einer Pflegeperson vorgenommen werden könne. Für die Pediküre sei ein Zeitwert von 15 Minuten pro Monat anzusetzen, und für das Waschen, Abtrocknen und nicht täglich erforderliche Einseifen der Füße werde mit einem Zeitwert von 1 Minute täglich bzw 30 Minuten pro Monat das Auslangen gefunden. Für das Zubereiten von Mahlzeiten sei kein Pflegebedarf zu berücksichtigen, da der Klägerin in Bezug hierauf einzig das Heben von schweren Töpfen nicht zumutbar sei, nach der Rechtsprechung einem Pflegebedürftigen jedoch die Verwendung von leichten und nur mäßig gefüllten Kochtöpfen zumutbar sei. Die medizinische Notwendigkeit des Tragens von Kompressionsstrümpfen habe die Klägerin nicht unter Beweis stellen können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung sieht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Unterbleiben der Einholung des von der Klägerin aufgrund widersprüchlicher Aussagen der Sachverständigen beantragten „Obergutachtens zum Pflegebedarf“. Die vom Erstgericht bestellten Sachverständigen Dr. C* und Dr. D* hätten sich im Rahmen der Gutachtenserörterung mehrfach widersprochen. In Bezug auf das gesamte Gutachten des Sachverständigen Dr. D* sei in Frage zu stellen, dass sämtliche wesentlichen Ausführungen der Klägerin darin festgehalten worden seien, weshalb die Einholung eines nachvollziehbaren und schlüssigen neuropsychiatrischen Gutachtens erforderlich gewesen wäre. Durch die den Sachverständigen gemachten Berichte über wiederholtes Sturzgeschehen sei auch aufgezeigt, dass die Klägerin nicht alleine den vollständigen Kochvorgang verrichten könne. Aufgrund der von den Sachverständigen übereinstimmend konstatierten Unfähigkeit der Klägerin zum Bücken sei ihr das nach der Lebenserfahrung beim Kochvorgang erforderliche Hervorheben eines Gegenstandes aus einem tiefergelegenen Regal nicht zumutbar. In Ansehung des Themas der Unterstützung beim Zubereiten von Mahlzeiten seien die Ausführungen der Sachverständigen weiterhin divergent gewesen. Wenn das Erstgericht ein „psychiatrisches Pflegegutachten durch einen anderen Sachverständigen“ (S. 2 der Berufung) bzw ein „psychiatrisches Obergutachten“ (S. 4 der Berufung) eingeholt hätte, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat vorliege.
2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die bereits in erster Instanz qualifiziert vertretene Klägerin mit dem nun zum Gegenstand ihrer Verfahrensrüge genommenen Antrag keineswegs die Einholung konkret eines weiteren bzw neuerlichen (Ober-)Gutachtens aus dem Fach der Psychiatrie und/oder Neurologie beantragt hat. Vielmehr hat sie in der Tagsatzung vom 8. 4. 2025 - ohne irgendeine nähere, geschweige denn gerade auf diesen Fachbereich hinweisende Spezifizierung - bloß die Einholung eines „Obergutachtens“ bzw eines „Obergutachtens aus dem Pflegebereich“ begehrt (ON 23.2, 11; auch ON 28.2, 4).
3.1. Des Weiteren ist festzuhalten, dass es dem Berufungswerber auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl zB 10 ObS 87/14p, 10 ObS 61/21z) obliegt, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels - sohin dessen abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung - darzulegen, sofern sie nicht offenkundig ist. Dazu ist es erforderlich, in der Verfahrensrüge nachvollziehbar auszuführen und aufzuzeigen, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären bzw welche entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (zB RS0043049, RS0043039 [insb T4, T5]; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 35 ff; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 45; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 11).
3.2. Diesem Erfordernis fehlt es der von der Klägerin erhobenen Verfahrensrüge sohin schon insoweit, als nicht dargetan wird, zu welchem bestimmten anderweitigen Tatsachenbild über die Fähigkeit der Klägerin zur Durchführung der den persönlichen oder sachlichen Lebensbereich betreffenden Verrichtungen bzw über die diesbezüglichen Einschränkungen der Klägerin die von ihr nun in der Berufung vermisste Einholung eines „psychiatrischen Pflegegutachtens durch einen anderen Sachverständigen“ oder eines „psychiatrischen Obergutachtens“ geführt hätte. Insbesondere genügt der bloße Hinweis, im Falle der Einholung eines solchen Gutachtens hätte sich ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat ergeben, nicht zur schlüssigen Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers. Denn wie auch schon das Erstgericht zutreffend festgehalten hat, handelt es sich bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Pflegebedarf anzunehmen ist, einschließlich der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Durchführung von Verrichtungen jeweils um eine Rechtsfrage, die vom Gericht - und nicht vom Sachverständigen - zu lösen ist. Aufgabe des Sachverständigen ist es demgegenüber vielmehr nur, die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten aufzuzeigen, welche sodann vom Gericht so weit festzustellen sind, dass daraus alle für den Subsumtionsvorgang notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen eindeutig und zweifelsfrei gezogen werden können (vgl zB 10 ObS 222/97p, 10 ObS 248/02t, 10 ObS 104/19w; RS0107433 [T5], RS0058288 [T9, T10]; Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 8.135). Hingegen ist ein Sachverständiger zur Vornahme rechtlicher Schlussfolgerungen gar nicht berufen und wäre eine von einem Sachverständigen getroffene rechtliche Beurteilung auch unbeachtlich (vgl 10 ObS 222/97p; Schneider in Fasching/Konecny 3Vor §§ 351 ff ZPO Rz 11; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 8.135). Welche konkrete (von den getroffenen Feststellungen in entscheidungswesentlicher Weise abweichende) Sachverhaltsgrundlage betreffend die für die - rechtliche - Beurteilung des Pflegebedarfs bedeutsamen tatsächlichen Einschränkungen der Klägerin sich im Falle der Einholung des von der Mängelrüge vermissten Gutachtens ergeben hätte, wird aber von der Berufung nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
3.3. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die in der Mängelrüge angesprochene Unfähigkeit der Klägerin zum Bücken und die nach Ansicht der Klägerin daraus ableitbare Unzumutbarkeit der Entnahme von für den Kochvorgang erforderlichen Gegenständen aus einem tiefergelegenen Regal. Dass die Fähigkeit der Klägerin zum Bücken eingeschränkt ist, wurde vom Erstgericht ohnedies unbekämpft festgestellt. Selbst wenn dies (insbesondere im Lichte der diesbezüglichen Konstatierung der Sachverständigen Dr. C*; ON 23.2, 4 unten) im Sinne eines gänzlichen Unvermögens zum Bücken zu verstehen wäre, wäre hieraus jedoch in rechtlicher Hinsicht keineswegs der Schluss auf einen (Teil-)Bedarf nach Betreuung beim Hervornehmen von Kochutensilien zu ziehen. Denn die für den Kochvorgang (einschließlich der Geschirrreinigung) erforderlichen Utensilien müssen keineswegs zwingend und ausschließlich in Unterschränken gelagert werden, sondern können auch ab Hüfthöhe aufwärts - also in einem für die Klägerin jedenfalls ohne Bücken erreichbaren Bereich - gelagert werden, was der Annahme eines diesbezüglichen Betreuungs- bzw Unterstützungsbedarfs selbst im Fall einer gänzlichen Unfähigkeit der Klägerin zum Bücken schon dem Grunde nach entgegensteht (vgl 10 ObS 2375/96d = SSV-NF 10/103; 10 ObS 248/02t).
