BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungArt. 18 § 1

Art. 18 § 1(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 321 und 460, RGBl. Nr. 113/1895)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen