JudikaturOLG Linz

4R58/25i – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
30. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin Dr. A* , geb. **, **straße **, ** B*, vertreten durch die Holter-Wildfellner Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 4710 Grieskirchen, wider die Beklagte C*-AG , **straße **, **, Deutschland, vertreten durch die Klepp Nöbauer Hintringer Rechtsanwälte in 4020 Linz, wegen (zuletzt) EUR 70.833,96 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00; Gesamtstreitwert daher: EUR 75.833,96) über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 48.815,72) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Februar 2025, Cg*-103, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt lautet:

II.

1. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 43.815,71 samt 4 % Zinsen seit 17. September 2019 binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zu zwei Drittel für alle künftigen Schäden und Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 17. Jänner 2019 in D*, E*straße, gegenständlich dem Akt der Staatsanwaltschaft München II zu GZ Js*, begrenzt mit der Haftpflichtversicherungssumme haftet.

3. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei darüber hinaus schuldig, der Klägerin weitere EUR 27.018,25 samt 4 % Zinsen aus EUR 20.787,71 ab 17. September 2019 bis 21. Jänner 2024 und aus EUR 27.018,25 seit 22. Jänner 2024 binnen 14 Tagen zu zahlen, sowie es werde festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für alle künftigen Schäden und Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 17. Jänner 2019 in D*, E*straße, gegenständlich dem Akt der Staatsanwaltschaft München II zu GZ 56 Js*, im Ausmaß von einem weiteren Drittel hafte, wird abgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.“

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Gegenstand dieses Rechtsstreits bildet ein sich am 17. Jänner 2019 in ** D*, Deutschland, im Bereich der E*straße ** ereigneter Verkehrsunfall, an welchem einerseits die Klägerin als Fußgängerin und andererseits der Lenker des zum Vorfallszeitpunkt bei der Beklagten aufrecht haftpflichtversicherten LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ** (in der Folge nur Beklagtenfahrzeug) beteiligt waren.

Die Unfallörtlichkeit stellte sich wie folgt dar:

Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.

Die Breite des [auf obigem Lichtbild ersichtlichen; Anm. des Berufungsgerichts] zusammengeschobenen Schnees betrug 40 bis 45 cm.

Die Bezugslinie (BL) 2 verläuft parallel zu der Front des Hauses F*, wovor sich der Abgang zum Keller befand. Dort schneidet diese Linie auch die Mauer auf der linken Seite, wo sich der schräge Aufgang zeigt. Als BL 1 dient das Ende dieser Mauer. Nach der BL 1 erstreckte sich eine Asphaltfläche, die bis zur Verlängerung der Holzwand bzw. bis zum Ende der Rampe reichte. Der Bereich dahinter bildete den Zugangsbereich zu einem Ticketschalter. Nach dem Kanal eröffnete sich wiederum ein Gelände, das eine Flucht mit der Plakatwand bildete. Die Plakatwand hatte ca. 6 m westlich der BL 1 begonnen. Westlich der BL 1 erschloss sich die Asphaltfläche über eine Gesamtbreite von 6,7 m. In einem auf dem Lichtbild nicht mehr ersichtlichen Bereich mündete der Aufgang einer Unterführung, wodurch hier ein großes Fußgängeraufkommen vorhanden war.

Die Klägerin und ihr Ehegatte gingen aus der Bahnhofsunterführung in Richtung des Hauses der F*bahn schräg über die Straße. Als die Klägerin aus der Unterführung kam, nahm sie wahr, dass LKW vor Ort waren, welche mit Schnee beladen waren und rangierten. Ihr war klar, dass der eine LKW erst losfahren konnte, wenn der andere LKW vorbei war. Der Ehegatte der Klägerin ging Richtung Kasseneingang. Die Klägerin blieb etwa 2 m von der BL 1 zur Querstraße hin entfernt und etwa 1,25 m bis 1,75 m von der BL 2 vom Haus weg entfernt innerhalb der Fahrbahn stehen. Sie stand mit dem Rücken zur Straße und drückte den Kopf zurück, um nach oben zu schauen.

Das Beklagtenfahrzeug mit einer Gesamtbreite von 2,5 m wies mit dem vorliegenden Aufbau ein Eigengewicht zwischen 13 und 14 Tonnen auf.

Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs sah, dass viele Fußgänger unterwegs waren und, dass die Fußgänger, die aus dieser Unterführung herauf kamen, direkt vor dem Beklagtenfahrzeug Richtung F*bahn gingen ( bekämpfte Feststellung ).

Als der Beklagtenfahrzeuglenker losfuhr, sah er in seiner Fahrlinie keine Fußgänger. Die Klägerin nahm unmittelbar vor dem Unfall nicht wahr, dass das Beklagtenfahrzeug losfuhr. Der Beklagtenfahrzeuglenker kam aus Richtung des im [ersten] Bildhintergrund ersichtlichen Krans. Er wartete zunächst einen entgegenkommenden LKW in der Ecke des Bahnhofgebäudes ab und fuhr sodann los. Zuvor machte er von links beginnend einen Rundumblick in alle Spiegel. Er bewegte sich parallel zum F*ngebäude und fuhr im rechten Winkel um die Kurve, um dann vor dem Eingang des Gebäudes anzukommen. Der Beklagtenfahrzeuglenker fuhr mit einer Fahrgeschwindigkeit von 5 km/h.

An der Seite des Hauses, von der sich das Beklagtenfahrzeug zunächst annäherte, ist auf der rechten Seite ein Gehweg markiert. In jenem Bereich, in dem sich der Unfall ereignete, d.h. nach dem Durchfahren der Kurve durch das Beklagtenfahrzeug, war keine [solche] Markierung vorhanden.

Das Beklagtenfahrzeug erreichte über einen Rechtsbogen fahrend die Position der stillstehenden Klägerin, erfasste ihren zurückgelehnten Kopf im Bereich des Kotflügels und warf die Klägerin in weiterer Folge nach links um, wodurch sie an der linken Körperseite verletzt wurde. Sodann fuhr die zweite Achse des Beklagtenfahrzeugs über die Fersen der Klägerin.