4. Abgesehen von all dem ist ein dem Erstgericht mit dem Übergehen das klägerischen Antrags auf Einholung eines Obergutachtens unterlaufener Verfahrensverstoß ohnedies nicht zu konstatieren:
4.1. Zwar sieht § 362 Abs 2 ZPO die Anordnung einer neuerlichen Begutachtung durch denselben Sachverständigen oder durch einen anderen Sachverständigen insbesondere für den Fall vor, in dem sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist oder mehrere Sachverständige widersprüchliche Ansichten geäußert haben. Selbst in dem von der Mängelrüge hervorgehobenen Fall von einander widersprechenden gutachterlichen Stellungnahmen ist jedoch das Gericht auch nach Maßgabe des § 362 Abs 2 ZPO nicht unumgänglich gezwungen, einen dritten Sachverständigen zu bestellen. Vielmehr kann es sich in Anwendung des § 361 ZPO im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung einem der beiden Gutachten anschließen. Es reicht dabei aus, wenn das Gericht einen der beiden Sachverständigen zur Aufklärung und Ergänzung des Gutachtens auffordert (RS0040588 [T4, T6]; Klauser/Kodek,JN – ZPO 18§ 355 ZPO E 17; Schneider in Fasching/Konecny 3§ 361 ZPO Rz 2, § 362 ZPO Rz 5).
4.2. Diesen Vorgaben entsprach die vom Erstgericht gewählte Vorgangsweise insbesondere in Ansehung des in der Mängelrüge relevierten Themas des Bedarfs der Klägerin nach Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, da es die Sachverständige Dr. C* im Zuge der umfassenden Gutachtenserörterung zu der diesbezüglich abweichenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. D* Stellung nehmen ließ, von letzterem wiederum eine neuerliche ergänzende Äußerung einholte (insb ON 23.2, 6) und unter Berücksichtigung der solcherart erfolgten Erörterung im Rahmen seiner - auch eingehend begründeten (US 5 f) - Beweiswürdigung den von ihm als kohärent und überzeugend erachteten Ausführungen der Sachverständigen Dr. C* den Vorzug gab.
4.3. Im Übrigen bestand auch nach der erfolgten Erörterung ein Widerspruch in der die Tatsachenebene betreffenden Frage der Fähigkeit der Klägerin zur Durchführung der dem Bereich der Zubereitung von Mahlzeiten zugehörigen (Teil-)Verrichtungen letztlich ohnedies nur insoweit, als der Sachverständige Dr. D* einen - von der Sachverständigen Dr. C* nicht konstatierten - Bedarf nach Hilfestellung beim Aufstehen anführte (ON 23.2, 6). Auf die Frage, ob die vom Erstgericht in Bezug auf dieses Thema vorgenommene Beweiswürdigung zu beanstanden ist, ist freilich im Rahmen der Behandlung der Tatsachenrüge einzugehen.
4.4. Hingegen besteht gar kein gegenseitiger Widerspruch der gutachterlichen Stellungnahmen in Bezug auf eine Tatsache von entscheidungserheblicher Bedeutung, soweit der Sachverständige Dr. D* demgegenüber auch auf eine - in diesem Sinne vom Erstgericht ohnedies unbekämpft festgestellte - Unfähigkeit der Klägerin zum Heben schwerer Töpfe verwiesen hat (ON 23.2, 6 und 8). Denn wie in diesem Sinne ebenfalls schon das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat, sind bei der Zubereitung von Mahlzeiten für eine einzelne Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohnehin keine großen und daher schweren Töpfe oder Pfannen zu verwenden, weshalb der Unfähigkeit zum Heben (bloß) von schweren Töpfen keine Bedeutung bei der Beurteilung des diesbezüglichen Pflegebedarfs im Sinne von § 1 Abs 4 EinstV zukommt (vgl 10 ObS 149/01m = RS0058288 [T6]; 10 ObS 104/19w). Wenn der Sachverständige Dr. D* dessen ungeachtet (auch) aufgrund einer solchen Unfähigkeit der Klägerin - im Kontrast zur Einschätzung der Sachverständigen Dr. C* - einen Pflegebedarf von 10 Stunden pro Monat konstatiert hat (ON 23.2, 6), handelt es sich dabei sohin bloß um eine - unbeachtliche (siehe oben 3.2.) - rechtliche Beurteilung, die gegebenenfalls im Widerspruch zu den allfälligen anderweitigen - insoweit ebenso unbeachtlichen - rechtlichen Schlussfolgerungen der Sachverständigen Dr. C* steht. Ein Widerspruch in den den Tatsachenbereich betreffenden Ausführungen der Sachverständigen und damit ein Anwendungsfall des § 362 Abs 2 ZPO liegt daher insoweit gar nicht vor.
