Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* G*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M* N.V., *, und 2. M* Ltd, *, beide vertreten durch Dr. Christian Rapani, Rechtsanwalt in Graz, wegen 17.536,29 EUR sA, über den in der Revision und Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2025, GZ 15 R 51/25t 42, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Februar 2025, GZ 25 Cg 126/23t 32, als Teilurteil bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Der in der Revision enthaltene Rekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. D ie Revision wird zurückgewiesen.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.505,40 EUR (darin enthalten 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Das Verfahren gegen die Zweitbeklagte ist bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Oberlandesgericht Wien vom 16. 8. 2024 zu 15 R 46/24f (C 574/24) gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Gegenständlich ist nur das Verfahren gegenüber der Erstbeklagten.
[2] Zu I. Das Erstgericht hat den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil aufgenommen. Zutreffend haben die Beklagten diesen Ausspruch mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel der Berufung bekämpft.
[3] Der (inhaltlich bestätigende) Beschluss des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (RS0123463; 7 Ob 150/24w [Rz 2]). Damit liegt aber eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN vor (4 Ob 117/22t [Rz 6] mwN; 7 Ob 150/24w [Rz 2]).
[4] Soweit die Revision inhaltlich einen Rekurs gegen den vom Berufungsgericht gefassten Beschluss darstellt, mit welchem die Verwerfung der Prozesseinrede bestätigt wurde, ist sie daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (8 Ob 33/08y mwN).
[5] Ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der internationalen Zuständigkeit ist nicht erforderlich, weil diese Frage mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu prüfen ist (1 Ob 118/22t [Rz 10]; 7 Ob 150/24w [Rz 2]).
[6] Zu II. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
[7] 1. Selbst wenn das Berufungsgericht – zu Recht – ausgesprochen hat, die ordentliche Revision sei zulässig, ist die Revision zurückzuweisen, wenn sie nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RS0102059). Da die Revision keine Ausführungen zur vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage enthält, stellt sich insgesamt keine Frage vom Gewicht des § 502 Abs 1 ZPO.
[8] 2. Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts bekämpft die Revision nicht (vgl dazu 7 Ob 150/24w [Rz 3]). Eine Unvereinbarkeit der ständigen österreichischen Rechtsprechung zum Glücksspielgesetz mit dem Glücksspielgesetz von Curacao, das der Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in Curacao dienen soll, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu führen, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem ordre public von Curacao“ unzulässig wäre (6 Ob 33/25h [Rz 6]; 3 Ob 147/24z [Rz 6]; 5 Ob 177/24a [Rz 6]).
[9] 3. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
[10] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Da das Verfahren gegen die Zweitbeklagte unterbrochen ist und diese sich nicht am Revisionsverfahren beteiligt, gebührt kein Streitgenossenzuschlag (RS0036223 [T1]). Eine Pauschalgebühr ist für die Revisionsbeantwortung nicht zu entrichten.
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