Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte ParteiB* N.V. , vertreten durch Rapani Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Rückerstattung (Streitinteresse EUR 60.000,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 60.000,--; im Kostenpunkt EUR 1.820,82) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14.1.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV wird zurückgewiesen.
Die Nichtigkeitsberufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch der Verwerfung der Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird verworfen .
Im Übrigen wird der Berufung in der Hauptsache keine Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 9.954,84 (darin EUR 1.340,14 USt und EUR 1.914,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.751,32 (darin EUR 625,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Streitgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung in Beschlussform ist jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist in Curacao registriert und hat ihren Sitz ebendort. Sie bietet und bot auch im Zeitraum 30.10.2023 bis 10.3.2025 auf der von ihr betriebenen Website D*Sportwetten und Online-Glücksspiel an und verfügt über eine aufrechte Glücksspiellizenz der Regierung von Curacao. Über eine Konzession nach dem österreichischen GSpG verfüge sie nicht. Die Website ist in Österreich abrufbar und wird unter anderem in Deutsch angeboten; sie verfügt auch über einen Kundendienst und ein Spielerforum in deutscher Sprache.
Der Kläger war und ist in Österreich wohnhaft und wurde über Influencer bzw. „Creators“ auf sozialen Medien, die die Website der Beklagten verlinkten, auf das von ihr angebotene Glücksspielangebot aufmerksam. Über einen solchen Link wurde er auf die Seite der Beklagten weitergeleitet.
Bei der Registrierung, die ebenfalls in deutscher Sprache gehalten war, gab der Kläger seine persönlichen Daten ein, wählte bei der Länderauswahl Österreich aus und musste die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die in englischer Sprache formuliert sind, akzeptieren. Ein- und Auszahlungen auf das Spielerkonto sind ausschließlich mit Krypto-Währungen möglich.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 30.5.2025 eingebrachten und in der Tagsatzung vom 21.11.2025 (ON 17) eingeschränkten Klage begehrt der Kläger die Rückerstattung von 21,41807 Einheiten der Krypto-Währung ** („eth“); 0,32406 Einheiten der Krypto-Währung ** („btc“); 15,75873 Einheiten der Krypto-Währung ** („sol“) und 917,13580 Einheiten der Krypto-Währung ** („usdt“).
Er brachte zusammengefasst vor, sein Rückforderungsanspruch resultiere im Hinblick auf die fehlende Konzession der Beklagten in Österreich aus einem verbotenen Glücksspiel. Er stütze sich auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung und auf Schadenersatz, weil der Eingriff in das österreichische Glücksspielmonopol auch eine Schutzgesetzverletzung bewirke. Die österreichischen Glücksspielbestimmungen seien nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte unionsrechtskonform. Da die Beklagte als Unternehmerin ihre Tätigkeit auch auf Österreich ausrichte, stehe ihm der Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 Abs 1 EuGVVO zur Verfügung. Eine wirksame Rechtswahl sei nicht getroffen worden.
Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit mit der wesentlichen Begründung, sie stelle ihr Glücksspielangebot in Österreich zulässigerweise auf Basis einer gültigen Lizenz in Curacao bereit, was aufgrund der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit erlaubt sei. Curacao sei im Sinne des Europarechts weder ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch ein Drittstaat. Daher seien Vorschriften des Europäischen Primär- und Sekundärrechts auf Curacao nur anwendbar, wenn diese ausdrücklich für anwendbar erklärt worden seien. Weder die EuGVVO noch der Assoziierungsbeschluss des Europäischen Rates sprächen von einer Anwendbarkeit des Art 18 EuGVVO auf Curacao. Auf die zwischen den Streitteilen geschlossenen Verträge gelange aufgrund der gültigen AGB ausschließlich das Recht von Curacao zur Anwendung. Das österreichische Glücksspielmonopol sei nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Prüfungsschema inkohärent und mit dem Unionsrecht unvereinbar. Selbst unter Annahme der Unionsrechtskonformität wäre ein Rückforderungsanspruch des Klägers zu verneinen, da eine Kondiktion ausgeschlossen sei, wenn die Spiele in Kenntnis einer späteren Rückforderungsmöglichkeit der Einsätze erfolgten; dies sei rechtsmissbräuchlich.
