Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Moser sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. in Karin Kostan, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch die Paya&Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen (ausgedehnt) EUR 112.575,53 samt Zinsen und Feststellung (EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 117.575,53), gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 31. März 2026, **-38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.967,02 (darin EUR 661,17 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin unterzog sich am 30. März 2023 einer Varizenoperation (Krampfaderoperation) in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus. Bei dieser Operation erlitt die Klägerin eine Durchtrennung des Wadenbeinnervs (Nervus peronaeus) rechts in Kniegelenkshöhe. Daraus resultieren eine Gefühlsempfindungsstörung im Bereich der Außen-und Vorderseite des rechten Unterschenkels und Vorfußes sowie eine Fußhebeplegie.
Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und die Feststellung der Haftung der Beklagten – im Berufungsverfahren noch relevant – aufgrund mangelhafter Aufklärung der Klägerin. Dem liegt neben dem eingangs dargestellten Sachverhalt im Wesentlichen folgender – mit Ausnahme der kursiv dargestellten Passagen unbekämpft gebliebener – Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin unterzog sich bereits im Jahr 2015 im Krankenhaus der Beklagten einer Krampfaderoperation am rechten Bein, die komplikationslos verlief. Diese Voroperation führte zu Vernarbungen im Bereich der rechten Leiste. Im Bereich der Seitenastexhairese bestanden hingegen keine voroperationsbedingten Vernarbungen. Eine durch die Voroperation erschwerte Präparation in diesem Bereich bestand daher nicht.
Nachdem die Krampfadern erneut auftraten und Schmerzen verursachten, suchte die Klägerin im März 2023 auf Empfehlung ihres Hausarztes erneut das Krankenhaus der Beklagten zur Durchführung einer weiteren Varizenoperation auf.
Am 3. März 2023 erhob Dr. C* D* (ehemals E*) im Krankenhaus der Beklagten die Anamnese, untersuchte die Klägerin klinisch und führte eine farbcodierte Duplexsonographie der Venen durch. Dabei zeigte sich am rechten Bein eine deutliche Krampfader am Oberschenkel, die sich bis in den Unterschenkel erstreckte. Weiters zeigten sich undichte Venenklappen sowie im Bereich der rechten Leiste ein Rezidiv (Wiederauftreten von Krampfadern). Die Klägerin litt an pochende Schmerzen.
Auf Basis dieses beschriebenen klinischen Bildes einer ausgeprägten Krampfadererkrankung im Bereich des rechten Beins wie auch auf Basis des Ultraschallbefundes war eine Operation bei der Klägerin medizinisch indiziert. Medizinisch gleichwertige Behandlungsalternativen zur Beseitigung der Krampfadern bestanden nicht. Zudem war es der ausdrückliche Wunsch der Klägerin die Krampfadern zu entfernen [a] . Dr. C* D* klärte die Klägerin am 3. März 2023 in einem persönlichen Gespräch unter Verwendung des Aufklärungsbogens „Thieme Compliance Aufklärungsbogen CG 30, Operation von Krampfadern am Bein (Varizenoperation)“ über den Ablauf des Eingriffs sowie über allgemeine und eingriffsspezifische Risiken und Komplikationen auf. Dr. C* D* ging den Aufklärungsbogen in einem etwa 15 minütigen Gespräch durch. Dabei besprach sie insbesondere jene Stellen, die sie im tatsächlich verwendeten Aufklärungsbogen handschriftlich vermerkte und erklärte den Eingriff aufgrund ihrer handschriftlichen Einzeichnungen auf Seite 4 und 5 dieses Aufklärungsbogens. Dr. C* D* klärte die Klägerin insbesondere über die Risiken von Blutungen, Thrombosen, Gefäßverletzungen, Wundheilungsstörungen und Nervenverletzungen auf [c1] . Sie erklärte der Klägerin, dass es im Zuge des Eingriffs zu einer Nervenschädigung kommen könne, die Gefühlsstörungen und fehlende Gefühlsempfindungen im betroffenen Interventionsgebiet nach sich ziehen könne. Weiters erläuterte sie, dass es im ungünstigsten Fall – wenn auch selten – zu motorischen Ausfällen bis hin zu einer Fußheberschwäche kommen könne, sodass der Fuß nicht mehr angehoben werden könne [c2] . Ferner wies Dr. C* D* darauf hin, dass die bestehende Narbenbildung aufgrund der Voroperation die Operation im Bereich des vorhandenen Narbengewebes erschweren könne. Der verwendete Aufklärungsbogen enthielt darüber hinaus auch Hinweise auf weitergehende bzw. anhaltende Folgen von Nervenschädigungen. Die Klägerin verstand die Aufklärung [d] . Sie hatte Gelegenheit, Fragen zu stellen, stellte jedoch nach der mündlichen Aufklärung keine weiteren Fragen. Sie willigte in die Operation ein und unterfertigte den Aufklärungsbogen. Die Klägerin erhielt eine Ausfertigung des Aufklärungsbogens sowie der Narkoseaufklärung zur weiteren Durchsicht ausgehändigt, um allfällige Fragen beim Vorbereitungstermin vor der Operation zu besprechen. Zwischen der Aufklärung am 3. März 2023 und dem Eingriff am 30. März 2023 lag eine ausreichende Überlegungsfrist.