Die Klägerin war zumindest 11 Sekunden vor der Kollision im Sichtbereich des Beklagtenfahrzeugs, verschwand dann allerdings etwa 6,5 bis knapp 7 Sekunden vor dem Zusammenstoß. Anschließend war sie wieder eine kurze Zeitspanne von etwa 0,5 Sekunden zwischen A-Säule und Spiegel erkennbar, kam dann im Bereich von 5 Sekunden vor dem Zusammenstoß an der Innenkante der rechten A-Säule wieder in den Sichtbereich und verschwand letztendlich rund eine Sekunde vor dem Zusammenstoß an der rechten unteren Ecke. 5 Sekunden vor dem Zusammenstoß war das Beklagtenfahrzeug noch etwa knapp 7 m von der späteren Unfallstelle entfernt, womit ein Anhalteweg mühelos unterzubringen gewesen wäre. Der Beklagtenfahrzeuglenker hätte die Klägerin bei Blick nach rechts in Richtung A-Säule erkennen und zeitgerecht reagieren können.

Es kann nicht festgestellt werden, ob es zur Kollision zwischen der Klägerin und der rechten Flanke des Beklagtenfahrzeugs gekommen wäre, wenn es mit der Spiegelaußenkante einen Abstand von 1,50 m zur BL 2 eingehalten hätte.

Die Klägerin hätte den Unfall bei Annäherung des Beklagtenfahrzeugs mit Motorgeräusch mit einem Schritt nach vorne verhindern können. Es kann nicht festgestellt werden, ob das Motorgeräusch des Beklagtenfahrzeugs bei dessen Wegfahren für die Klägerin akustisch wahrnehmbar war.

Der Beklagtenfahrzeuglenker nahm die Klägerin vor dem Unfall nicht wahr. Er sah, dass rechts und links viele Fußgänger waren, schätzte seinen Abstand zu den Fußgängern jedoch als genügend ein.

Die Klägerin erlitt durch den Unfall einen Innenknöchelbruch mit Impression der körperfernen Schienbeingelenksfläche, eine Lisfranc-Gelenksverletzung links, einen Abrissbruch vom Würfelbein, einen Bruch des mittleren Keilbeins, einen Abrissbruch von der Basis des ersten Mittelfußknochens, einen fraglichen Abrissbruch vom rechten Würfelbein, einen unverschobenen Bruch des Großzehenendgliedes, einen knöchernen Abrissbruch am Mittelglied der zweiten Zehe links, eine Wunde innen am Fersenbein, eine Schädelprellung, eine Hüftprellung, eine Prellung des Ellenhakens sowie einen knöchernen Abriss der vorderen Syndesmose. Im Bereich der rechten Ferse erlitt die Klägerin eine Narbe medialseitig zwischen der eigentlichen Fersenhaut medialseitig und der Fußsohle, diese leicht bogenförmig nach oben auslaufend, im oberen Anteil gut gegen die Unterlage verschieblich, im unteren Anteil deutlich verhärtet, prominent beim Fersenbein und im Seitenvergleich verdickt, Narbenlänge etwa 8 cm, kaum sichtbar. Des Weiteren erlitt die Klägerin eine blande Narbe von etwa 4 cm Länge nach Innenknöchelosteosynthese sowie eine von etwa 5 cm Länge lateralseitig nach Rekonstruktion des Tubercule de Chaput. Ansonsten ist die Haut gut gegen die Unterlage verschieblich. Die Hauttextur ist im Wesentlichen unauffällig. Die Narben sind nicht klopfempfindlich.

Die Klägerin wurde am 17. Jänner 2019 zunächst im Krankenhaus D* und sodann stationär in B* aufgenommen. Sie erhielt rechts einen Unterschenkelgipsverband, links einen Vorfußentlastungsschuh. Es erfolgte eine Rollstuhlmobilisation und wurden abschwellende Maßnahmen durchgeführt. Am 25. Jänner 2019 wurde das rechte Sprunggelenk operiert; es erfolgte eine Verschraubung des Innenknöchels, die distale Tibiagelenksfläche lateralseitig wurde gehoben und mit Tutobone unterfüttert. Rechts erhielt die Klägerin einen Unterschenkelgipsverband befristet für sechs Wochen, links wurde sie mit Vorfußentlastungsschuh weiter mobilisiert. Am 29. Jänner 2019 wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Es erfolgte dann alle zwei Tage ein Verbandwechsel sowie einmal in der Woche eine Vorstellung zur Kontrolle. Darüber hinaus begann nach der Entlassung aus dem Krankenhaus eine Physiotherapie und Lymphdrainage vorerst für den linken Fuß und auch für den Oberkörper. Am 28. Februar 2019 erfolgte die Abnahme des Vorfußentlastungsschuhs. Ab diesem Zeitpunkt durfte die Klägerin den linken Fuß belasten und mit Krücken zunehmend mobilisiert werden. Schmerzen waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden, aber ein „Bamstigkeitsgefühl“ im Bereich des Großzehenballens ausstrahlend in die Großzehe. Bei vorliegendem Hallux valgus war ein vermehrter Konflikt zwischen erster und zweiter Zehe links vorhanden. Das subunguale Hämatom war abklingend. Rechts im einsehbaren Bereich war eine Restschwellung vorhanden. Am 7. März 2019 erfolgte die Gipsabnahme rechts, die Sprunggelenksbeweglichkeit war auf Wackelbewegungen eingeschränkt. Im Röntgen zeigte sich bereits eine Inaktivitätsosteoporose am Innenknöchel. Zusätzlich wurde mit einer Physiotherapie für das rechte Bein begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin zu Hause mit einem Leibstuhl mobilisiert, anschließend war die Klägerin bis zur Reha ab 27. März 2019 mit Stützkrücken mobil. Die ersten zwei Wochen in der Reha war sie wieder im Rollstuhl und durfte lediglich zu den Therapien mit Krücken gehen. Danach durfte sie den Rollstuhl wieder verlassen und auch mit dem Rad fahren. Es erfolgte eine Unterwassertherapie, Lymphdrainage und Einzeltherapie. Die Reha dauerte bis 17. April 2019. Bei einer Kontrolle am 25. April 2019 war die Bewegungseinschränkung im Gangbild vor allem in der Dorsalextension noch hinderlich. Im Röntgen zeigte sich eine anatomische Frakturstellung ohne Lockerung des Osteosynthesematerials. Am 3. Mai 2019 konnte die Klägerin ihre Arbeit als selbständige Radiologin wieder aufnehmen, die Physiotherapie wurde fortgesetzt. Ab Juni 2019 erfolgte eine ambulante Reha, welche bis November andauerte. Am 11. Juli 2020 spürte die Klägerin die Ferse noch nicht ganz, es ergaben sich immer wieder abendliche Schwellungszustände. Beim Wandern oder auf unebenen Grundflächen war die volle Belastbarkeit nicht gegeben.

