Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin A* , geb. **, Pensionistin, **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann&Partner OG in 5230 Mattighofen, wider den Beklagten B* , **platz **, **, vertreten durch Dr. Franz Dorninger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, wegen EUR 16.077,13 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00; Gesamtstreitwert daher: EUR 21.077,13) über die Berufungen der Klägerin und des Beklagten (Berufungsinteresse jeweils: EUR 8.038,57) gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 30. Mai 2025, Cg*-68, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Schriftsatz des Beklagten vom 7. Juli 2025 (ON 74) wird zurückgewiesen .
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gegenstand dieses Rechtsstreites bildet ein sich am 14. August 2023 gegen 9.00 Uhr im Gemeindegebiet ** auf der ** Landesstraße C* unmittelbar am Ortsende bei Streckenkilometer 6,723 ereigneter Verkehrsunfall, an welchem einerseits die Klägerin als Radfahrerin mit ihrem E-Bike und andererseits der Lenker des PKW der Marke ** mit dem ungarischen behördlichen Kennzeichen ** (in der Folge nur Beklagtenfahrzeug), für welches in Folge der Bestimmung des § 62 KFG der Beklagte eintrittspflichtig ist, beteiligt waren.
Die C* hat im Unfallstellenbereich zwei jeweils 2,9 m breite Fahrstreifen und in der Fahrbahnmitte eine Leitlinie. In Annäherung an die spätere Unfallstelle bzw. an das Ortsende (= Bezugslinie) steigt die Landesstraße mit etwa 5 % an. Die Landesstraße beschreibt in Annäherung an die Unfallstelle einen langgezogenen Linksbogen, der etwa 10 bis 20 m vor der Bezugslinie endet. Die Sicht im Unfallstellenbereich ist über etwa 100 m gegeben. Etwa 10 m vor der Bezugslinie beginnt linksseitig eine Nebenfahrbahn in einer Breite von durchschnittlich etwa 2 bis 2,5 m. Diese Nebenfahrbahn ist ein kombinierter Geh- und Radweg; eine entsprechende Beschilderung ist auch linksseitig etwa 11 bis 12 m vor der Bezugslinie vorhanden.
Die Klägerin fuhr mit ihrem E-Bike, auf dessen linken Seite ein Seitenspiegel angebracht war, auf dem rechten Fahrstreifen in Richtung D* mit dem Radaufstandspunkt etwa 40 cm links des rechten Asphaltrands. Die genaue Fahrgeschwindigkeit der Klägerin kann nicht festgestellt werden. Da die Klägerin mit ihrem E-Bike allerdings leicht bergauf fahren musste, hielt sie keine hohe Geschwindigkeit ein. Die Bedarfsbreite des E-Bikes beträgt etwa 80 cm, die Lenkerbreite etwa 70 cm.
Der Lenker des samt der zwei überstehenden Außenspiegel eine Gesamtbreite von etwa 2 m aufweisenden Beklagtenfahrzeugs fuhr zur gleichen Zeit mit ca. 40 km/h in der Mitte des rechten Fahrstreifens ebenfalls in Richtung D* und befand sich anfangs hinter dem von der Klägerin gelenkten E-Bike.
Die Klägerin wollte noch vor der Ortsendetafel nach links in den dort beginnenden Geh- und Radweg abbiegen.
Zum Zweck dieses Abbiegemanövers gab die Klägerin jedoch weder ein Handzeichen nach links ab, noch verschaffte sie sich mit einem Blick nach hinten einen Überblick über die Verkehrssituation. Auch eine Einordnung zur Leitlinie nahm die Klägerin nicht vor (= bekämpfte Feststellung).
Ob die Klägerin etwa 50 m vor der Bezugslinie in den linken Seitenspiegel bei ihrem E-Bike sah, kann nicht festgestellt werden.
Da die Klägerin keinerlei Abbiegeabsichten signalisierte, wollte der Beklagtenfahrzeuglenker diese überholen. Dazu setzte er seinen linken Blinker, fuhr nach links und begann die Klägerin zu überholen. Das Beklagtenfahrzeug befand sich sodann etwa in der Mitte der Straße, sohin bereits mit der Fahrzeugmitte im Bereich der Fahrbahnmitte (Leitlinie). Der Beklagtenfahrzeuglenker hielt im Zuge des beabsichtigten Überholmanövers zur linken Balancebegrenzung des E-Bikes der Klägerin einen Seitenabstand von etwas mehr als 1 m bzw. vielleicht bis zu 1,25 m ein.