Ein durchschnittlich sorgfältiger Facharzt hätte unter diesen Umständen keine weitergehende Aufklärung über medizinisch gleichwertige Behandlungsalternativen vorgenommen.
Selbst wenn die Klägerin nicht über das Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung aufgeklärt worden wäre, hätte sie sich aufgrund der ausgeprägten Beschwerden, der medizinischen Indikation und des Fehlens gleichwertiger Alternativen dennoch für die Operation entschieden [b] .
Am 30. März 2023 führte Dr. F* mit der Klägerin ein präoperatives Gespräch und erklärte die Vorgehensweise der Operation. Über Risiken und Alternativen sprachen die Klägerin und Dr. F* nicht mehr.
Nach dem präoperativen Gespräch operierte Dr. F* unter Assistenz von Dr. C* D* die Klägerin. Im Rahmen dieser Operation kam es bei der Seitenastexhairese zu einer Durchtrennung des Wadenbeinnervs in Kniegelenkshöhe. Diese Komplikation ist eine seltene, jedoch typische Folge einer Krampfaderoperation [e] . Dr. F* führte die Operation unter Assistenz von Dr. C* D* entsprechend den Regeln der medizinischen Wissenschaft durch. Die von Dr. F* gewählte Schnittführung entsprach den Regeln der medizinischen Wissenschaft [f] . Sie war die minimalinvasivste operativen Vorgehensweise, bei der im Vergleich zu anderen ein geringeres Risiko für Nervenverletzungen bestand. Bei der Operation wurden keine Venenteile entfernt, die nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft nicht zu entfernen gewesen wären. Die Klägerin wurde vor, während und nach der Operation entsprechend den Regeln der medizinischen Wissenschaft gelagert.
Postoperativ wurden der Klägerin Kompressionsstrümpfe der Klasse 2 angezogen. Die postoperative Anlage langer Kompressionsstrümpfe der Klasse 2 entsprach einem korrekten und sorgfältigen Vorgehen nach einer Krampfaderoperation. Die Nachbehandlung der Klägerin erfolgte entsprechend den Regeln der medizinischen Wissenschaft.
Die Nervenverletzung im Rahmen der am 30. März 2023 durchgeführten Operation und die daraus resultierende Fußhebeplegie waren nicht Folgen der Anästhesie, Lagerung oder sonstiger anästhesiologischer Maßnahmen, sondern ausschließlich Folge des operativen Stripping-Eingriffs. Dabei handelt es sich um eine zwar seltene, jedoch typische Komplikation der bei der Klägerin durchgeführten Operation, also um eine solche, die auch bei einem sorgfältigen Vorgehen der Ärztin nicht vermieden werden kann.
Nach der Operation wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Am 31. März 2023 gegen 03.00 Uhr morgens wachte sie auf und bemerkte erstmals, dass sie ihren rechten Fuß und ihre rechte Fußschaufel nicht mehr heben konnte und suchte am selben Tag einen Hausarzt auf, welcher sie an das Klinikum G* verwies.
Die Klägerin begehrt zuletzt die Zahlung von EUR 112.575,53 samt Zinsen und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Spät-und Dauerfolgen aus der eingangs dargestellten Operation in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus. Dazu brachte sie – im Berufungsverfahren noch relevant – im Wesentlichen vor, dass sie von den Mitarbeitern der Beklagten nicht umfassend und vollständig über die typischen, mit dem Eingriff vom 30. März 2023 verbundenen Komplikationen und deren Folgen aufgeklärt worden sei. Bei der Schädigung des Wadenbeinnervs handle es sich um eine typische Komplikation. Darüber hätte sie aufgeklärt werden müssen. Tatsächlich sei sie nicht darüber aufgeklärt worden. Wäre sie umfassend aufgeklärt worden, so hätte sie die Zustimmung zu dem Eingriff nicht erteilt.