Bei der Klägerin besteht ein unfallskausal leichtes Anlaufhinken, der Abrollvorgang ist jedoch im Wesentlichen harmonisch. Der Zehenspitzengang und der Fersengang sind im Wesentlichen seitengleich gut durchführbar. Beim Fußaußen- und Innenkantengang zeigt sich auf der rechten Seite eine Einschränkung der Inversion/Eversion im Bereich des rechten Fußes. Das Hoch- und Vorwärtsspringen ist rechts noch deutlich eingeschränkt. Abhocken mit Fersenkontakt ist bis etwa 70 bis 80° möglich. Beide Beine können gestreckt bis etwa 70° von der Unterlage abgehoben werden. Im Bereich des Hüftgelenks ist eine aktive Flexion mit gebeugtem Knie etwa 120°, passiv etwas über 12° möglich, in R (90) etwa 30-0-45 seitengleich, in F etwa 20-0-45 seitengleich. Das Kniegelenk ist seitengleich beweglich, in S 0-0-140. Im Bereich des Sprunggelenks, bei OSG in Streckstellung des Kniegelenkes rechts in S 8-0-40, links 12-0-50, in Beugestellung des Kniegelenkes Dorsalextension rechts 10, links 20°, unter Belastung Dorsalextension rechts 16, links 30° (zweimalige Messung) Inversion/Eversion rechts in S 10-0-25, links 15-0-30 passive Beweglichkeit im Chopart-Gelenk rechts auf etwa die Hälfte zu links eingeschränkt. Im Bereich des Lisfranc-Gelenks bds. keine Instabilität, links lokale Druckempfindlichkeit, lokale Druckempfindlichkeit im Bereich TMT I angrenzend auf TMT II. Rechts besteht ein geringer Hallux valgus mit einer leichten Kontaktsituation zwischen erster und zweiter Zehe, diese allerdings auch links andeutungsweise vorhanden. Die Zehenbeweglichkeit ist im Wesentlichen frei.

Die Klägerin erlitt durch den Unfall aus unfallchirurgischer Sicht drei Tage starke Schmerzen, sechs Tage mittelstarke Schmerzen und 12 Wochen leichte Schmerzen.

Sie erlitt durch den Unfall darüber hinaus eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Anpassungsstörung. Die Klägerin erlebte das Überrolltrauma bei vollem Bewusstsein und hatte häufig wiederkehrende Albträume, welche das Überrolltrauma zum Inhalt hatten und hatte anhaltende Angst vor LKWs mit direkten und indirekten Vermeidungsverhalten. Darüber hinaus wurden bei der Klägerin unfallkausale affektive und soziale Belastungen getriggert. Der Verlauf des psychischen Traumafolgeschadens ist bereits beendet und entspricht dem üblichen Verlauf einer derartigen Störung. Die Klägerin erlitt dadurch zehn Tage schwere psychische Schmerzen, vier Wochen mittelstarke psychische Schmerzen und 12 Wochen leichte psychische Schmerzen. Dabei betrug die PTBS-Periode etwa fünf Monate und die Anpassungsstörung etwa sieben Monate.

Als Dauerfolgen sind die Narbenbildung und die Sensibilitätsminderung anzusehen. Zudem verblieb eine Einschränkung der Sprunggelenksbeweglichkeit rechts, insbesondere für die Dorsalextension auf etwa die Hälfte, der Plantarflexion nur endlagig. Im Bereich des linken Sprunggelenkes ist die Beweglichkeit altersentsprechend und als unauffällig zu bemessen. Als Dauerfolge verblieb weiters eine Einschränkung der Beweglichkeit im Chopartgelenk auf etwa die Hälfte sowie eine lokale Druckempfindlichkeit im Bereich des Gelenkes zwischen Mittelfuß und Fußwurzel am ersten und zweiten Strahl. Spätfolgen sind mit einer in der Medizin möglichen Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen. Etwa drei Jahre nach dem Vorfall zeigt sich im Bereich des Sprunggelenks rechts eine minimale Ausziehung im Bereich der Tibiavorderkante, ein normal weiter Gelenksspalt und radiologisch nur geringe Anzeichen einer vorzeitigen Abnützung. Aufgrund der klinischen Erfahrung kann man davon ausgehen, dass stärkere posttraumatische Veränderungen erfahrungsgemäß eine deutliche Progredienz bereits innerhalb der ersten 18 Monate zeigen. Liegt nach drei Jahren eine derartige massivere Progredienz nicht vor, so ist die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Abnützung zwar nicht gänzlich auszuschließen, allerdings als gering anzusehen. Von Seiten der Fußwurzelverletzung ergibt sich, dass vom Übersichtsröntgen nur unwesentliche Veränderungen im Bereich der Fußwurzel feststellbar sind, insbesondere ist beim Unfall selbst das Gelenk zwischen mittlerem und innerem Keilbein betroffen gewesen, sowie das Würfelbein. Hier handelt es sich allerdings um Gelenke, welche praktisch keine Beweglichkeit haben und deswegen aufgrund der geringen Beweglichkeit dieser Gelenke das Auftreten einer vorzeitigen Abnützung in diesem Bereich zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, allerdings die Wahrscheinlichkeit als sehr gering anzusehen ist. Von Seiten der Großzehenverletzung sind mit der in der Medizin möglichen Wahrscheinlichkeit keine Spätfolgen zu erwarten.