Die Klägerin beobachtete auch unmittelbar vor ihrem Linksabbiegemanöver nicht den Nachfolgeverkehr. Hätte die Klägerin den Nachfolgeverkehr kurz vor ihrem Linksabbiegemanöver noch beobachtet, so wäre das hinter ihr fahrende Beklagtenfahrzeug für sie auch erkennbar gewesen. Die Klägerin hätte dann, bei Abstandnahme ihres Linksabbiegemanövers Richtung des kombinierten Geh- und Radweges links der Landesstraße, die Kollision vermeiden können.
Plötzlich machte die Klägerin einen Linksversatz, um in den Geh- und Radweg nach links einzubiegen. Der Beklagtenfahrzeuglenker bemerkte dies, riss das Lenkrad etwas weiter nach links, um der Klägerin auszuweichen, und gelangte folglich noch weiter auf die Gegenfahrbahn. Die Klägerin stieß trotz des Ausweichmanövers des Beklagtenfahrzeuglenkers gegen dessen rechten Außenspiegel. Es kam zu einer überdeckten Kollision mit der linken Balancebegrenzung des E-Bikes und dem rechten Außenspiegel des Beklagtenfahrzeugs. Die genaue Kollisionsstelle kann nicht festgestellt werden, jedoch muss sich die Kollision mindestens 10 m vor der Bezugslinie ereignet haben.
Die Klägerin stürzte nicht direkt im Zuge der Streif- bzw. Abgleitkollision, sondern erst, nachdem sich die beiden Fahrzeuge wieder lösten. Durch die Kollision kam es bei der Klägerin zu einer instabilen Fahrweise und sie fuhr mit ihrem E-Bike noch ein Stück Richtung den auf der linken Seite befindlichen Geh- und Radweg weiter.
Im Unfallzeitpunkt war der nicht alkoholisierte Beklagtenfahrzeuglenker weder durch ein Handy, noch durch Gespräche im Auto, noch durch auf einer Wäscheleine aufgehängte Unterwäsche abgelenkt.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von EUR 16.077,13 s.A. (d.s. je zwei Drittel an Schmerzengeld iHv EUR 20.000,00, EUR 2.450,00 an Haushaltshilfe, EUR 700,00 an Pflegebedarf, Fahrtkosten iHv EUR 382,20, EUR 100,00 als Ersatz für beschädigte Kleidung, EUR 24,50 für verlorenen Schmuck, EUR 288,00 für die Fahrradreparatur, EUR 71,00 Krankenhausselbstbehalt und EUR 100,00 an Generalunkosten) sowie die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall und führte hiezu im Wesentlichen aus, der Beklagte hafte nach §§ 62 ff KFG unter Einräumung einer Mitverschuldensquote von einem Drittel für die Unfallfolgen der Klägerin, weil das Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls (überwiegend) den Beklagtenfahrzeuglenker treffe. Die Klägerin kenne die Örtlichkeit, habe bereits relativ lange vor dem tatsächlichen Abbiegevorgang ein Handzeichen gesetzt und sich eingeordnet. Dennoch habe der Beklagtenfahrzeuglenker sie mit überhöhter Geschwindigkeit überholen wollen, wodurch es aufgrund zu geringen Seitenabstands zur Kollision gekommen sei, da er sie mit dem rechten Seitenspiegel des Beklagtenfahrzeugs gestreift habe, wodurch die Klägerin zu Sturz gekommen und schwerst verletzt worden sei. Der Beklagtenfahrzeuglenker sei offenbar abgelenkt gewesen, habe die Klägerin übersehen und daher eine unfallverursachende Reaktionsverzögerung zu verantworten, während die Klägerin keine Möglichkeit gehabt habe, den Unfall zu verhindern. Aufgrund der unfallkausal erlittenen Schäden bestehe zudem ein Feststellungsinteresse.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, die Klägerin treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls, weil sie völlig überraschend nach links abgebogen sei, ohne dabei den Nachfolgeverkehr zu beachten, ein Handzeichen zu machen und sich zur Fahrbahnmitte einzuordnen. Die Klägerin hätte die Kollision bei vorschriftsgemäßem Verhalten vermeiden können. Der Beklagtenfahrzeuglenker habe hingegen keine Möglichkeit gehabt, den Verkehrsunfall zu verhindern.