Die Beklagte brachte – für das Berufungsverfahren wesentlich – vor, die Klägerin sei umfassend und vollständig aufgeklärt worden. Selbst wenn die Aufklärung nicht umfassend und vollständig gewesen wäre, hätte die Klägerin jedenfalls die Zustimmung zu dem Eingriff erteilt.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtet die Klägerin zum Ersatz der Prozesskosten an die Beklagte.
Rechtlich geht das Erstgericht davon aus, dass den Mitarbeitern der Beklagten weder ein Behandlungs-noch ein Aufklärungsfehler unterlaufen sei. Die Klägerin sei über das Risiko von Nervenverletzungen mit Gefühlsstörungen und im ungünstigsten Fall motorischen Ausfällen bis hin zu einer Fußheberschwäche aufgeklärt worden. Sie sei damit über jenes Risiko aufgeklärt worden, das sich in der Folge verwirklicht habe. Da den Mitarbeitern der Beklagten weder ein Behandlungs-noch ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen sei, sei das Klagebegehren abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise beantragt sie, dieses aufzuheben und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
A. Zur Tatsachenrüge
1.1. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck des Richters, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe vorhanden sind ( Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO 3III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff, 11; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6§ 272 ZPO Rz 1 ff; A. Kodek in Klicka/Koller ZPO 6§ 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO, E 39 ff; RS0043175; RS0043175).
1.2. Dabei setzt die gesetzmäßig ausgeführte und daher zu behandelnde Tatsachenrüge voraus, dass in der Berufung konkret angegeben wird, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei ebenso zu begründender, richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären; das Rechtsmittel hat sich somit mit der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung konkret auseinander zu setzen (RS0041835).
2.1. Die Klägerin begehrt anstelle der Feststellung [a] die Ersatzfeststellung
„Die Klägerin hat auf Empfehlung ihrer Ärzte und auf Empfehlung der bei der beklagten Partei beschäftigten Ärzte die Krampfadern entfernen lassen.“
2.2. Die Klägerin moniert, das Beweisverfahren biete keine Grundlage für die Feststellung [a], die mangels Vorbringen der Beklagten auch überschießend sei. Hingegen ergäbe sich die Ersatzfeststellung aus ihrer Aussage.
2.3.1 Die Ersatzfeststellung trifft keine Aussage darüber, ob die Krampfadernentfernung über ausdrücklichen Wunsch der Klägerin geschah. Damit strebt die Klägerin – in der Tatsachenrüge unzulässig (RS0041835 [insb T3]) – den Entfall dieser Feststellung an. In Wahrheit begehrt sie mit der Ersatzfeststellung ergänzende Feststellungen. Damit beruft sie sich auf sekundäre Feststellungsmängel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (RS0053317). Diese sind der Rechtsrüge zuzuordnen. Bereits an dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass die Ersatzfeststellung vom Vorbringen der Klägerin in erster Instanz nicht gedeckt ist. Eine Parteienaussage kann fehlendes Vorbringen im Prozess nicht ersetzen (RS0043157).
2.3.2.1. Soweit die Klägerin die Feststellung [a] als überschießend kritisiert, wäre dies mit Rechtsrüge geltend zu machen (RS0040318 [T2]; RS0112213 [T1]; RS0036933 [T12]). Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist jedoch bereits an dieser Stelle auf diese Kritik der Klägerin einzugehen.
2.3.2.2. Das Gericht darf grundsätzlich die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Darüber hinausgehende, sogenannte „überschießende“ Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0037972; RS0037964 [T1, T2]; RS0040318). Ob eine überschießende Feststellung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die über den einzelnen Rechtsstreit hinaus nicht bedeutsam ist (9 Ob 96/25w; 4 Ob 68/24i mwN). Werden der Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, wird die Sache rechtlich unrichtig beurteilt (RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12]; RS0037972 [T11]; RS0112213 [T1, T4]; vgl auch Lovrek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 503 ZPO Rz 177 f mwN).
2.3.2.3. Weder die Klägerin, noch die Beklagte erstattete im erstinstanzlichen Verfahren ein Vorbringen, der Eingriff vom 30. März 2023 sei auf Wunsch der Klägerin vorgenommen worden. Solcherart fehlt es der kritisierten Feststellung an einem ihr zugrunde liegenden Parteivorbringen. Damit ist die darauf bezogene und von der Klägerin monierte Feststellung überschießend und nicht zu berücksichtigen (RS0037972 [T6, T7, T14, T18]; 8 ObA 29/24h uva). Diese Feststellung wäre aber auch ohnehin entbehrlich, weil der Eingriff medizinisch indiziert war (US 3 dritter Absatz [erster Satz]). Mangels Relevanz (auch) der Ersatzfeststellung liegt (auch) ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vor.