4.5. Sofern die weiteren Ausführungen in der Mängelrüge, mit denen im Ergebnis die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Dris. D* in Zweifel gezogen wird, auf die Wertung dieses Gutachtens als „ungenügend“ im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO und damit auf die Dartuung einer aus diesem Grund gebotenen neuerlichen Begutachtung durch einen anderen facheinschlägigen Sachverständigen abzielen sollten, ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein dem Erstgericht unterlaufener Verfahrensverstoß nicht zu erblicken. Wenngleich ein Gutachten insbesondere im Falle seiner Unschlüssigkeit als „ungenügend“ im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO anzusehen ist (vgl Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 356 ZPO Rz 4 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 362 ZPO Rz 4 [Stand 1. 9. 2020, rdb.at]; vgl auch RS0127942), ist eine solche Unschlüssigkeit des Gutachtens Dris. D* auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Mängelrüge nicht zu erkennen. Im Mittelpunkt der Mängelrüge steht insoweit lediglich die im Zuge der mündlichen Gutachtenserörterung hervorgekommene Diskrepanz der Darstellungen des Sachverständigen Dr. D* einerseits und der Klägerin andererseits darüber, ob die Klägerin dem Sachverständigen vorab den für das Aufsuchen des Untersuchungsortes bedeutsamen Umstand mitgeteilt hat, dass sie keine Stufen bewältigen könne, samt der Divergenz in deren Ansichten darüber, ob der sodann faktisch gewählte Ort der Untersuchung im Vorraum bzw Stiegenhaus des betreffenden Gebäudes als „öffentlicher“ Bereich anzusehen ist (vgl ON 20; ON 23.2 f; ON 28.2, 2 f). Inwiefern das Bestehen solcher Divergenzen betreffend die Wahrnehmung bzw Einschätzung der Modalitäten und Umstände der Untersuchungssituation die inhaltliche Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit des Gutachtens (noch dazu, wie von der Mängelrüge ins Treffen geführt, in seiner Gesamtheit) nahelegen würde, erschließt sich nicht. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. D* ausdrücklich und eindeutig dargelegt, dass auch die solcherart faktisch gegebenen Untersuchungsbedingungen dem Ziel der Erstattung eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens keineswegs abträglich waren (ON 23.2, 9). Eine Unschlüssigkeit des Gutachtens Dris. D*, welche einen Anlass zu einem Vorgehen nach bilden würde, ist somit nicht zu erblicken. Im Übrigen wurde vom Erstgericht ohnedies festgestellt und in rechtlicher Hinsicht auch zur Grundlage für die Annahme des Bedarfs nach Mobilitätshilfe im weiteren Sinn genommen (US 10), dass die Klägerin Stufen nicht bewältigen kann.
4.6. Auch im Zusammenhang mit dem von der Klägerin thematisierten Sturzgeschehen zeigt die Berufung keine Unschlüssigkeit des Gutachtens Dris. D* in Bezug auf die Frage der Fähigkeit der Klägerin zur Zubereitung von Mahlzeiten auf. Vielmehr hat gerade dieser Sachverständige ohnedies die - wenngleich vom Erstgericht als Ergebnis seiner Beweiswürdigung nicht in die Feststellungen übernommene - Konstatierung eines Bedarfs nach Hilfe (auch) beim Aufstehen im Rahmen der Zubereitung der Mahlzeiten getroffen (ON 23.2, 6), aber darüber hinaus festgehalten, dass sowohl eine Synkopenneigung als auch ein Sturzgeschehen in seinem Gutachten mitberücksichtigt seien (ON 23.2, 7 f), und damit im Ergebnis inhaltlich dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung des Sturzgeschehens im Übrigen kein weiterer Unterstützungsbedarf gegeben sei. Eine Unschlüssigkeit des Gutachtens ist auch darin nicht zu sehen, zumal ein Gutachten nicht schon deshalb „ungenügend“ im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO ist, weil die Erörterung zu einem anderen als dem von einer Partei gewünschten Ergebnis führt ( Klauser/Kodek,JN – ZPO 18§ 362 ZPO E 7).
4.7. Ohnedies keine Notwendigkeit gerade der unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens allein vermissten Einholung eines weiteren (Ober-)Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen wird durch den von der Mängelrüge außerdem vorgenommenen Verweis auf die Urkunden laut den Beilagen ./G und ./H aufgezeigt. Ein in dieser Hinsicht zu sehender Bedarf nach Ergänzung der bisherigen gutachterlichen Ausführungen würde nämlich keineswegs schon die von der Klägerin gewünschte Einholung eines weiteren (Ober-)Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen erzwingen, sondern gegebenenfalls bloß einen Anlass zu einer durch dieselben Sachverständigen durchzuführenden Ergänzung bzw Erörterung bilden (vgl Klauser/Kodek, JN – ZPO 18§ 362 ZPO E 28 f).
5. Die von der Berufung gesehene Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor.
B. Zur Tatsachenrüge:
6. Der inhaltlichen Behandlung der Tatsachenrüge ist insgesamt vorauszuschicken, dass es zum Aufzeigen einer unrichtigen oder bedenklichen Beweiswürdigung nicht ausreicht, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek,JN – ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen ().
7. Ausgehend davon sind die von der Klägerin unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung vorgetragenen Ausführungen nicht geeignet, Bedenken gegen die von ihr bekämpften Feststellungen oder die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken:
8. Die Berufung bekämpft zunächst die Feststellung, dass die Klägerin die Ganzkörperreinigung in der Badewanne selbständig ohne Anwesenheit einer Pflegeperson verrichten kann. An deren Stelle wird die Ersatzfeststellung begehrt, dass die Klägerin für die Ganzkörperreinigung in der Badewanne „teilweise eine Pflegeperson“ benötige, welche bei der Ganzkörperreinigung anwesend sein müsse.
8.1. Dazu führt die Berufung zusammengefasst aus, dass die bekämpfte Feststellung unter Berücksichtigung der übrigen Feststellungen nicht nachvollziehbar sei, weil die Klägerin einen Teil der Unterschenkel sowie die Füße nicht selbständig waschen, einseifen und trocknen könne. Wenn der Klägerin dies nicht selbständig möglich sei, sei zwingend die Anwesenheit einer Pflegeperson bei der Ganzkörperreinigung notwendig. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch Unterstützung beim An- und Auskleiden des Unterkörpers benötige und ihr ein Bücken nicht möglich sei. Zur Ermöglichung der Körperreinigung sei die Hilfe einer Pflegeperson beim Auskleiden und späteren Ankleiden des Unterkörpers, beim Einseifen und Waschen der Füße, beim Aussteigen aus der Wanne und beim anschließenden Abtrocknen der Unterschenkel und Füße erforderlich. Das Erstgericht habe nicht begründet, aus welchem Grund es von den Ausführungen der Sachverständigen abgewichen sei.