Mit in das angefochtene Urteil vom 14.1.2026aufgenommenen Beschlüssen zu Spruchpunkt I. verwarf es die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit, wies den Antrag der Beklagten auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Entscheidungen des EuGH zu C-440/23, des OGH zu 5 Ob 9/24w und 8 Ob 100/25a ab sowie die Anträge auf Einholung von verschiedenen Gutachten und Einvernahme einer Zeugin zurück. In der Sache verpflichtete es zu Spruchpunkt II. die Beklagte zur Rückerstattung von Krypto-Währungseinheiten entsprechend dem Klagebegehren sowie zum Kostenersatz von EUR 10.873,80.
Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit bekämpft in Fettdruck hervorgehobene, Feststellungen:
„Im Zeitraum 30.10.2023 bis 10.3.2025 erlitt der Kläger bei von Österreich aus und aus privaten Gründen gespielten Online-Glücksspielen – hauptsächlich Slot-Spiele wie Black **, Roulette und ** – auf der Website D* den nachstehend aufgeschlüsselten Gesamtverlust (nach Abzug der Auszahlungen und Sportwettenverluste):
Am 29.12.2024 loggte sich der Kläger in der Nähe von E*, Deutschland, mit seinen Zugangsdaten auf der Website der Beklagten ein. Ob er an diesem Tag dort an Online-Glücksspielen teilnahm, kann nicht festgestellt werden. An diesem Tag erfolgten keine Einzahlungen des Klägers und keine Auszahlungen auf sein Konto.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, zur Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sei es nicht von Belang, ob Curacao nach dem Völkerrecht ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt sei oder nicht. Wenn der Verbraucher der Kläger sei, spiele es gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz habe. Die Beklagte richte ihre Tätigkeit auch auf Österreich aus. In der Sache selbst bejahte es die Anwendbarkeit österreichischen materiellen Rechts, die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols (unter Anführung zahlreicher Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) und schließlich die Rückforderbarkeit der Spielverluste, wobei die Rückabwicklung bei Krypto-Währungen durch Rückgabe der geleisteten Sache, somit durch Rückübertragung der transferierten Krypto-Werte, erfolge.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten. Sie bekämpft das Urteil zur Gänze unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt die Abänderung des Urteils dahin, dass die Klage zurückgewiesen bzw. nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vollinhaltlich abgewiesen werde. Unter einem führt sie auch eine Kostenrüge aus und beantragt, den Kostenzuspruch an den Kläger um EUR 1.820,82 zu reduzieren. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Kläger beantragt in seiner ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht seit der Änderung des § 480 Abs 1 ZPO und dem Außerkrafttreten des § 492 ZPO durch das BGB 2009 generell im Ermessen des Berufungsgerichts. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es keinen Verfahrensmangel dar, die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigen, wenn – wie hier – eine abschließende Sacherledigung ohne eine Berufungsverhandlung möglich ist. Das Unterbleiben einer beantragten mündlichen Berufungsverhandlung begründet auch keine Nichtigkeit. Die „Neuregelung“ in § 480 ZPO, wonach eine Berufungsverhandlung nur noch erforderlichenfalls – etwa aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache – von Amts wegen anzuberaumen ist, verstößt zudem nicht gegen Art 6 MRK und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (RS0127242; RS0125957; RS0126298). Mangels besonderer Komplexität des vorliegenden Verfahrens besteht sohin kein Anlass, eine öffentliche und mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Mangels eines dahingehenden Antragsrechts war der Antrag der Beklagten zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Berufung in der Hauptsache nicht und im Kostenpunkt teilweise berechtigt:
1. Zur behaupteten Nichtigkeit
Die Rechtsmittelwerberin argumentiert, das Erstgericht habe die internationale Zuständigkeit zu Unrecht bejaht, weshalb der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO verwirklicht sei. Sie habe ihren Sitz in C*, das überseeisches Gebiet der Niederlande und als solches weder Dritt- noch Mitgliedsstaat im Sinne des Europarechts sei. Mangels Anwendbarkeit der EuGVVO könne auch Art 18 Abs 1 leg cit nicht zur Begründung eines Gerichtsstands herangezogen werden, da dies eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeuten würde und daher mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip nicht in Einklang zu bringen sei.
1.1.Da das Erstgericht gemäß § 261 Abs 1 ZPO die Entscheidung über die Einrede der internationalen Unzuständigkeit in das Urteil aufgenommen hat, ist die Bekämpfung der Entscheidung über die Prozesseinrede gemäß § 261 Abs 3 ZPO Teil der Berufung, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber neben der Berufung auch noch einen Rekurs einbringt (vgl RS0036404; 1 Ob 118/22t; 6 Ob 111/19w). Über das von der Beklagten gegen die Verwerfung der Prozesseinrede erhobene Rechtsmittel hat daher funktionell das Berufungsgericht zu entscheiden (1 Ob 118/22t; 8 Ob 128/08v), das über diesen Teil der Berufung jedoch in Beschlussform zu entscheiden hat (RS0123463). Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (vgl 7 Ob 150/24w).