Mit dem angefochtenen Teil- und Teilzwischenurteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren dem Grunde nach zur Hälfte statt und wies das darüberhinausgehende Leistungsmehrbegehren von EUR 8.038,57 s.A. ab. Es legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt sowie die weiteren auf den US 5 bis 9 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die ansonsten verwiesen wird. Die in der Berufung der Klägerin bekämpfte Feststellung ist oben kursiv gehalten.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht – soweit für die Behandlung der Berufungen von Relevanz – zum Ergebnis, dass sich der Unfall, für welchen der Beklagte nach §§ 62 ff KFG eintrittspflichtig sei, innerhalb des Ortsgebiets ereignet habe. Demnach sei der Beklagtenfahrzeuglenker dazu verpflichtet gewesen, bei seinem iSd § 2 Abs 1 Z 29 StVO unternommenen Überholvorgang gem. § 15 Abs 4 StVO einen Seitenabstand von mindestens 1,5 m zum E-Bike der Klägerin einzuhalten, was nach den Feststellungen jedoch nicht der Fall gewesen sei. Der Seitenabstand habe zudem auch nicht der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden können, da der Beklagtenfahrzeuglenker eine Geschwindigkeit von ca. 40 km/h und somit nicht höchstens 30 km/h eingehalten habe. Für die Klägerin sei hingegen § 11 StVO zu beachten gewesen, wobei eine Richtungsänderung dann vorliege, wenn es – so wie hier – nicht nur zu einem geringfügigen Ausschwenken, sondern zu einem mit Richtungsänderungen mehrspuriger Fahrzeuge vergleichbaren Abgehen von der eingenommenen Fahrtrichtung komme. Die Klägerin habe zum Zweck des Abbiegemanövers weder ein Handzeichen nach links abgegeben, noch einen Blick zurück gemacht oder sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Der Beklagtenfahrzeuglenker habe sich somit keineswegs auf den (nicht angezeigten) Abbiegevorgang des Klägerin einstellen können, weshalb ihr ein Verstoß gegen §§ 11 Abs 1, 2 sowie 3 und 12 Abs 1 StVO anzulasten sei. Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechsels zu überzeugen, bestehe unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhielten oder nicht. In annähernd vergleichbaren Konstellationen zwischen (aus jeweils verschiedenen Gründen) rechtswidrig Überholenden gegenüber überraschend nach links ausschwenkenden Überholten habe der Oberste Gerichtshof das Verschulden mehrfach im Verhältnis 1:2 zu Lasten des Überholten geteilt, was angesichts der hier vorliegenden Konstellation ebenso angemessen erscheine. Dies insbesondere auch deshalb, weil gerade die Fahrweise der Klägerin auslösend für das Kollisionsgeschehen gewesen sei und ein massives Gefahrenpotential entfaltet habe. Der Klägerin sei somit der unter Berücksichtigung der von ihr bereits angerechneten Mitverschuldensquote im Ausmaß von einem Drittel verbleibende Anteil am Gesamtschaden zuzusprechen. Da die Klägerin daher von einem (Mit-)Verschulden des Beklagtenfahrzeuglenkers von zwei Drittel ausgehe und diesem lediglich ein Verschulden im Ausmaß von einem Drittel anzulasten sei, dringe die Klägerin mit ihrem Klagebegehren dem Grunde nach zur Hälfte durch, weshalb das Leistungsbegehren zur Hälfte iHv EUR 8.038,57 s.A. abzuweisen sei.
Dagegen richten sich die Berufungen der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) sowie des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Klägerin beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass dem Leistungsbegehren dem Grunde nach zur Gänze stattgegeben werde. Der Beklagte beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung des Beklagten keine Folge zu geben. Der Beklagte erstattete keine Berufungsbeantwortung, legte mit Schriftsatz vom 7. Juli 2025 jedoch ein korrigiertes Kostenverzeichnis betreffend sein Rechtsmittel vor.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
1. Zur Vorlage des korrigierten Kostenverzeichnisses:
Die Verzeichnung korrigierter Kosten durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Juli 2025 ist unzulässig. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter Instanz sind bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs im Rechtsmittelschriftsatz zu verzeichnen (§ 54 Abs 1 ZPO), mit dessen Überreichung gemäß § 2 Z 1 lit c GGG bereits die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr entsteht. Ein Fall des § 54 Abs 2 ZPO liegt nicht vor (vgl. bereits 2 Ob 194/06b mwN uva).