8.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine gründliche vollständige Ganzkörperreinigung grundsätzlich auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden kann, so etwa entweder in Gestalt eines Wannenvollbads oder durch Duschen oder durch normales gründliches Waschen des ganzen Körpers (vgl RS0107436, RS0107435). Von den solcherart in Betracht kommenden Formen der Ausführung der Ganzkörperreinigung besteht das Thema der vorliegend bekämpften Feststellung nur in der Fähigkeit der Klägerin zur selbständigen Verrichtung der Ganzkörperreinigung im Wege eines Wannenbads, wobei diese Feststellung - gleich wie die von der Klägerin diesbezüglich begehrte Ersatzfeststellung - schon dem Wortlaut nach überdies allein den „in der Badewanne“ selbst durchzuführenden (Ganzkörper-)Reinigungsvorgang - sohin den Vorgang des eigentlichen gründlichen Waschens „in der Badewanne“ - zum Gegenstand hat. Hingegen ist die Frage, inwiefern die Klägerin die neben dem eigentlichen Waschen des gesamten Körpers in der (nach den weiteren Feststellungen in ihrer Wohnung auch tatsächlich vorhandenen) Badewanne die ebenso zur Durchführung eines Wannenvollbades gehörenden (weiteren bzw zusätzlichen) Verrichtungen des Aus- und Wiederankleidens, des Besteigens und Verlassens der Badewanne und des Abtrocknen des Körpers (vgl 10 ObS 143/22k [Rz 14]; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.162 f) selbständig auszuführen in der Lage ist, nicht Gegenstand der bekämpften Feststellung. Dies erhellt gerade auch daraus, dass das Erstgericht zusätzlich zur Feststellung über die Fähigkeit zur Verrichtung der „Ganzkörperreinigung in der Badewanne“ auch die weiteren Feststellungen über den im Übrigen bzw daneben sehr wohl bestehenden Unterstützungsbedarf beim An- und Auskleiden des Unterkörpers schlechthin, beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne und (ua) beim Abtrocknen der Fußregion (dh, der Körperregion unterhalb der Mitte der Unterschenkel) getroffen hat. Mit der bekämpften Feststellung wird somit ausschließlich eine Aussage über die Fähigkeit der Klägerin zur Verrichtung des eigentlichen gründlichen Wasch- bzw Reinigungsvorgangs innerhalb der Badewanne getroffen.
8.3. Die zusätzlich zur bekämpften Feststellung überdies getroffene Feststellung, dass die Klägerin mangels Erreichbarkeit der entsprechenden Körperregion sehr wohl Hilfe beim Waschen der Füße bzw der Fußregion benötigt, ist demgegenüber ersichtlich bloß als Einschränkung bzw Konkretisierung oder Detaillierung der solcherart grundsätzlich getroffenen Sachverhaltsannahme über die Fähigkeit der Klägerin zur Verrichtung des eigentlichen gründlichen Waschvorgangs in der Badewanne zu verstehen. Dies geht bereits daraus hervor, dass das Erstgericht zur Begründung dieser zusätzlichen Feststellung im dortigen Klammerausdruck insbesondere auf jene Protokollpassage (ON 23.2, 5) verwiesen hat, welche jene spezifischen ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. C* enthält, die erkennbar die Grundlage für diese Feststellung bilden. Diese Ausführungen erfolgten im Zuge der Erörterung des Hilfsbedarfs der Klägerin in Bezug auf das Einseifen des Rückens und des Unterkörpers, sohin ersichtlich in Bezug auf insgesamt der sonstigen (nicht täglichen) Körperpflege zuzurechnende Reinigungsverrichtungen. Denn so wie die Reinigung des Rückens (in Ermangelung einer diesbezüglichen medizinischen Indikation) nicht täglich erforderlich ist, sondern vielmehr gerade der sonstigen gründlichen Körperpflege zuzurechnen ist (vgl 10 ObS 28/95), handelt es auch bei einer Reinigung des Unterkörpers, die mit einem gesonderten Einseifen der betreffenden Körperregion verbunden ist, nicht um eine üblicherweise täglich (bloß) mit einem Waschlappen vorgenommene, notdürftige Reinigung (vgl dazu 10 ObS 143/22k [Rz 13]), sondern um ein (ausgenommen bei einer anderweitigen medizinischen Indikation) nicht täglich erforderliches, gründliches Waschen dieser Körperregion und damit ebenfalls um eine Maßnahme der sonstigen (nicht täglichen) Körperpflege (vgl auch Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.156 aE). Wenn daher die Sachverständige Dr. C* ausgeführt hat, dass der Klägerin das - zweifellos gerade im Zuge der gründlichen Ganzkörperreinigung durch ein Wannenbad erforderliche - Einseifen der Fußregion nicht selbständig möglich sei, ist darin sohin erkennbar eine Einschränkung bzw Konkretisierung der im Übrigen konstatierten Fähigkeit der Klägerin zur selbständigen Verrichtung der Ganzkörperreinigung innerhalb der Badewanne zu sehen.
8.4. Damit ist auch das in diesem Sinne in die erstgerichtlichen Feststellungen übernommene ergänzende Sachverhaltsbild eines Unterstützungsbedarfs der Klägerin beim Waschen (nur) der Füße bzw der Fußregion ersichtlich als Einschränkung bzw Konkretisierung der im Übrigen getroffenen Feststellung über die Fähigkeit der Klägerin zur Verrichtung der Ganzkörperreinigung in der Badewanne zu verstehen. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung bei der Einschätzung bzw Bemessung des diesbezüglichen Pflegebedarfs mit 30 Minuten pro Monat von einem Zeitwert von 1 Minute „täglich“ ausgegangen ist (US 9), hat es doch den solcherart ermittelten zeitlichen Pflegebedarf auch in der rechtlichen Beurteilung sehr wohl eindeutig und ausdrücklich als aus dem Bereich der „sonstigen“ (sohin nicht: täglichen) Körperpflege abgeleitet erachtet (US 8). Nicht zuletzt vertritt selbst die Klägerin in ihrer Berufung wie auch die Beklagte in der Berufungsbeantwortung kein anderes Verständnis als jenes, dass sich die Feststellung über den Hilfsbedarf beim Waschen der Fußregion lediglich und gerade auf die Verrichtung der sonstigen (nicht täglichen) Körperpflege beziehe.
8.5. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die bekämpfte Feststellung durch die weitere Feststellung über den Hilfsbedarf beim Waschen der Fußregion im dargelegten Sinn konkretisiert und ergänzt wird. Dementsprechend besteht der Aussagegehalt der bekämpften Feststellung bei gesamthafter, auch die genannte weitere Feststellung berücksichtigender Betrachtung darin, dass die Klägerin bei der Verrichtung des eigentlichen gründlichen Wasch- bzw Reinigungsvorgangs innerhalb der Badewanne (vgl oben 8.2.) zwar insoweit eine teilweise Unterstützung durch eine andere Person benötigt, als dies - nur - das Waschen bzw Einseifen der Fußregion (von der Mitte der Unterschenkel abwärts) betrifft, aber im Übrigen in der Lage ist, den sonstigen Umfang der Ganzkörperreinigung in der Badewanne selbständig ohne Anwesenheit einer Pflegeperson zu verrichten.
8.6. Damit fehlt es im Ergebnis an dem für die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erforderlichen Austausch- bzw Alternativverhältnis zwischen bekämpfter und ersatzweise begehrter Feststellung (vgl RS0041835 [insb T4, T5], RI0100145), weil nach den erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen ohnehin feststeht, dass die Klägerin für die Verrichtung der Ganzkörperreinigung in der Badewanne - nur - Bezug auf das Waschen bzw Einseifen der Fußregion und sohin (im Sinne der insoweit ohnedies nur unspezifisch formulierten Ersatzfeststellung:) „teilweise“ die Unterstützung einer Pflegeperson benötigt.
