ZPO
Gliederung
Siebenter Teil Schlussbestimmungen
Art. 18 § 1 Artikel 18
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
…mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedsstaats, und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (Art 17 Abs 1 lit c zweite Alternative iVm Art 18 Abs 1 zweite Alternative EuGVVO). Dieser Spezialgerichtsstand ist autonom und eng auszulegen ( 4 Ob 36/22f Rz 7; 4 Ob 96/23f…
…den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 von Kapitel II (Art 7 bis 26) EuGVVO 2012 Anderes ergibt. [5] 1.2. Nach Art 18 Abs 1 und Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch ohne Rücksicht auf den Wohnsitz…
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