1.2.Der in der Berufung geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO liegt vor, wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, obwohl der Umstand nicht geheilt ist, dass die inländische Gerichtsbarkeit fehlt, oder das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden könnte (§ 104 Abs 3 bis 5 JN).
1.3. Die Beklagte zieht weder die vom Erstgericht bejahte Verbrauchereigenschaft des Klägers noch ihre Unternehmerstellung und auch nicht (mehr) die Ausrichtung ihrer Tätigkeit im Sinn von Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO (auch) auf Österreich in Zweifel. Ein Eingehen auf diese Aspekte erübrigt sich daher.
Strittig ist einzig die grundsätzliche Anwendbarkeit der EuGVVO im Hinblick auf den Unternehmenssitz in Curacao.
1.3.1.Art 17 Abs 1 EuGVVO erfasst ua Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche aus nichtigen Glücksspielverträgen (6 Ob 168/23h Rz 16; 8 Ob 172/22k Rz 22; 9 Ob 75/22b Rz 14 ua). Auf Curacao als niederländisches Überseegebiet ist die EuGVVO nach Art 355 Abs 2 AEUV mangels Erstreckungserklärung nicht anzuwenden ( Kodek in Fasching/Konecny 3V/1 Art 1 EuGVVO Rz 23).
Dies ändert aber nichts daran, dass einige Bestimmungen der EuGVVO auch dann gelten, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedsstaat hat. Es handelt sich dabei ua um die in Art 6 Abs 1 EuGVVO genannten Zuständigkeitsvorschriften in Verbrauchersachen nach Art 18 Abs 1 EuGVVO.
Damit macht es auch keinen Unterschied, ob der Vertragspartner seinen Sitz nicht im Unionsgebiet, somit in einem Drittstaat hat, oder im Gebiet eines außereuropäischen Gebiets eines Mitgliedsstaats, das gemäß Art 355 Abs 2 AEUV und mangels einer Erstreckungserklärung nach Art 60 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ nicht Teil der Europäischen Union ist. Eine solche Differenzierung wäre mit dem Passus „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“ nicht vereinbar (vgl OLG Wien 16 R 98/23h). Ist der Verbraucher der Kläger, spielt es daher keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat (OLG Innsbruck 10 R 20/25d, 5 R 103/25y; Simotta in Fasching/Konecny 3V/1 Art 17 EuGVVO Rz 19).
1.3.2. Da somit der Sitz der Beklagten auf Curacao die Berufung des Klägers auf den Verbrauchergerichtsstand nicht ausschließt und seine Verbrauchereigenschaft unstrittig ist, sind die Voraussetzungen der Anwendung des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO gegeben (vgl OLG Innsbruck 4 R 1/26t, 2 R 191/25t; OLG Graz 4 R 136/25i).
1.4. Die (internationale) Zuständigkeit ist daher gegeben, weshalb die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegt.
2. Zur Beweisrüge
Die Rechtsmittelwerberin begehrt folgende Feststellung:
„Im Zeitraum 30.10.2023 bis 10.3.2025 erlitt der Kläger bei aus privaten Gründen gespielten Online-Glücksspielen – hauptsächlich Slot-Spiele sowie Black Jack, Roulette und Baccara – auf der Website D* den nachstehend aufgeschlüsselten Gesamtverlust (nach Abzug der Auszahlungen und Sportwettenverluste), wobei nicht festgestellt werden kann, ob er die gespielten Online-Glücksspiele stets von Österreich aus spielte.“
Sie argumentiert, das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung auf die Angaben des Klägers gestützt, obwohl sich aus Beilage ./33 ein Einloggen auf sein Konto auf D* am 29.12.2024 in der Nähe von E* ergebe. Der Kläger habe einen Besuch bei seiner Familie in Deutschland bestätigt und ausgesagt, nicht zu wissen, ob und wie viel er von dort aus gespielt habe.
2.1. Das Erstgericht stützte sich auf die Angaben des Klägers, die es als glaubwürdig erachtete und führte aktenkonform aus, aus dieser Beilage sei lediglich das Einloggen in sein Konto ersichtlich. Unter Hinweis auf die Transaktionsliste in Beilage ./G begründete es seine Feststellung zu den Spielverlusten in Klagshöhe, da sich für den 29.12.2024 weder Ein- noch Auszahlungen ergeben würden.