8.7. Abgesehen davon ist die von der Beweisrüge unterstellte Abweichung der bekämpften Feststellung von den Ausführungen der Sachverständigen nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Sachverständige Dr. D* im Rahmen der Gutachtenserörterung in Bezug auf die erweiterte Körperpflege - sohin ersichtlich (in Abgrenzung zu der der Klägerin selbständig möglichen täglichen Körperpflege) in Bezug auf die sonstige, nicht tägliche Körperpflege im Sinne der Ganzkörperreinigung insbesondere durch Baden in einer Badewanne (vgl zB Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.162 f) - ausschließlich konstatiert, dass die Klägerin diesbezüglich eine Hilfestellung (nur) beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne benötigt, und sich in diesem Zusammenhang im Übrigen den Ausführungen der Sachverständigen Dr. C* angeschlossen (ON 23.2, 6). Die letztgenannten Ausführungen der Sachverständigen Dr. C* laufen wiederum darauf hinaus, dass die Klägerin zwar Hilfe beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne, bei der Pediküre und beim Einseifen und Abtrocknen der Fußregion benötige, die restliche Körperpflege jedoch selbständig bewerkstelligen könne (ON 23.2, 4 f). Daraus ist eindeutig zu schließen, dass nach den insoweit übereinstimmenden Darlegungen der Sachverständigen über den - vom Erstgericht auch festgestellten - Hilfsbedarf betreffend Ein- und Ausstieg aus der Badewanne, Pediküre und Waschen bzw Einseifen und Abtrocknen der Fußregion sowie auch An- und Auskleiden des Unterkörpers bei der Klägerin keine sonstigen Einschränkungen bestehen, die sie bei der Verrichtung des in der Badewanne selbst durchzuführenden eigentlichen Waschvorgangs behindern.
8.8. Auch soweit die Beweisrüge sohin damit argumentiert, dass die Klägerin Unterstützung beim Aus- und späteren Wiederankleiden des Unterkörpers, beim Betreten und Verlassen der Badewanne und beim abschließenden Abtrocknen der Fußregion benötige, vermag sie damit die Stichhältigkeit der bekämpften Feststellung, die allein die innerhalb der Badewanne durchzuführende eigentliche Reinigungsverrichtung selbst zum Gegenstand hat, nicht in Zweifel zu ziehen. Spiegelbildlich bildet der Umstand, dass die Klägerin bei den zeitlich vor und nach einem Wannenbad anfallenden Verrichtungen (Aus-/Ankleiden, Betreten/Verlassen der Badewanne, Abtrocknen) im festgestellten Umfang Unterstützung benötigt, keine Grundlage für die begehrte Ersatzfeststellung über den bei der Verrichtung des (Ganzkörper-)Reinigungsvorgangs innerhalb der Badewanne („teilweise“) gegebenen Unterstützungsbedarf.
9. Des Weiteren wendet sich die Berufung gegen die Feststellung, dass die Klägerin zur selbständigen Zubereitung der Mahlzeiten samt Reinigung von Kochgeschirr und Kochstelle in der Lage ist. Begehrt wird eine Ersatzfeststellung des zusammengefassten Inhalts, dass die Klägerin zur Zubereitung einer warmen Mahlzeit samt Reinigung von Kochgeschirr und Kochstelle nicht in der Lage sei und Unterstützung für das Hantieren mit Töpfen, für das Herbeiholen von Kochutensilien sowie Lebensmitteln und für die Geschirrreinigung benötige.
9.1. Dies begründet die Beweisrüge vornehmlich mit der insoweit im Wesentlichen inhaltsgleich auch schon im Rahmen der Mängelrüge vorgetragenen Argumentation, dass der Klägerin ein Bücken nicht zumutbar sei, weshalb sie nichts aus einem tiefergelegenen Regal entnehmen könne, die gleiche Problematik auch bei der Nutzung eines Backrohrs oder Geschirrspülers bestehe und die Klägerin einen zu Boden gefallenen Gegenstand nicht selbständig aufheben könne, und dass im Hinblick auf das in der Vergangenheit aufgetretene Sturzgeschehen eine besondere Verletzungsgefahr beim Hantieren mit heißem Wasser gegeben sei. Zumal das psychiatrische Gutachten Dris. D* über Empfehlung der Sachverständigen Dr. C* zur Abklärung des Unterstützungsbedarfs bei der Zubereitung der Mahlzeiten eingeholt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, wenn das Erstgericht die Ausführungen der Sachverständigen Dr. C* zugrundelege und nicht die Ausführungen des Sachverständigen Dr. D*, wonach in Bezug auf das Kochen eine Unterstützung bei den Vor- und Nacharbeiten und beim Aufstehen erforderlich sei.
9.2. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung in Bezug auf die gegenständlich bekämpfte Feststellung in umsichtiger, überzeugender und schlüssiger Weise dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse und nach Maßgabe welcher Erwägungen es diese Feststellung getroffen hat (US 5 f). Bedenken gegen die Tragfähigkeit der diesbezüglich vom Erstgericht vorgenommenen - auch dem Berufungsgericht als überzeugend erscheinenden (§ 500a ZPO) - Beweiswürdigung werden durch die Berufung nicht hervorgerufen. Nur ergänzend ist daher der Beweisrüge Folgendes entgegenzuhalten:
9.3. Soweit die Beweisrüge moniert, die Sachverständige Dr. C* habe gerade zur Abklärung eines allfälligen Unterstützungsbedarfs bei der Zubereitung von Mahlzeiten die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen, ist sie darauf zu verweisen, dass der diesbezüglich von dieser Sachverständigen aufgezeigte Klärungsbedarf ersichtlich allein auf allfällige aus der Psyche der Klägerin herrührende Einschränkungen bezogen war, jedoch gerade nicht auf körperliche Gründe, die die Klägerin an der Zubereitung von Mahlzeiten hindern würden. Dies geht unmittelbar aus der Erläuterung der Sachverständigen Dr. C* hervor, wonach ein vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. D* konstierter Hilfsbedarf bei der Zubereitung von Mahlzeiten nur dann zusätzlich zu dem von ihr selbst erhobenen Hilfsbedarf anzunehmen sei, wenn der von Dr. D* gesehene Hilfsbedarf aus psychischen Gründen gegeben sei (ON 23.2, 3). Wie jedoch der Sachverständige Dr. D* bereits in seinem eigenen schriftlichen Gutachten festgehalten hat (ON 17, 23) und auch in der mündlichen Gutachtenserörterung (ON 23.2, 6 und 8 f) näher ausgeführt hat, ist die Klägerin zur selbständigen Durchführung des Kochvorgangs kognitiv in der Lage und liegen bei ihr keine neurokognitiven Defizite vor, die der Erlernung und exekutiv-kognitiven Durchführung von Kochvorgängen entgegenstehen würden. Vielmehr rührt die vom Sachverständigen Dr. D* gezogene Schlussfolgerung auf einen Hilfsbedarf bei der Zubereitung von Mahlzeiten allein von dessen Einschätzung der (Auswirkungen der) - körperlichen - Einschränkungen der Klägerin in ihrem Bewegungsapparat her (ON 23.2, 6 und 8 f).
