Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* K*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M* N.V., *, vertreten durch Dr. Christian Rapani, Rechtsanwalt in Graz, wegen 19.186 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Mai 2025, GZ 10 R 20/25d-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24. Februar 2025, GZ 29 Cg 60/24s-20, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.599,90 EUR (darin enthalten 266,65 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]1. Selbst wenn das Berufungsgericht – zu Recht – ausgesprochen hat, die ordentliche Revision sei zulässig, ist die Revision zurückzuweisen, wenn sie nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RS0102059). Da die Revision keine Ausführungen zur vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage enthält, stellt sich insgesamt keine Frage vom Gewicht des § 502 Abs 1 ZPO.
[2]2. Der (inhaltlich bestätigende) Beschluss des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (RS0123463; 7 Ob 150/24w [Rz 2]). Damit liegt aber eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN vor (4 Ob 117/22t [Rz 6] mwN; 7 Ob 150/24w [Rz 2]).
[3]Ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der internationalen Zuständigkeit ist nicht erforderlich, weil diese Frage mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu prüfen ist (1 Ob 118/22t [Rz 10]; 7 Ob 150/24w [Rz 2]).
[4]3. Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts bekämpft die Revision nicht (vgl dazu 7 Ob 150/24w [Rz 3]). Eine Unvereinbarkeit der ständigen österreichischen Rechtsprechung zum Glücksspielgesetz mit dem Glücksspielgesetz von Curacao, das der Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in Curacao dienen soll, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu führen, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem ordre public von Curacao“ unzulässig wäre (6 Ob 33/25h [Rz 6]; 3 Ob 147/24z [Rz 6]; 5 Ob 177/24a [Rz 6]).
[5]4. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
[6]5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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