Die Kosten für den unfallskausalen Pflegebedarf der Klägerin belaufen sich auf EUR 990,00. Betreffend Haushaltshilfebedarf sind ihr Kosten iHv EUR 1.600,00 angelaufen. Die Kosten für die medizinisch notwendigen Lymphdrainagen belaufen sich auf EUR 423,00. Der Klägerin entstanden zudem unfallskausale und medizinisch notwendige Fahrtkosten iHv EUR 362,10. Die Mutter der Klägerin kam jeden Tag von 17. Jänner 2019 bis 17. April 2019 von ihrem Wohnort in ** zur Klägerin nach Hause, um die Klägerin zu pflegen und die Familie zu betreuen, wobei die Mutter dabei hin- und retour etwa 50 Kilometer täglich fuhr. Die Klägerin musste zudem Chauffeurleistungen mit Kosten zu EUR 100,00 in Anspruch nehmen. Durch den Unfall wurde die Kleidung der Klägerin beschädigt, wodurch ein Schaden iHv EUR 300,00 entstand. Es bestanden in der Anfangsphase nach der Fußverletzung längere Zeit Schwellzustände, weshalb der Kauf eines etwas größeren Schuhwerks erforderlich war, wofür die Klägerin u.a. EUR 78,90, EUR 44,90, EUR 17,39 und EUR 225,00 aufwendete. Der Klägerin entstanden durch den Unfall überdies Medikamentenkosten iHv EUR 115,87 und für die Anschaffung des Toilettenstuhls Kosten iHv EUR 59,80. Darüber hinaus entstanden ihr unfallsbedingt Kosten für einen Vorfallsentlastungsschuh iHv EUR 34,80. Die Klägerin mietete unfallsbedingt ein Krankenbett und eine Matratze um EUR 330,00. Weiters war die Anschaffung einer Sprunggelenksbandage um EUR 14,90 medizinisch erforderlich. Der Klägerin entstanden unfallskausal für das Ausdrucken von Lichtbildern EUR 50,00, für ein Griffband für die Krücken EUR 4,99 und für die Notärztin Kosten iHv EUR 255,92. Sie hatte für den Vacopek zudem eine Vergütungspauschale iHv EUR 10,00 zu entrichten. An unfallskausalen Spesen für Parkgebühren, Mitbringsel ins Krankenhaus und zur Reha fielen Kosten iHv EUR 300,00 an. Weiters konnte die Klägerin nicht auf einen bereits gebuchten Skiurlaub fahren, wofür eine Stornogebühr iHv EUR 141,00 zu bezahlen war. Die Klägerin erlitt im Übrigen von 17. Jänner 2019 bis 3. Mai 2019 einen Verdienstentgang iHv EUR 18.900,00.

Die Klägerin begehrte zuletzt im Detail aufgeschlüsselten Schadenersatz iHv EUR 70.833,96 s.A. sowie die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung der Haftung für künftige Spätfolgen aus dem Verkehrsunfall und führte hiezu – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – im Wesentlichen begründend aus, sie sei mit dem Rücken zur Fahrbahn gestanden. Der Unfall sei ausschließlich aufgrund der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und eines zu geringen Seitenabstands durch den Beklagtenfahrzeuglenker verursacht worden. Für dessen Alleinverschulden habe die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs nach § 823 BGB einzustehen. An Schmerzengeld gebührten ihr aufgrund der Unfallfolgen neben den anderen Schäden insbesondere EUR 40.000,00.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, die Klägerin sei aufgrund eigener Unachtsamkeit und Nichtbeachtung der Witterungs- und Untergrundverhältnisse aus alleinigem Eigenverschulden zu Sturz gekommen und unter das Beklagtenfahrzeug geraten. Für den Beklagtenfahrzeuglenker habe ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs 3 dStVG vorgelegen bzw. sei der Unfall auf höhere Gewalt iSd § 7 Abs 2 dStVG zurückzuführen. In eventu treffe die Klägerin das überwiegende Verschulden nach § 9 dStVG.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht – neben der bereits in Rechtskraft erwachsenen beschlussmäßigen Zurückweisung des Klagebegehrens wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs im Ausmaß von EUR 2.382,00 für Steuerberatungskosten – dem Leistungsbegehren mit EUR 20.241,19 s.A. sowie dem Feststellungsbegehren zu einem Drittel statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren (Zahlungsbegehren iHv EUR 50.592,77 s.A.; Feststellungsbegehren zu weiteren zwei Dritteln) ab. Es legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt sowie die weiteren auf den US 4 bis 14 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die ansonsten verwiesen wird. Die in der Berufung bekämpfte Feststellung ist oben kursiv gehalten.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – zum Ergebnis, dass materielles deutsches Sachrecht zur Anwendung gelange, da sich der Unfall in Deutschland ereignet habe. Nach § 823 iVm § 249 und § 253 BGB könne die Klägerin Schadenersatz fordern. Nach § 7 dStVG sei der Halter, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt werde, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht sei ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht werde. Nach § 5 Abs 4 dStVO müsse beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß gehenden, Rad fahrenden und Elektro- Kleinstfahrzeug führenden betrage der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. Nach § 11 dStVG sei im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit der Schadenersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteiles zu leisten, den der Verletzte dadurch erleide, dass in Folge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten sei. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden sei, könne auch eine billige Entscheidung gegen Geld gefordert werden. Nach § 25 Abs 1 dStVO müsse jedch auch wer zu Fuß gehe, die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfe nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen habe. Werde die Fahrbahn benutzt, müsse innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften müsse am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar sei. Nach § 25 Abs 3 dStVO habe, wer zu Fuß gehe, Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kurzem Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erforderten, sei eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen zu überschreiten.

Der Schaden der Klägerin sei bei der Vorbeifahrt des Beklagtenfahrzeugs an der auf der Fahrbahn befindlichen Klägerin und somit unmittelbar beim Betrieb des Fahrzeugs verursacht worden, weshalb „höhere Gewalt“ nicht vorgelegen habe. Die Beklagte habe zudem nicht den Nachweis erbracht, dass ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagtenfahrzeuglenkers ausgeschlossen sei. Nach der deutschen Rechtsprechung müsse der Seitenabstand bei einer Vorbeifahrt an einem Fußgänger idR mindestens 1 m betragen. Der Seitenabstand zur Klägerin sei geringer als 1 m gewesen, da andernfalls die stillstehende Klägerin nicht vom Beklagtenfahrzeug erfasst worden wäre. Der Beklagtenfahrzeuglenker hätte zudem bei Blick nach rechts in Richtung A-Säule zeitgerecht reagieren können. Ihm sei daher vorzuwerfen, dass er trotz des regen Fußgängeraufkommens die Situation rechts in Richtung A-Säule zu wenig beachtet und damit aufgrund eines Aufmerksamkeitsfehlers die auf der Fahrbahn stehende Klägerin übersehen habe.