9.4. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung bereits überzeugend aufgezeigt (§ 500a ZPO), aus welchen Erwägungen in der Frage der Fähigkeit der Klägerin zur Zubereitung der Mahlzeiten den kohärenten Ausführungen der Sachverständigen Dr. C* der Vorzug vor den diesbezüglich weit weniger nachvollziehbaren Konstatierungen des Sachverständigen Dr. D* zu geben ist. Hervorzuheben ist, dass der Sachverständige Dr. D* den von ihm gesehenen Hilfsbedarf in seinem schriftlichen Gutachten vorerst bloß auf eine erforderliche Unterstützung beim - nicht näher spezifizierten - „Vor- und Nacharbeiten“ bezogen hat (ON 17, 23) und dies sodann in der mündlichen Gutachtenserörterung im Sinne einer Unfähigkeit der Klägerin zum Heben von schweren Töpfen konkretisiert hat (ON 23.2, 6 und 8). Eine solche Unfähigkeit der Klägerin - die vom Erstgericht ohnedies auch unbekämpft festgestellt wurde - ist jedoch für die das Thema der bekämpften Feststellung bildenden Frage der Fähigkeit zur selbständigen Zubereitung von Mahlzeiten im Sinne von § 1 Abs 4 EinstV ohnedies ohne Bedeutung, da die Zubereitung von Mahlzeiten für eine einzelne Person schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht die Verwendung schwerer Töpfe erfordert (siehe schon oben 4.4.). Im Übrigen geht selbst aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D* nicht hervor, dass der Klägerin - im Sinne der nun begehrten Ersatzfeststellung - das Hantieren mit jeglicher Art von Töpfen schlechthin unmöglich wäre.
9.5. Zwar hat der Sachverständige Dr. D* an einer Stelle der diesbezüglichen Erörterung mit ihm - durchaus in Kontrast zu seinen davor und danach erfolgten Ausführungen - den von ihm gesehenen Unterstützungsbedarf bei der Zubereitung von Mahlzeiten auch mit einem weiteren Erfordernis nach einer Hilfestellung beim Aufstehen begründet (ON 23.2, 6). Den vom Erstgericht (US 5) dargelegten einleuchtenden Erwägungen, die gegen die Nachvollziehbarkeit dieser Konstatierung sprechen, setzt die Beweisrüge auch mit dem Verweis auf die bei der Klägerin bestehenden Einschränkungen im Bewegungsapparat und die daraus resultierende Unfähigkeit zum selbständigen An- und Auskleiden des Unterkörpers nichts Überzeugendes entgegen. Denn bei einem allenfalls während des Kochvorgangs erforderlichen bloßen Aufstehen aus einer zwischenzeitig eingenommenen sitzenden Position handelt es sich um eine Handlung, die sich selbst bei laienhafter Betrachtung in Art, Aufwand, Zeitdauer und Komplexität wesentlich von dem - im Vergleich dazu durchaus anspruchsvolleren - Vorgang des An- und Auskleidens des Unterkörpers bzw von der - demgegenüber unzweifelhaft belastenderen - Einnahme einer gebückten Körperhaltung unterscheidet. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der Sachverständige Dr. D* selbst - insoweit auch im Einklang mit der Sachverständigen Dr. C* (ON 6, 9) - ein Erfordernis nach Mobilitätshilfe im weiteren Sinn bei der Klägerin uneingeschränkt verneint hat (ON 17, 25), was seine lediglich im Zuge der mündlichen Gutachtenserörterung ohne nähere Begründung geäußerte Konstatierung, eine Hilfe beim Aufstehen sei (nur) bei der Zubereitung von Mahlzeiten erforderlich, umso weniger plausibel erscheinen lässt.
9.6. Dafür, dass eine bei der Klägerin gegebene Sturzneigung für diese etwa eine Gefahr beim Kochen mit heißem Wasser zeitigen würde, liegt ohnedies kein Beweisergebnis vor. Vielmehr hat gerade auch der Sachverständige Dr. D* festgehalten, dass aus dem von ihm auch tatsächlich berücksichtigten Sturzgeschehen keine weiteren Einschränkungen abzuleiten seien (ON 23.2, 7 f; siehe auch schon oben 4.6.).
9.7. Soweit die Berufung auch in der Beweisrüge auf die Unfähigkeit der Klägerin zum Bücken verweist und damit argumentiert, dass sie aus diesem Grund weder zur Entnahme von Gegenständen aus einem tiefergelegenen Regal noch zur Benützung eines Backrohrs oder Geschirrspülers noch zum Aufheben eines auf den Boden gefallenen Gegenstandes in der Lage sei, ist ihr zunächst die schon oben (3.3.) dargelegte Erwägung entgegenzuhalten, dass die für den Kochvorgang samt Geschirrreinigung erforderlichen Utensilien durchaus in einem für die Klägerin jedenfalls ohne Bücken erreichbaren Bereich gelagert werden können, weshalb eine Unfähigkeit zum Bücken die Klägerin nicht von der selbständigen Ausführung der mit der Zubereitung der Mahlzeiten insgesamt verbundenen Verrichtungen ausschließt. Gleiches gilt auch in Bezug auf die in der begehrten Ersatzfeststellung genannten Lebensmittel, zumal die Klägerin nicht einmal behauptet, dass etwa der in ihrer Wohnung vorhandene Kühlschrank unter Tisch- bzw Hüftniveau aufgestellt wäre. Für die Zubereitung von Mahlzeiten in dem nach § 1 Abs 4 EinstV vorauszusetzenden Maßstab ist auch nicht die (Fähigkeit zur) Benützung eines Backrohrs erforderlich (vgl 10 ObS 178/98v; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.177). Gleichermaßen wird auch die Fähigkeit zur Durchführung der Geschirrreinigung nicht bloß dadurch beeinträchtigt oder eingeschränkt, dass allenfalls die Benützung bzw Be- und Entladung eines Geschirrspülgeräts nicht möglich wäre. Denn dies würde gegebenenfalls lediglich der Nutzung eines solchen Hilfsmittels (vgl Greifeneder/LiebhartaaO Rz 5.189, 5.358) anstelle der im Übrigen ohnehin möglichen - in bzw über Hüfthöhe stattfindenden - händischen Geschirrreinigung entgegenstehen. Der weitere Hinweis der Beweisrüge auf allenfalls im Zuge des Kochvorgangs auf den Boden fallende Gegenstände überzeugt schon deshalb nicht, weil derartige Fehlleistungen ohnehin durch ein entsprechend bedachtsames, umsichtiges (wenn auch dadurch zeitaufwendigeres; vgl RS0053115) Vorgehen bei den einzelnen Arbeitsschritten - insbesondere auch im Sitzen (vgl auch ON 17, 23) - in geeigneter Weise hintangehalten werden können, zumal auch diesbezüglich relevante Einschränkungen der Fingerfertigkeit der Klägerin nicht ersichtlich sind.