2. Zur Mängelrüge des Beklagten:
Der Beklagte moniert einen Verfahrensfehler dadurch, dass es das Erstgericht trotz seines Antrags unterlassen habe, den Beklagtenfahrzeuglenker zur Frage der von ihm eingehaltenen Fahrlinie ergänzend zu befragen. Wie dessen Fahrlinie tatsächlich gewesen sei, hätte das Erstgericht noch näher hinterfragen müssen, weil dann eine genaue Festlegung des Seitenabstands möglich gewesen wäre.
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die zu treffen gewesen wären. Er wird hievon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er das Beweismittel beantragte (RIS-Justiz RS0043039).
Der Beklagte führt in seiner Berufung nicht aus, welchen Sachverhalt das Erstgericht im Falle des Entsprechens seines Antrags konkret feststellen hätte können und müssen, sondern führt lediglich an, dass im Falle der ergänzenden Einvernahme des Beklagtenfahrzeuglenkers auch geklärt gewesen wäre, wo das Beklagtenfahrzeug tatsächlich gefahren sei. Damit genügt der Beklagte dem Erfordernis einer ordnungsgemäß ausgeführten Mängelrüge nicht, sodass sich weitere (inhaltliche) Ausführungen hiezu schon deshalb erübrigen.
3. Zur Beweisrüge der Klägerin:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beweisrüge gegen die eingangs aufgezeigte Feststellung des Erstgerichts und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, „dass die Klägerin ein Handzeichen gegeben hat und dadurch für den Lenker des Beklagtenfahrzeugs erkennbar [gewesen] sein musste, dass die Klägerin beabsichtigt[e] links einzubiegen, er darauf jedoch nicht (rechtzeitig) reagierte“ . Die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei widersprüchlich, weil es der Zeugin [richtig] E* betreffend die von der Klägerin eingehaltenen Fahrlinie keinen Glauben geschenkt habe, jedoch insoweit als, dass die Klägerin kein Handzeichen gegeben und nicht nach hinten geblickt hätte. Bei lebensnaher Betrachtung würden Beifahrer oder Personen, die sich auf der Rückbank befänden, zudem vom Verkehrsgeschehen meist wenig mitbekommen, es sei denn, es gebe besondere Umstände, wie etwa ein abruptes Bremsen, einen Aufschrei, eine Bemerkung des Fahrers oder BHs, die an der Straße entlang aufgehängt worden seien. Die Zeugin habe anfänglich ihrer Vernehmung auch selbst angegeben, durch einen lauten Knall aufmerksam geworden zu sein. Bereits aufgrund dieser Widersprüchlichkeit hätte das Erstgericht der Zeugin in keinem Punkt ihrer Aussage Glauben schenken dürfen. Der Sachverständige bestätige hingegen die Möglichkeit der von der Klägerin angegebenen Fahrweise. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, weswegen sie kein Handzeichen geben hätte sollen. Dabei sei nicht ausreichend auf die Aussage der Klägerin und auch nicht auf die Aussage des Beklagtenfahrzeuglenkers eingegangen worden, welcher angegeben habe, dass er nicht wahrgenommen habe, dass die Klägerin ein Armzeichen gegeben habe. Es mache jedoch einen gravierenden Unterschied, ob man etwas nicht wahrnehme oder ob man davon überzeugt sei. Vielmehr werde es durchaus so gewesen sein, dass der Beklagtenfahrzeuglenker von den an der Straße entlang befindlichen BHs abgelenkt gewesen sei und daher das Handzeichen der Klägerin nicht wahrgenommen habe.
Gemäß § 272 ZPO ist der erkennende Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 4 f, 11). Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden ( Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40/2).