2.2.Aus dieser von der Beklagten ausgestellten Transaktionsliste ergeben sich keine Transaktionen zwischen 28.11.2024 und 14.1.2025. Auch wenn Ein- und Auszahlungen nicht mit Spielzeitpunkten gleichgesetzt werden können, behauptete die Beklagte, die das Benutzerkonto und Aufzeichnungen führt, ungeachtet ihrer diesbezüglichen Behauptungs- und Beweislast (vgl 7 Ob 155/23d) weder ein Spielen des Klägers von Deutschland aus während eines bestimmten Zeitraums am 29.12.2024 noch, ob und welcher Verlust durch diese Spieltätigkeit im Ausland entstanden sei; sie legte dazu auch keine Urkunden vor.
2.3. Wenn das Erstgericht daher nach den vorliegenden Beweisergebnissen die geltend gemachten Spielverluste aufgrund von Spielaktivitäten in Österreich als eingetreten erachtete, hält diese Feststellung der vom Berufungsgericht anzulegenden Plausibilitätsprüfung stand.
3. Zur Rechtsrüge
3.1. Soweit die Berufung zunächst die Ausführungen zur Zuständigkeit wiederholt, ist auf Punkt 1.3. zu verweisen.
3.2. Die Berufungswerberin argumentiert ausschließlich, die Anwendung ausländischer – hier österreichischer – Vorschriften, die mit den wesentlichen Grundsätzen des Rechts von Curacao unvereinbar seien, sei gemäß dem „Ordre public von Curacao“ unzulässig. Sie habe ihre Dienstleistungen stets gemäß den Anforderungen der Gesetze von Curacao erbracht und sei auf Grundlage ihrer aufrechten Lizenz auch berechtigt, diese außerhalb von Curacao anzubieten, sofern dies den regulatorischen und rechtlichen Anforderungen in Curacao entspreche, was hier der Fall sei. Curacao fördere die Niederlassung von Glücksspielanbietern, die ihre Dienstleistungen lokal und grenzüberschreitend anböten und stelle dies einen wesentlichen Grundsatz des Rechts von Curacao dar.
3.3.Bei der Rom I-VO handelt es sich um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der von der Rom I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (vgl OLG Wien 12 R 59/25x).
Der EuGH hat bereits klargestellt, dass bei Verbrauchergeschäften eine nicht im einzelnen ausgehandelte Rechtswahlklausel, die den Verbraucher – wie hier – nicht über die von Art 6 Abs 2 Rom I-VO vorgesehene Weitergeltung der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatrechts aufklärt, missbräuchlich im Sinn des Art 3 Abs 1 der Klauselrichtlinie ist (EuGH C-191/15; 7 Ob 213/21f mwN). Die AGB der Beklagten enthalten daher keine wirksame Wahl des Rechts von Curacao, zumal ein Ausverhandeln von Vertragsbestimmungen mit dem Kläger nicht behauptet wurde.
Eine Unvereinbarkeit der ständigen österreichischen Rechtsprechung zum Glücksspielgesetz mit dem Glücksspielgesetz von Curacao, die der Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in Curacao dienen soll, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu führen, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem Ordre public von Curacao“ unzulässig wäre (vgl 7 Ob 166/25z; 6 Ob 33/25h Rz 6; 3 Ob 147/24z Rz 6; 5 Ob 177/24a Rz 6).
Damit liegen auch die von der Beklagten geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel „zum Ordre public für Curacao“ nicht vor; die gültige Lizenz der Regierung von Curacao für die Beklagte wurde auf US 6 im Übrigen ausdrücklich festgestellt.
4.Die Berufungswerberin stellt (für den Fall, dass das Berufungsgericht Zweifel am rechtlichen Status von Curacao haben sollte) den Antrag, dem EuGH eine ausformulierte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen; mit dem wesentlichen Inhalt, ob näher angeführte Bestimmungen des AEUV so auszulegen seien, dass ein Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat sich nicht auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 EuGVVO gegenüber einem in Curacao ansässigen Vertragspartner berufen könne.
Im Hinblick auf die dargestellte gesicherte Judikatur ist eine Befassung des EuGH nicht erforderlich. Der Senat sieht keinen Anlass, das von der Beklagten beantragte Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. Der Berufungswerberin kommt auch kein diesbezügliches Antragsrecht zu; ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (RS0058452 [T5, T12, T16, T21]).