10. Schließlich bekämpft die Berufung die (Negativ-)Feststellung, dass ein Pflegebedarf für das Tragen von Unterschenkelkompressionsstrümpfen nicht festgestellt werden könne. Ersatzweise wird die Feststellung begehrt, dass die Klägerin auf das Tragen solcher Strümpfe angewiesen sei und diese nicht selbständig an- und ausziehen könne.
10.1. Dies begründet die Beweisrüge zusammengefasst damit, dass sich aus der ärztlichen Bestätigung laut Beilage ./i die medizinische Erforderlichkeit des Tragens von Stützstrümpfen ergebe und auch die Klägerin in ihrer Einvernahme eine solche Notwendigkeit angegeben habe, und dass der Klägerin das An- und Ausziehen wie auch beim übrigen Unterkörper nicht möglich sei. Die Sachverständige Dr. C* sei zu diesem Thema nicht konkret befragt worden, weshalb die abstrakten Überlegungen des Erstgerichts nicht nachvollziehbar seien.
10.2. Auch in diesem Zusammenhang kann zunächst auf die einleuchtende, dem Berufungsgericht überzeugend erscheinende Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 7) verwiesen werden (§ 500a ZPO). Wie daraus hervorzuheben ist, hat das Erstgericht insbesondere erwogen, dass die Themen des Ödemleidens der Klägerin und des Tragens von Stützstrümpfen Gegenstand der Befundaufnahme durch die Sachverständige Dr. C* gewesen seien, weshalb davon auszugehen sei, dass die Sachverständige einen einschlägigen Unterstützungsbedarf konstatiert hätte, wenn die bei der Klägerin bestehenden Ödeme eine solche Notwendigkeit begründet hätten.
10.3. Dem von der Beweisrüge erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe damit bloß abstrakte Überlegungen angestellt, ist entgegenzuhalten, dass die Sachverständige Dr. C* ausweislich der auch vom Erstgericht zitierten Gutachtenspassagen im Zuge der Befundaufnahme mit der Klägerin gerade und insbesondere sowohl die anamnestischen Angaben erhoben hat, wonach die Klägerin zwar immer wieder Ödeme „am ganzen Körper“ habe und diesbezüglich Stützstrümpfe tragen solle, diese aber tatsächlich nicht trage (ON 6, 5), sowie darüber hinaus auch durch eine körperliche Untersuchung den objektiven Befund erhoben hat, dass keine Beinödeme vorhanden sind und „die ausgeprägten Ödeme … vor Ort nicht verifizierbar“ sind (ON 6, 6 f). Ausgehend davon hat die Sachverständige zwar für diverse anderweitige Verrichtungen - insbesondere auch für das An- und Auskleiden des Unterkörpers - einen Betreuungs- und Hilfsbedarf der Klägerin konstatiert, jedoch gerade nicht für das An- und Ausziehen von Stützstrümpfen. Vielmehr hat die Sachverständige in der in ihrem schriftlichen Gutachten enthaltenen zusammenfassenden tabellarischen Darstellung, welche auch auf einen allfälligen Betreuungsbedarf für Stützstrümpfe Bezug nimmt, einen diesbezüglichen Betreuungsbedarf nicht festgehalten und damit eindeutig erkennbar verneint (ON 6, 9). Den Erwägungen des Erstgerichts liegen sohin keineswegs etwa bloße Mutmaßungen zugrunde. Vielmehr hat das Erstgericht im Ergebnis aus den Ausführungen der Sachverständigen den - zulässigen und nicht zu beanstandenden - (Umkehr-)Schluss gezogen, dass die Sachverständige Dr. C* eine medizinische Notwendigkeit für das Tragen von Stützstrümpfen erkennbar inhaltlich verneint hat, da sie ansonsten auch einen diesbezüglichen Betreuungsbedarf konstatiert hätte. Denn selbst trotz des Umstandes, dass die Klägerin Stützstrümpfe faktisch nicht nutzt (vgl auch die Klägerin in ihrer gerichtlichen Einvernahme: ON 28.2, 3 f), hat die körperliche Untersuchung durch die Sachverständige die Absenz von Beinödemen ergeben (ON 6, 6) und im Übrigen auch nicht zur Verifizierung von „am ganzen Körper“ bestehenden Ödemen geführt (ON 6, 7).
10.4. Abgesehen davon, dass eine Parteiaussage ohnedies kein taugliches (Beweis-)Mittel für die Klärung medizinischer Fachfragen - wie insbesondere der Frage nach der medizinischen Notwendigkeit bzw Indikation für das Tragen von Kompressionsstrümpfen - ist (vgl nur zB Neumayrin ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 8), geht aus der Aussage der Klägerin im Ergebnis lediglich der Umstand einer im Jahr 2019 durch das LKH E* als geboten erachteten Kompressionsstrumpfversorgung hervor (ON 28.2, 3; Beilage ./J). Der diesbezüglichen Erwägung des Erstgerichts, dass die solcherart noch im Jahr 2019 getroffene Einschätzung nicht zur Widerlegung der aktuelleren - eine nunmehrige Notwendigkeit des Tragens von Stützstrümpfen verneinenden - Einschätzung Dris. C* geeignet sei, setzt die Beweisrüge ohnehin nichts entgegen.