Aus § 272 Abs 3 ZPO ergibt sich, dass das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen muss, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RIS-Justiz RS0040122 [T1]). Eine Beweiswürdigung ist zwar nicht schon dann unzureichend und damit mangelhaft, wenn in der Begründung Umstände nicht erwähnt werden, die hätten erwähnt werden können, eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können oder der Richter sich mit einzelnen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt und auf diese nicht Bezug nimmt (RS0040165, RS0040180). Die Beweiswürdigung hat nämlich nach dem Gesetzesauftrag in gedrängter Darstellung zu erfolgen (§ 417 Abs 2 ZPO), sodass sich der Richter nicht mit allen Details der Verfahrensergebnisse auseinandersetzen muss. Die Beweiswürdigung ist aber dann nicht mangelfrei, wenn sich das Erstgericht nicht mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandersetzt, dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und diese in seinem Urteil festhält ( Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozeßrechtes, ÖJZ 1993, 10 [18 f]); dies gilt insbesondere in Bezug auf einander widersprechende Beweisergebnisse (vgl. 1 Ob 192/07b, 2 Ob 92/15s ua).
Im vorliegenden Fall stützte das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf die bezughabenden Ausführungen aller (teilweise im Rechtshilfeweg) vernommenen Personen, wobei es elaborierend ausführte, warum es den Angaben der Klägerin in diesem Punkt nicht gefolgt ist (US 11 f). Ausgehend davon kommt der Beweisrüge keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung hinreichend mit sämtlichen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellung ausreichend begründet. Mit den von der Klägerin ins Treffen geführten Argumenten vermag diese die schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Klägerin behauptet zusammengefasst, dass einzelne Passagen der Angaben der vernommenen Personen auf ein anderes Beweisergebnis hindeuten würden bzw. den Aussagen (zumindest in diesem Punkt) mangels Glaubwürdigkeit zufolge widersprüchlicher Angaben nicht zu folgen sei. Nun ist das Erstgericht einerseits selbst im Falle des Zutreffens dieser Behauptung darin frei, die Ausführungen der vernommenen Personen dennoch auf deren Glaubwürdigkeit hin zu interpretieren. Auch wenn dies nicht im Sinne der Klägerin erfolgt ist, wird die Beweiswürdigung des Erstgerichts dadurch allein noch nicht zwingend unrichtig. Andererseits erscheinen aber auch die mitunter divergierenden Ausführungen der vernommenen Personen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht ausreichend, um die mit der in Zivilverfahren nötigen hohen Wahrscheinlichkeit (Regelbeweismaß; RIS-Justiz RS0110701) begründete Feststellung des Erstgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Erstgericht hat nachvollziehbar erläutert, warum es den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beklagtenfahrzeuglenkers und dessen Mitfahrerinnen eher Glauben schenkte, als jenen der Klägerin. Selbst wenn aber die Aussagen des Beklagtenfahrzeuglenkers und der Zeugin E* zu diesem Thema – wie von der Klägerin gewünscht – nun zur Gänze unberücksichtigt blieben, verbliebe die Einvernahme der vom Erstgericht aufgrund deren Nichtbekanntschaft zum Beklagtenfahrzeuglenker zutreffend als besonders glaubwürdig hervorgehobenen Zeugin F*. Mit dieser setzt sich die Klägerin in ihrer Berufung jedoch überhaupt nicht auseinander.
Ausreichende Gründe, dass das Erstgericht daher insgesamt zwingend zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, legt die Klägerin somit nicht dar. Das Berufungsgericht hegt auch keine wesentlichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen aufgrund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, es übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
4. Zu den Rechtsrügen der Parteien:
4.1. Während die Klägerin eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht insbesondere dadurch erachtet, dass es ihr ein höheres (Mit-)Verschulden als ein Drittel angelastet habe, moniert der Beklagte im Rahmen seiner erhobenen Rechtsrüge, dass das Erstgericht zu Unrecht eine Haftung angenommen habe und wendet sich ebenso gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung.
4.2. Nach Ansicht der Klägerin verantwortet das Erstgericht einen sekundären Feststellungsmangel, weil es keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass auch das Geh- und Radweg-Schild für den Beklagtenfahrzeuglenker erkennbar bzw. einsehbar gewesen sei und somit erkennbar hätte sein müssen. Der Beklagtenfahrzeuglenker hätte daher vor dem Überholvorgang auf sich aufmerksam machen müssen, da er mit einem Spurwechsel der Klägerin rechnen hätte müssen, zumal diese zur Benutzung des Geh- und Radwegs verpflichtet gewesen sei. Radfahrer könnten zudem durch Hinweiszeichen von der Einordnungsverpflichtung nach § 12 Abs 1 StVO befreit werden und hätten sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.