Die Klägerin sei hingegen deutlich in der Fahrbahn gestanden. Die von ihr ins Treffen geführte deutsche Reinigungs- und Sicherheitsverordnung regle Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen im Markt D*. Der Schutzzweck dieser Verordnung liege u.a. in der Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz auf den genannten Sicherungsflächen durch Erhaltung dieser Flächen durch die Vorder- und Hinterlieger in sicherem Zustand auf eigene Kosten. Die Verordnung schütze jedoch nicht gegen Gefahren, die sich aus dem Befahren der Straße durch andere Verkehrsteilnehmer ergeben würden. Derartige Gefahren seien vom Schutzzweck der Verordnung nicht erfasst, weshalb sich daraus einerseits keine Haftung der Beklagten ergeben könne und andererseits aus dem Umstand, dass in der Verordnung der Rand der öffentlichen Straße in einer Breite von 1,50 m für in der Verordnung berücksichtigte Reinigungs- und Sicherungsmaßnahmen zugebilligt werde, nicht abgeleitet werden könne, dass die Klägerin dazu berechtigt sei 1,25 bis 1,75 m in der Fahrbahn mit dem Rücken zur Fahrbahn stehen zu bleiben. Es gebe zwar keinen Gehweg, jedoch hätte die Klägerin gemäß § 25 [d]StVO am Fahrbahnrand gehen müssen. Die Klägerin habe jedoch von der Unterführung kommend schräg die Straße zu überqueren begonnen und sei sodann in der Fahrbahn stehen geblieben. Durch das Stehen auf der Fahrbahn habe die Klägerin den Unfall wesentlich mitverursacht. Nach der (deutschen) Rechtsprechung müsse ein Fußgänger bei Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr Vorrang habe, besondere Vorsicht walten lassen und müsse an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen. Es habe zwar nicht festgestellt werden können, ob das Wegfahren des Beklagtenfahrzeugs für die Klägerin akustisch wahrnehmbar gewesen sei und trage die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers der Halter des Kraftfahrzeugs, jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin sehr wohl wahrgenommen habe, dass LKWs vor Ort seien, welche früher oder später wegfuhren, sie hätte daher den vor Ort vorhandenen LKWs besondere Aufmerksamkeit schenken müssen, und hätte bei Beobachtung des LKW-Verkehrs den Unfall durch einen Schritt nach vorne verhindern können. Darüber hinaus sei, auch wenn vor Ort Schnee vorhanden gewesen sei, ersichtlich gewesen, dass es sich um keinen Gehweg handle. Es handle sich daher um eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin trotz der vorhandenen LKWs in der Fahrbahn, noch dazu mit dem Rücken zur Fahrbahn, stehen zu bleiben und die vorhandenen LKWs nicht ausreichend zu beobachten.

Unter Berücksichtigung dieser groben Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin und unter Berücksichtigung des Aufmerksamkeitsfehlers des Beklagtenfahrzeuglenkers sowie des Umstands, dass für diesen zwar ein hohes Fußgängeraufkommen vorhanden gewesen sei und er den Fußgängerverkehr sorgfältig beobachten hätte müssen, er jedoch nicht damit rechnen müsse, dass eine Fußgängerin vorschriftswidrig in der Fahrbahn stehen bleibe und die Klägerin zwar für ein paar Sekunden für den Beklagtenfahrzeuglenker erkennbar gewesen sei, aber nicht direkt vor ihm, sondern lediglich zwischen A-Säule und Spiegel bzw. an der Innenkante der rechten A-Säule und sich der Beklagtenfahrzeuglenker nicht nur auf den rechten Fahrbahnrand, sondern auch auf den Abbiegevorgang an sich und auch auf den linken Fahrbahnrand, wo ebenfalls Fußgänger vorhanden gewesen seien, konzentrieren habe müssen, führe eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu einem Mitverschulden der Klägerin von zwei Dritteln.

Die Grundlage des Schmerzengeldanspruchs bilde § 253 Abs 2 BGB. Das Oberlandesgericht Karlsruhe habe für eine komplizierte Sprunggelenkverletzung mit bleibenden Narben, einer Muskelverschmächtigung, einer Schwellneigung, Bewegungseinschränkungen sowie Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks ein Schmerzengeld iHv EUR 40.000,00 für angemessen erachtet, das Oberlandesgericht Hamm für ein Polytrauma, eine schwere Sprunggelenktrümmerfraktur, Kniescheibentrümmerfraktur, zweifache Oberschenkelfraktur, Ellenbogenfraktur, Psychosyndrom und ein Schädelhirntrauma ein Schmerzengeld iHv EUR 30.677,41, das Landesgericht Zweibrücken für eine Fußtrümmer-, Fußwurzelknochen- und Würfelbeintrümmerfraktur sowie Kahnbeinabsprengung und Fersenbeinmehrfachfragmentfraktur, Sprungbeinsubluxation sowie stumpfes Brustkorbtrauma, Rippenfraktur und Prellungen ein Schmerzengeld iHv EUR 30.000,00. Unter Berücksichtigung der Verletzungen und der eingetretenen psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin, der eingetretenen Dauerfolgen, der verbleibenden Narben sowie der Dauer der unfallbedingten Leiden und des Heilungsverlaufs erscheine ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Schmerzengeld iHv EUR 35.000,00 angemessen. Wegen des eigenen Haftungsanteils der Klägerin habe die Beklagte sämtliche berechtigte Schadenspositionen der Klägerin nur zu einem Drittel auszugleichen, weshalb dem Leistungsbegehren mit EUR 20.241,19 stattzugeben gewesen sei, das Mehrbegehren iHv EUR 50.592,77 sei hingegen abzuweisen gewesen. Zumal Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten, bestehe ein Feststellungsinteresse der Klägerin und sei dem Feststellungsbegehren unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin ebenso teilweise stattzugeben gewesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Die Klägerin beantragt, das Urteil im Umfang der Anfechtung dahin abzuändern, dass dem Leistungsbegehren hinsichtlich eines weiteren Betrages iHv EUR 45.482,39 s.A., sohin mit insgesamt EUR 65.723,58 s.A., sowie dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Mangelrüge:

Die Klägerin erachtet einen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dadurch, dass das Erstgericht die Breite des sich nach der BL 1 in Richtung der Plakatwand erstreckenden, nicht asphaltierten, lediglich geschotterten Bereichs in Richtung der gegenüberliegenden geschotterten Parkplätze nicht festgestellt habe, wodurch es verunmöglicht werde, eine Feststellung dazu zu treffen, ob die Klägerin innerhalb oder außerhalb der Fahrbahn gestanden sei und wenn innerhalb, wie weit innerhalb dies gewesen sei.