10.5. Auch die in der Beweisrüge relevierte ärztliche Bestätigung vom 25. 4. 2025 (Beilage ./i) kann nicht mit Erfolg zur Widerlegung der aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. C* ableitbaren Einschätzung, dass eine medizinische Notwendigkeit für das Tragen von Stützstrümpfen aktuell nicht bestehe (siehe oben 10.3.), ins Treffen geführt werden. Denn selbst wenn in der in dieser Bestätigung formulierten (bloßen) „Empfehlung“ zum Tragen von Kompressionsbandagen inhaltlich die Konstatierung einer medizinisch indizierten Notwendigkeit hierzu zu sehen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass selbst ein Privatgutachten oder die von einem sachverständigen Zeugen bekundete Bewertung nicht dazu geeignet ist, das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen erstattete Gutachten zu entkräften (vgl RS0040592, RS0040598). Im Übrigen ist der Beilage ./i auch gar nicht zu entnehmen, ob die darin zum Ausdruck gebrachte Einschätzung überhaupt eine rezente körperliche Untersuchung der Klägerin - entsprechend der von der Sachverständigen Dr. C* durchgeführten Befundaufnahme - zur Grundlage hat.
10.6. Bereits in Ermangelung einer hinreichend erwiesenen tatsächlichen aktuellen medizinischen Notwendigkeit des Tragens von Unterschenkelkompressionsstrümpfen gelingt es der Berufung somit nicht, durchschlagende Argumente aufzuzeigen, aus denen an die Stelle der bekämpften (Negativ-)Feststellung gerade die begehrte Ersatzfeststellung zu treten hätte.
11. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
12. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung steht die Klägerin zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass einerseits für die Zubereitung von Mahlzeiten ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest 10 Stunden (erkennbar gemeint:) pro Monat und andererseits für die sonstige Körperpflege ein Pflegebedarf im Ausmaß von 10 Stunden (erkennbar gemeint:) pro Monat anzusetzen sei.
13. Die Ansicht, dass ein Pflegebedarf für die Zubereitung der Mahlzeiten in einem Ausmaß von (zumindest) 10 Stunden monatlich anzusetzen sei, begründet die Rechtsrüge damit, dass der Klägerin ein - auch beim Kochen und anschließenden Reinigen erforderliches - Bücken nicht möglich sei, nicht sämtliche Kochutensilien auf derselben Höhe erreichbar seien und die Klägerin auch etwa ein hinuntergefallenes Messer nicht vom Boden aufheben könne, sowie damit, dass aus dem festgestellten Bedarf nach Unterstützung bei der Reinigung der persönlichen Gegenstände auch die Unfähigkeit der Klägerin zur selbständigen Reinigung des Kochgeschirrs und der Kochstelle folge.
13.1. Soweit die Berufung sohin im Rahmen der Rechtsrüge ebenfalls mit der Unfähigkeit der Klägerin zur Einnahme einer gebückten Körperhaltung argumentiert, ist sie auch in rechtlicher Hinsicht auf die bereits oben (3.3., 9.7.) dargelegten Ausführungen zu verweisen. Der Umstand, dass eine Person etwa unterhalb der Hüfthöhe (zB in Unterschränken) gelagerte Utensilien und Gegenstände nicht erreichen kann, begründet nicht einen daraus abzuleitenden Betreuungsbedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten, da die notwendigen Utensilien und Gegenstände durchaus in einem auch ohne Bücken erreichbaren Bereich gelagert werden können (vgl 10 ObS 2375/96d = SSV-NF 10/103; 10 ObS 248/02t). Nichts anderes kann auch in Bezug auf die für die Geschirrreinigung erforderlichen Utensilien gelten. Auch die der Rechtsrüge zugrundegelegte - ohnedies bloß abstrakte, nicht durch tatsächlich festgestellte Defizite der Fingerfertigkeit odgl untermauerte - Befürchtung, der Klägerin könne etwa ein Messer hinunterfallen, welches sie sodann nicht mehr aufheben könne, bildet keine Grundlage für die rechtliche Schlussfolgerung auf einen Pflegebedarf für die Zubereitung der Mahlzeiten. Denn zumal selbst das Erfordernis eines umständlichen und sogar mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand verbundenen Vorgehens bei der Durchführung der einzelnen Verrichtungen nicht die Annahme eines Pflegebedarfs rechtfertigt (RS0053115; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.179), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es unzumutbar wäre, eine entsprechend behutsame, vorsichtige und aufmerksame Vorgehensweise an den Tag zu legen, die derartigen Missgeschicken in ausreichender Weise vorbeugt (vgl auch schon oben 9.7.).
13.2. Ohnedies insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge, als die ihr zugrundelegte Annahme, der Klägerin sei die selbständige Reinigung von Kochgeschirr und Kochstelle nicht möglich, geradezu im Widerspruch zum konkret festgestellten Sachverhalt steht (vgl RS0043312 [insb T1, T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8], RS0043480 [T21]; KodekaaO § 471 ZPO Rz 16; G. KodekaaO § 467 ZPO Rz 53; LovrekaaO § 503 ZPO Rz 134). Vielmehr steht nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen im Gegenteil eindeutig fest, dass die Klägerin insbesondere (auch) zur Durchführung der Reinigung des verwendeten Kochgeschirrs und der Kochstelle in der Lage ist. Die der Klägerin nicht mögliche (Hilfs-)Verrichtung der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände bezieht sich demgegenüber schon begrifflich gerade nicht auf die Reinigung spezifisch des Kochgeschirrs und der Kochstelle (vgl auch Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.259, 5.264).
13.3. Ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten ist somit richtigerweise nicht (auch nicht teilweise) zu veranschlagen.
14. Damit erübrigt sich im Ergebnis auch eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren in der Rechtsrüge relevierten Aspekt des Ausmaßes des für die sonstige Körperpflege anzusetzenden Pflegebedarfs. Denn selbst die Annahme des von der Rechtsrüge diesbezüglich als richtig erachteten Zeitwerts von 10 Stunden pro Monat würde zusätzlich zu dem sonstigen aus den Feststellungen ableitbaren Pflegebedarf für das An- und Auskleiden des Unterkörpers sowie die Hilfsverrichtungen im Sinne des § 2 EinstV im (zutreffend schon vom Erstgericht zugrundegelegten und insoweit auch von der Rechtsrüge nicht in Zweifel gezogenen) Ausmaß von 50 Stunden zu einem Pflegebedarf von insgesamt 60 Stunden pro Monat führen. Auch ein solcher Pflegebedarf würde jedoch noch keinen Anspruch auf Pflegegeld begründen (§ 4 Abs 2 BPGG) und somit nicht die Stattgebung des Klagebegehrens bedingen.
D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
15. Zusammengefasst ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
16. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829).
17. Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil auch in Sozialrechtssachen weder ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RS0043061, RS0042963, RS0030748) noch die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (zB RS0043061 [T11], RS0043371 [insb T9]) an das Höchstgericht herangetragen werden kann, die Auslegung von Urteilsfeststellungen jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (RS0118891), eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge auch im Verfahren in Sozialrechtssachen nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043480 [T16], RS0043573 [insb T3, T5, T8, T25, T26, T30]) und im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.
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