Ungeachtet der Umstände, dass es sich dabei einerseits im Wesentlichen um ein dem Neuerungsverbot des § 482 ZPO widersprechenden neuen Tatsachenvorbringens handelt und die von der Klägerin vermisste Tatsache andererseits bereits aus den getroffenen Feststellungen des Erstgerichts abzuleiten wäre, kommt es darauf nicht weiter an, da zwar das Vorschriftszeichen „Geh- und Radweg“ als Beschränkungszeichen nach § 52 lit a Z 17a StVO die Klägerin zur Benützung der Radfahranlage gem. § 68 Abs 1 StVO verpflichtet. Es handelt sich dabei aber um kein Hinweiszeichen gemäß § 53 StVO bzw. damit im Zusammenhang stehende Zusatztafeln nach § 54 leg cit. Nur bei Vorhandensein letztgenannter Verkehrszeichen ermöglicht § 12 Abs 1 StVO eine Ausnahme für Radfahrer von der Einordnungspflicht. Derartige waren nach den ins Ersturteil aufgenommenen Lichtbildern der Unfallstelle (US 6 und US 9) jedoch nicht vorhanden. Die Klägerin war somit von § 12 Abs 1 StVO nicht befreit und hätte sich bei vorschriftsgemäßem Verhalten, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, zur Fahrbahnmitte einordnen müssen, was sie jedoch unterlassen hat.
Doch selbst bei Zutreffen der Argumentation der Klägerin verbliebe nach den Feststellungen in jedem Fall ein massiver Verstoß der Klägerin gegen die in § 11 StVO normierten Verhaltenspflichten, was bereits für sich allein gesehen ein überwiegendes Verschulden gegenüber dem Verhalten des Beklagtenfahrzeuglenkers darstellt. Selbst wenn Letzterer aufgrund des beginnenden Geh- und Radwegs grundsätzlich mit einem Abbiegen der Klägerin hätte rechnen müssen, musste er keineswegs auf ein völlig ansatzloses Linkseinbiegen der Klägerin gefasst sein, zumal er – dem in § 3 StVO normierten Vertrauensgrundsatz folgend – auf ein den für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften entsprechendes Fahrverhalten der Klägerin vertrauen durfte. Aus diesem Grund verbleibt auch kein Raum für die von der Klägerin des Weiteren vermissten Feststellungen zur Verhinderungsmöglichkeit des Beklagtenfahrzeuglenkers. Dass das Erstgericht ohnedies (implizit) davon ausgegangen ist, dass (auch) dem Beklagtenfahrzeuglenker eine Vermeidung der Kollision (durch Einhaltens eines um 0,25 m größeren Seitenabstands) möglich gewesen wäre, erhellt bereits aus dessen rechtlichen Ausführungen.
4.3. Der Beklagte vermeint, dass ein Seitenabstand von 1,5 m entgegen § 15 Abs 4 StVO in concreto nicht eingehalten hätte werden müssen und hätte ohnedies das rechtmäßige Alternativverhalten kein anderes Ergebnis gebracht. Denn hätte das Beklagtenfahrzeug noch einen Seitenabstand von zusätzlich 0,25 m eingehalten, wäre die Kollision dennoch in gleicher Weise passiert. Im Übrigen trete ein allfälliges Verschulden des Beklagtenfahrzeuglenkers angesichts der massiven Sorgfaltsverstöße der Klägerin in den Hintergrund.