Die Klägerin macht diesbezüglich in Wahrheit eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Denn die Frage, ob weitere Feststellungen zu treffen gewesen wären, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Vermeintliche sekundäre Feststellungsmängel sind daher qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen (RIS-Justiz RS0043304 [T5, T6]). Da die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrundes dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereicht (§ 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO; RS0041851), sind die Ausführungen der Klägerin aber – ihre Erheblichkeit vorausgesetzt – in der Rechtsrüge zu behandeln.

2. Zur Beweisrüge:

Mit ihrer Beweisrüge wendet sich die Klägerin gegen die vom Erstgericht eingangs kursiv angeführte Feststellung und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung: „Der Lenker des Beklagtenfahrzeuges sah, dass links und rechts von ihm aus gesehen viele Fußgänger unterwegs waren, er zu diesen jedoch genügend Abstand hatte, seines Erachtens aber keine Gefahr eines potentiellen Unfalls mit den Fußgängern bestand und, dass (…)“ . Die bekämpfte Feststellung gebe die Aussage des Beklagtenfahrzeuglenkers nur unzureichend wieder, da dieser so wie die begehrte Ersatzfeststellung laute ausgesagt habe. Dies sei im Rahmen der Beurteilung der Verschuldensfrage insofern von Relevanz, als daraus hervorgehe, dass für den Unfalllenker keine Situation gegeben gewesen sei, welche es erforderlich gemacht hätte, zumindest nahezu ausschließlich auf die Fußgänger am linken Fahrbahnrand zu achten. Demnach habe der Beklagtenfahrzeuglenker aber im Zeitraum von 11 Sekunden mehr als ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, die Klägerin im Bereich der späteren Unfallstelle wahrzunehmen und unfallverhindernd zu reagieren.

Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RIS-Justiz RS0041835 [T4]). Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn einander die bekämpfte und die gewünschte Feststellung widersprechen (RI0100145).

Letzteres ist hier bei näherer Betrachtung betreffend die bekämpfte Feststellung in Anbetracht der ersatzweise begehrten Feststellung jedoch gerade nicht der Fall. Die Klägerin wünscht im Wesentlichen denselben Inhalt der bekämpften Feststellung mit geringfügigen Ergänzungen, jedenfalls aber nicht das begriffliche Gegenteil, welches nur darin liegen könnte, wenn der Beklagtenfahrzeuglenker nicht gesehen hätte, dass viele Fußgänger unterwegs waren bzw. wenn er gesehen hätte, dass nicht viele Fußgänger unterwegs waren. Weder das Eine noch das Andere begehrt die Klägerin aber, weshalb die Beweisrüge auch nicht gesetzeskonform ausgeführt ist. Weitere inhaltliche Ausführungen würden sich somit bereits erübrigen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch noch angemerkt, dass das Erstgericht den (ergänzenden) Inhalt der begehrten Ersatzfeststellung ohnedies auch an anderer Stelle festgestellt hat (US 8 zweiter Abs.), sodass die Klägerin dadurch nicht beschwert sein kann.

Ausreichende Gründe, dass das Erstgericht daher zwingend zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, legt die Klägerin somit nicht dar. Das Berufungsgericht hegt auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der o.a. Feststellung aufgrund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, es übernimmt daher diese Tatsachenfeststellung des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Die Klägerin moniert in ihrer Rechtsrüge, das Erstgericht habe rechtsirrig ein Mitverschulden der Klägerin am Verkehrsunfall angenommen. Auch wenn der Klägerin ein solches anzulasten sei, falle dieses angesichts der groben Sorgfaltsverletzungen des Beklagtenfahrzeuglenkers nicht ins Gewicht.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstgericht in Folge des Auslandsbezugs – insoweit auch unstrittig – zutreffend deutsches Recht anwendete (§ 500a ZPO).

Des Weiteren erachtet das Berufungsgericht auch die eingehende und fundierte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts betreffend die jeweiligen Sorgfaltsverstöße der Parteien – mit Ausnahme der vorgenommen Verschuldensteilung (s. dazu sogleich) – für nicht korrekturbedürftig, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Zu den Berufungsausführungen ist daher lediglich ergänzend darauf zu verweisen, dass der von der Klägerin vermeinte sekundäre Feststellungsmangel betreffend die exakte Position der Klägerin angesichts der ausführlichen erstgerichtlichen Feststellungen schlichtweg nicht vorliegt. Die Klägerin scheint die Feststellungen zur BL 2 zu missverstehen, wenn sie der Ansicht ist, das Beweisverfahren habe lediglich ergeben, dass „die Klägerin jedenfalls zumindest 1,25  von der BL 2 vom Haus weg entfernt in Richtung der Fahrbahn stehen“ geblieben sei. Die BL 2 verläuft nach den diesbezüglich unmissverständlichen Feststellungen des Erstgerichts nicht entlang der Hausmauer, sondern lediglich parallel dazu als Verlängerung der Mauer des nach der BL 1 beginnenden schrägen Aufgangs (US 5 zweiter Abs.). Dies wird auch bei näherer Betrachtung der vom verkehrstechnischen Sachverständigen angefertigten Urkunden Blg. ./XVII und insbesondere Blg. ./XX und Blg. ./XXV bis Blg. ./XVIII iVm den Erläuterungen desselben im Rahmen dessen Gutachtenserörterung (Protokoll vom 13. Oktober 2022, ON 63.1, S. 5 zweiter Abs. ff) deutlich. Die Fahrbahn beginnt demnach bereits mit der BL 2 (vgl. zum fehlenden Gehweg auch US 6 zweiter Abs.). Soweit die Klägerin auf einen vermeintlich nicht asphaltierten Bereich nach der BL 1 abstellt, kommt es darauf nicht weiter an, zumal sich der Unfall nach den getroffenen Feststellungen klar vor dieser Linie ereignete (US 6 vierter Abs.). Insofern die Klägerin weitere Feststellungen zum für sie „begehbaren Fahrbahnrand“vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass das Erstgericht einerseits konkret feststellte, dass die Breite des zusammengeschobenen Schnees 40 bis 45 cm betrug (US 5 erster Abs.) und sie etwa 1,25 m bis 1,75 m von der BL 2 entfernt innerhalb der Fahrbahn stand (US 6 vierter Abs.). Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RIS-Justiz RS0053317 [T3]). Die Feststellungsgrundlage ist daher nicht mangelhaft und ein sekundärer Feststellungsmangel liegt somit nicht vor. Zudem ergibt sich dadurch auch, dass – selbst unter Zugrundelegung der Richtigkeit der klägerischen Ausführungen zur notwendigen Mindestbreite für Fußgänger von 80 cm – der Klägerin dennoch jedenfalls ein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist, weil sie sich somit in einem Bereich ab 1,25 m von der BL 2 entfernt und daher außerhalb des von der Klägerin selbst als zulässig erachteten Bereichs aufhielt, kann doch als notorisch vorausgesetzt werden, dass ein Mensch stets zumindest eine einen Zentimeter übersteigende Tiefe aufweist.