5. Der Berufung war somit in der Hauptsache keine Folge zu geben.
6. Zur Berufung im Kostenpunkt
Die Rechtsmittelwerberin bekämpft a) die Honorierung des gegnerischen Schriftsatzes vom 26.8.2025 (ON 13) und b) den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für die Streitverhandlung vom 21.11.2025 (ON 17.4).
Zu a): Das Vorbringen zur Zuständigkeit und dem anwendbaren Recht stelle lediglich eine Wiederholung des bereits in der Klage erstatteten Vorbringens dar und hätte das Vorbringen zur Teilnahme vom Ausland aus und zu den Sportwettverlusten auch in der späteren Tagsatzung vom 21.11.2025 erstattet werden können.
Zu b): Der doppelte Einheitssatz für eine Streitverhandlung gebühre hingegen nur, wenn besondere Gründe für die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts vorlägen, was hier nicht entsprechend behauptet und bescheinigt worden sei.
6.1.Die Replik vom 26.8.2025 langte mehrere Wochen vor der ersten Tagsatzung ein, war somit gemäß § 257 Abs 3 ZPO zulässig und ist - wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war - gemäß TP3A RATG zu honorieren.
In der Regel ist ein Schriftsatz im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO dann nicht zu honorieren, wenn sein Inhalt bereits früher hätte vorgetragen werden können oder wenn sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, diese neuen Tatsachen aber auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung hätten vorgetragen werden können. Sowohl bei einem zweiten vorbereitenden Schriftsatz – wie hier – wie auch bei einem nach der ersten Verhandlung eingebrachten Schriftsatz ist es Sache der Partei plausibel darzulegen, weshalb sie das Vorbringen nicht bereits früher erstatten konnte ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.60). Die hier in Rede stehende Replik enthält lediglich eine Wiederholung zur Zuständigkeit und dem anwendbaren Recht sowie ein kurzes Vorbringen zur Teilnahme vom Ausland und zu Sportwettenverlusten. Es erhellt sich nicht, warum dieses Vorbringen nicht bereits im vorbereitenden Schriftsatz vom 16.7.2025 (ON 7) erstattet werden hätte können, zumal die Beklagte in der Klagebeantwortung bereits auf diese Fragen Bezug nahm (ON 5 S 12).
Damit ist dieser klägerische Schriftsatz, der nach TP2 RATG verzeichnet wurde, nicht zu honorieren.
6.2.Mehrkosten durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts sind ua dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt (RS0036203). Der Kläger wohnt nicht am Gerichtsort und war schon deshalb berechtigt, einen auswärtigen Anwalt zu beauftragen (2 Ob 185/21a). Der Kostenrüge kommt daher in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
6.3. Insgesamt ist der Kostenersatzanspruch des Klägers um brutto EUR 918,96 zu kürzen, sodass sich der aus dem Spruch ersichtliche Kostenzuspruch an den Kläger ergibt.
7.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger verzeichnete die Kosten seiner Berufungsbeantwortung zwar rechtzeitig, jedoch nicht entsprechend seiner in der Klage (ON 1 S 5) vorgenommenen Bewertung nach RATG mit EUR 60.000,--. Der (teilweise) Erfolg der Berufung im Kostenpunkt hat auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren keinen Einfluss (RS0119892 [T3, T4, T7]; RS0087844 [T5]). Der Kläger hat daher folgenden Kostenersatzanspruch:
Schriftsatz TP3B: Bemessungsgrundlage EUR 60.000,-- EUR 1.249,40
150 % Einheitssatz EUR 1.874,10
ERV-Kosten EUR 2,60
gesamt netto EUR 3.126,10
zzgl. 20 % USt EUR 625,22
gesamt brutto EUR 3.751,32
Bei der gemäß § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Bewertung bestand kein Anlass, von der vom Kläger vorgenommenen und unbestritten gebliebenen Bewertung seines Rückerstattungsbegehrens abzugehen, womit auszusprechen war, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht orientierte sich an der zitierten einheitlichen und auch jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Rechtsfragen von einer erheblichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen, weshalb auszusprechen ist, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Die in Beschlussform ergangene Entscheidung, mit der der Berufung der Beklagten bezüglich der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Erstgericht keine Folge gegeben wurde, unterliegt – wie oben aufgezeigt – den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (RS0123463). Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses im Kostenpunkt ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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