Eine allgemeine Regel über die Größe des Sicherheitsabstands iSd § 15 Abs 4 StVO, welcher gerade zur Vorbeugung der Gefahr einer Kollision des überholenden mit dem überholten Fahrzeug dient (RIS-Justiz RS0074010 [T1]; vgl. auch RS0027479), lässt sich grundsätzlich nicht aufstellen. Die Beantwortung der Frage hängt von der jeweiligen Verkehrssituation im Einzelfall ab und ist unter Bedachtnahme auf die Fahrgeschwindigkeit und Art des überholten Fahrzeugs zu beurteilen (vgl. RS0073973 [insb. T1]). Mit Schwankungen eines Radfahrers muss beim Überholen immer gerechnet werden; es ist daher ein etwas größerer Sicherheitsabstand einzuhalten als beim Überholen eines mehrspurigen Fahrzeugs (RS0074028). Mit der 33. StVO-Novelle (BGBl I Nr 122/2022) wurde § 15 Abs 4 StVO jedoch explizit dahin ergänzt, dass beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Radfahrern der Seitenabstand im Ortsgebiet (ausgenommen bei einer vom überholenden Kraftfahrzeug gefahrenen – hier jedoch nach den Feststellungen nicht gegebenen – Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h) mindestens 1,5 m zu betragen hat. Die u.a. in RS0074020 wiedergegebene Judikatur, dass im Allgemeinen ein Abstand von einem Meter genüge, ist damit obsolet. Dass das Erstgericht für die hier zu beurteilende, wenngleich in absoluten Zahlen uU bloß geringfügig anmutende Unterschreitung des in § 15 Abs 4 leg cit nunmehr gesetzlich normierten Mindestseitenabstands ein Verschulden des Beklagtenfahrzeuglenkers annahm, ist daher nicht zu beanstanden.
Soweit der Beklagte auf den erstmals in der Berufung erhobenen Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens abstellt, steht ihm einerseits das Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegen und geht er andererseits in unzulässiger Weise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (vgl. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 16 mwN). Auch einen sekundären Feststellungsmangel behauptet der Beklagte diesbezüglich nicht. Überdies überzeugt die Argumentation des Beklagten schon angesichts der erstgerichtlichen Feststellungen zum Unfallhergang iZm den festgestellten Maßen des Beklagtenfahrzeugs nicht, weil das 1,8 m breite Fahrzeug mit beiden (!) Außenspiegeln (nur) etwa 2 m Gesamtbreite aufweist (US 7 dritter Abs.), sodass einer der für gewöhnlich baugleichen Spiegel lediglich rund 10 cm breit sein kann. Wenn aber nun lediglich eine überdeckte Kollision mit der linken Balancebegrenzung des E-Bikes und dem rechten Außenspiegel des Beklagtenfahrzeugs stattfand und die Klägerin nicht direkt im Zuge der Streif- bzw. Abgleitkollision stürzte (US 8 dritter Abs. f), hätte ein um 25 cm größerer Abstand des Beklagtenfahrzeugs zum E-Bike der Klägerin, sohin um mehr als das Doppelte der Breite des Außenspiegels, die Kollision schon denklogisch verhindern müssen.
Auch die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 1:2 zu Lasten der Klägerin hält sich angesichts der bereits im angefochtenen Urteil ausführlich zitierten Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen im Ermessensspielraum, dem die Parteien in ihren Berufungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, und ist daher nicht korrekturbedürftig. Überzeugende Gründe, die hier gegebene und vom Beklagten zu verantwortende Unterschreitung des gesetzlich determinierten Mindestabstands im Ausmaß von zumindest einem Sechstel als bloß geringfügig zu qualifizieren, liegen nicht vor.
Demnach kommt sowohl der Berufung der Klägerin, als auch jener des Beklagten keine Berechtigung zu.
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bestätigung eines Zwischenurteils die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß den §§ 393 Abs 4, 52 Abs 4 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten, weil der kostenrelevante Erfolg, der die Entscheidung auch über die Höhe des festgestellten Anspruchs voraussetzt, noch nicht feststeht (RIS-Justiz RS0035896).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Fragen konnte jeweils auf gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die Frage der Verschuldensteilung stellt zudem eine Einzelfallentscheidung dar, der regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa RIS-Justiz RS0087606; RS0044262 [T42, T53]; RS0027134 [T3]). Das gilt auch für die Frage, ob den Geschädigten überhaupt ein Mitverschulden an dem von ihm geltend gemachten Schaden trifft (RS0044088 [T30, T32]) und daher auch, ob ein Fehlverhalten eines Unfallbeteiligten in Anbetracht von schwerwiegenden Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung durch den anderen Unfallbeteiligten zu vernachlässigen ist. Der Umstand, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem genau vergleichbaren oder ähnlichen Sachverhalt fehlt, begründet noch keinen Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen (RS0107773, RS0110702, RS0102181).
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