Wird ein Fußgänger – wie hier – beim Überqueren der Straße von einem Kfz erfasst, kommt bei der Frage eines Mitverschuldens ein Verstoß des Fußgängers gegen seine Sorgfaltspflichten iSd § 25 Abs 3 dStVO in Betracht. Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen „unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs“ zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen. Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Fußgänger und einem Fahrzeug auf der Fahrbahn, so liegt die Vermutung nahe, dass der Fußgänger nicht hinreichend auf den Fahrzeugverkehr geachtet hat, der auf den Fahrbahnen grundsätzlich Vorrang hat. Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Fahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat. Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt dabei regelmäßig der Halter des Kfz – hier die Beklagte als dessen Haftpflichtversicherer (vgl. FS Danzl 2017, 586 f mwN).

Genau ein solches Verhalten ist der Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt vorzuwerfen; sie hat die Fahrbahn eben nicht unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überquert, sondern ist 1,25 bis 1,75 m vom Fahrbahnrand entfernt stehen geblieben und hat dem Fahrzeugverkehr keine weitere Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl sie zuvor den Schwerlastverkehr bemerkt hatte. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der Fahrbahn – wie die Klägerin in ihrer Berufung ausführt – um eine „Durchzugstraße“ oder einen „Parkplatz“ handelte und wie sich andere Fußgänger womöglich verhalten hätten. Nach § 25 dStVO haben Fußgänger auf sämtlichen Fahrbahnen entsprechend aufmerksam zu sein. Die Klägerin hat demnach nicht in ausreichendem Maß auf den bevorrangten Fahrzeugverkehr geachtet, was ihr als Mitverschulden anzulasten ist. Sie kann sich auch dadurch nicht entschuldigen, dass dem Beklagtenfahrzeuglenker (auch) ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls vorzuwerfen ist, vielmehr ist in einem solchen Fall ihr Beitrag zur Unfallverursachung entsprechend zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang ist dem Erstgericht nach Ansicht des Berufungsgerichts jedoch ein Beurteilungsfehler unterlaufen, indem es eine Verschuldensquote von 2 : 1 zu Lasten der Klägerin annahm. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt jedoch auch kein gänzlich zu vernachlässigendes Fehlverhalten der Klägerin vor. Im vorliegenden Fall steht ein schwerwiegender Verstoß gegen § 5 Abs 4 dStVO des Beklagtenfahrzeuglenkers, zumal er ohne den erforderlichen Seitenabstand zur Klägerin als Fußgängerin einzuhalten mit seinem LKW an dieser vorbeifuhr, ohne dabei die sich im Stillstand befindliche Klägerin wahrzunehmen, obwohl er sie bereits 11 Sekunden und danach immer wieder vor der Kollision erkennen und das Beklagtenfahrzeug noch leicht unfallvermeidend zum Stillstand bringen hätte können, d.h. ein besonders unaufmerksames Fahrverhalten, einem geringfügiger zu gewichtenden Beobachtungsfehler der Klägerin als die Fahrbahn nicht ordnungsgemäß gem. § 25 Abs 3 dStVO überquerende Fußgängerin gegenüber. Allein der Umstand, dass letztere sich ohne dem bevorrangten Fahrzeugverkehr Beachtung zu schenken innerhalb der Fahrbahn aufhielt und längere Zeit nach oben blickte, obwohl sie zuvor bemerkte, dass LKWs die Fahrbahn befuhren und deshalb keine, ebenfalls noch leicht mögliche unfallvermeidende Reaktion gesetzt hat, spricht dagegen, dieses Fehlverhalten als bloß zu vernachlässigendes (Mit-)Verschulden der Klägerin zu gewichten. An dieser Einschätzung vermag auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang begehrte ergänzende Feststellung zum konkreten Blickverhalten des Beklagtenfahrzeuglenkers nichts zu ändern, welche im Übrigen ohnedies in den Feststellungen des Erstgerichts enthalten ist (vgl. Pkt. 2. dieser Entscheidung), weshalb die Rechtsrüge der Klägerin in diesem Punkt auch nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist. Dass der Beklagtenfahrzeuglenker beim Abbiegevorgang (auch) auf uU zahlreiche andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen hatte, kann diesen aber genauso wenig davon entschuldigen, die Klägerin nicht rechtzeitig wahrgenommen zu haben. Im Ergebnis erachtet das Berufungsgericht daher vielmehr eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Gunsten der Klägerin für im konkreten Fall angemessen.

Soweit die Klägerin abschließend – wie bereits in erster Instanz – auf die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung von Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) der Marktgemeinde D* abzustellen versucht, sind ihr die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zum fehlenden Schutzzweck der Norm zum hier gegenständlichen Sachverhalt entgegen zu halten (§ 500a ZPO). Damit hat aber – wie das Erstgericht ebenso zutreffend ausgeführt hat – auch die dort ersichtliche Definition der freizumachenden Gehbahnbreite in casu keine Bedeutung und musste diese der in diesem Fall nicht normadressierte Beklagtenfahrzeuglenker auch weder kennen, noch berücksichtigen, weshalb es auch an der Wesentlichkeit der diesfalls begehrten ergänzenden Feststellung mangelt.

Der Klägerin ist daher zusammengefasst zwar ein Mitverschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Verkehrsunfalls in Form eines Beobachtungsfehlers anzulasten, jedoch lediglich im Ausmaß von einem Drittel im Verhältnis zum schwerer wiegenden Verschulden des Beklagtenfahrzeuglenkers mit zwei Dritteln, weshalb der Rechtsrüge in diesem Punkt teilweise Berechtigung zukommt.

3.2. Die Klägerin wendet sich zudem gegen die vom Erstgericht angenommene Höhe des ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens zuerkannten Schmerzengeldanspruchs im Ausmaß von EUR 35.000,00 und begehrt stattdessen einen (ungekürzten) Zuspruch an Schmerzengeld iHv EUR 40.000,00.

Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RIS-Justiz RS0031075). Eine solche Fehlbemessung durch das Erstgericht zeigt die Klägerin auf.

Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RIS-Justiz RS0031307). Das Erstgericht hat diesbezüglich bereits zutreffend aufgezeigt, dass auch nach der deutschen Rechtsprechung im Wesentlichen nach diesen Grundsätzen zu verfahren ist (insb. BGH VI ZV 937/20).

Die Klägerin nennt in ihrer Berufung eine (weitere) Entscheidung, in der das Oberlandesgericht Düsseldorf bei annähernd vergleichbaren (physischen) Verletzungen (inflationsbereinigt) ein höheres als das vom Erstgericht mit EUR 35.000,00 (ungekürzt) ausgemessene Schmerzengeld zugesprochen hätte und stellt dar, dass auch die vom Erstgericht herangezogenen Vergleichsfälle aufgrund der VPI-Entwicklung einen höheren Schmerzengeldzuspruch rechtfertigten. Im Übrigen seien die psychischen Unfallfolgen der Klägerin vom Erstgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Wenngleich die Klägerin für ihre in ihrer Berufung vorgenommene Vergleichsrechnung zur Inflationsentwicklung nun zwar insofern auf falsche Grundlagen abstellt, als sie offenbar auf die (für sie im Ergebnis günstigere) Entwicklung des österreichischen und nicht des deutschen VPI abstellt und zudem evident nicht den Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im November 2024 als Enddatum berücksichtigt, erweisen sich ihre Ausführungen zur – vom Erstgericht mangels Erwähnung im angefochtenen Urteil offenbar unberücksichtigt gelassenen – inflationsbedingten Geldentwertung als grundsätzlich zutreffend. So weist der deutsche VPI (Basisjahr 2020) zwischen 1998 und 2024 eine Wertsteigerung von (gerundet) 61,22 % auf, zwischen 2000 und 2024 eine solche von rund 58,01 %, zwischen 2009 und 2024 von ca. 36,81 % und von 2014 bis 2024 iHv etwa 26,91 %. Allein aufgrund der Inflationsentwicklung erweist sich demnach ein Schmerzengeldzuspruch iHv insgesamt EUR 40.000,00, wie von der Klägerin begehrt, als durchaus gerechtfertigt und der Höhe nach auch objektiv angemessen. Wenngleich nun – wie die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung ausführt – durchaus argumentiert werden könnte, dass die diversen physischen Verletzungsfolgen in den genannten Einzelfällen vom hier vorliegenden Sachverhalt mitunter in ihrem Ausmaß divergieren, so muss in casu jedoch auch die hier aufgrund der getroffenen (unbekämpften) Feststellungen im Vergleich gravierender ausfallende unfallbedingte psychische Entwicklung der Klägerin hinreichend Eingang in die Beurteilung finden, sodass aus Sicht des Berufungsgerichts in concreto im Ergebnis ein höheres ungekürztes Schmerzengeld als vom Erstgericht zuerkannt im Ausmaß von insgesamt EUR 40.000,00 berechtigt erscheint. Aufgrund der anderen Vergleichsfälle kommt es auf das von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung behauptete Fehlzitat des Erstgerichts im Übrigen nicht weiter an.

Da sich die Klägerin mit ihrer Berufung explizit nicht gegen die somit rechtskräftig vom Erstgericht vorgenommene Abweisung der weiteren Schäden bzw. deren Höhe wendet, soweit die Abweisung nicht die vom Erstgericht herangezogene Verschuldensquote betraf, verbleibt demnach ein der Höhe nach erwiesener Schaden der Klägerin von insgesamt EUR 65.723,57, welcher zufolge der vom Berufungsgericht als angemessen erachteten Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Gunsten der Klägerin auf zwei Drittel, sohin auf EUR 43.815,71 s.A. zu reduzieren ist. Das darüber hinausgehende Leistungsmehrbegehren von EUR 27.018,25 s.A. war hingegen abzuweisen. In einem war die vom Erstgericht offenbar irrtümlich noch auf Basis der Klagsangaben erfolgte Abweisung des Zinsenmehrbegehrens aufgrund der letzten Klagsausdehnung (ON 90.4) entsprechend (geringfügig) richtig zu stellen. Aufgrund des vom Berufungsgericht korrigierten Mitverschuldensanteils war auch der Zuspruch betreffend das Feststellungsbegehren entsprechend abzuändern und die Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens in gleichem Ausmaß zu reduzieren.

Der Kostenvorbehalt im Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs 3 ZPO.

Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, bestand zwar nicht nur in einem Geldbetrag, jedoch übersteigt bereits das Zahlungsbegehren EUR 30.000,00, sodass ein Bewertungsausspruch unterbleiben konnte (RIS-Justiz RS0042277; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 500 Rz 5; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 500 ZPO Rz 7).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Die Frage der Verschuldensteilung stellt eine Einzelfallentscheidung dar, der regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa RIS-Justiz RS0087606; RS0044262 [T42, T53]; RS0027134 [T3]). Das gilt auch für die Frage, ob den Geschädigten überhaupt ein Mitverschulden an dem von ihm geltend gemachten Schaden trifft (RS0044088 [T30, T32]) und daher auch, ob ein Fehlverhalten eines Unfallbeteiligten in Anbetracht von schwerwiegenden Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung durch den anderen Unfallbeteiligten zu vernachlässigen ist. Die Höhe des angemessenen Schmerzengelds ist ebenso einzelfallbezogen zu beurteilen, sodass – von eklatanten Fehlbemessungen abgesehen – regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RS0042887 [T8, T10]; RS0031075 [T7]). Der Umstand, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem genau vergleichbaren oder ähnlichen Sachverhalt fehlt, begründet zudem noch keinen Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen (RS0107773, RS0110702, RS0102181).