3.1. Anstelle der Feststellung [b] begehrt die Klägerin nachstehende Ersatzfeststellung:
„Selbst wenn die Klägerin über das Risiko einer dauerhaften Nervenschädigungen aufgeklärt worden wäre, hätte sie sich trotz der ausgeprägten Beschwerden, der medizinischen Indikation und des Fehlens gleichwertiger Alternativen nicht für die Operation entschieden.“
3.2. Dazu bringt die Klägerin vor, sie habe keine Aussage getätigt, die die Feststellung [b] annehmen lassen würde. Auf Basis der Angaben des Sachverständigen sei die Feststellung [b] nicht zu treffen, da nur die Klägerin darüber Auskunft geben könne, ob sie den Eingriff in jedem Fall hätte vornehmen lassen. Es sei daher ausschließlich die Aussage der Klägerin als Basis von Feststellungen zu dieser Frage heranzuziehen.
3.3. Das Erstgericht gründete die Feststellung [b] auf die Angaben der Klägerin (ON 36.6, 12 bis 16) und auf das Gutachten des Sachverständigen (ON 22 [insbesondere 14]). Schlüssig und plausibel begründet das Erstgericht die Feststellung damit, die Klägerin habe vor dem Eingriff an deutlichen Beschwerden gelitten, der Eingriff sei medizinisch indiziert gewesen, gleichwertige Behandlungsalternativen hätten nicht bestanden und die Klägerin habe das Krankenhaus – nach einem im Jahr 2015 komplikationslos verlaufenen gleichartigen Eingriff – ausdrücklich zur (neuerlichen) Entfernung von Krampfadern aufgesucht. Vor diesem Hintergrund folgte das Erstgericht nicht den Angaben der Klägerin, wonach sie bei gehöriger Aufklärung den Eingriff nicht hätte vornehmen lassen (US 6 letzter Absatz und US 7 erster Absatz) und zog als Schluss aus den voranstehend dargestellten Umständen die Feststellung [b]. Damit setzt sich das Rechtsmittel nicht auseinander und bringt solcherart den Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen bestehen aber auch keine Bedenken an der der Feststellung [b] zugrunde liegenden Beweiswürdigung.
4.1. Die Klägerin begehrt anstelle der Feststellungen [c1] und [c2] folgende Ersatzfeststellung:
„Dr. C* D* klärte die Klägerin insbesondere über die Risiken von Blutungen, Thrombosen, Gefäßverletzungen, Wundheilungsstörungen und Nervenverletzungen auf, nicht jedoch darüber, dass aus einer Nervenverletzung eine lebenslange Lahmheit resultieren kann.“
4.2. Die Klägerin argumentiert, die Ersatzfeststellung stehe mit den Angaben der Zeugin Dr. D* im Einklang und sei daher zu treffen.
4.3.1. Der erste Teil der Ersatzfeststellung entspricht der Feststellung [c1]. Insoweit steht die Ersatzfeststellung nicht im Widerspruch zu der bekämpften Feststellung, sodass in diesem Umfang nicht weiter darauf einzugehen ist (RS0043150 [T9]).
4.3.2. Die Feststellung [c2] konnte das Erstgericht auf die Angaben der Zeugin Dr. D* und den Inhalt der Urkunde ./1 stützen. Die Zeugin gab in der Tagsatzung vom 30. Jänner 2026 an, dass sie Patienten vor Eingriffen wie dem hier interessierenden anhand des Aufklärungsbogens (Urkunde ./1) unter anderem über mögliche Schädigungen von sensiblen Nerven aufkläre, es zu Nervenverletzungen kommen könne, daraus eine Fußheberschwäche oder Ähnliches resultieren könne und in Folge der Fuß nicht mehr angehoben werden könne (ON 36.2, 7 und 8 [insbesondere achter Absatz]). Mit der bezughabenden schlüssigen und plausiblen Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 6 dritter und vierter Absatz), an deren Richtigkeit nach den voranstehenden Ausführungen keine Bedenken bestehen, setzt sich das Rechtsmittel nicht auseinander.
5.1. Anstelle der Feststellung [d] begehrt die Klägerin die Ersatzfeststellung
„Die Klägerin verstand die Aufklärung betreffend die Tragweite der möglichen Komplikationen nicht.“
5.2. Die Klägerin moniert, es läge kein Beweisergebnis vor, die die Feststellung [d] annehmen lassen würde. Die Ersatzfeststellung sei auf Grundlage ihrer Angaben zu treffen, wonach für sie nicht klar gewesen sei, was eine Nervenschädigung bedeute und dass diese zu einer Behinderung beim Gehen führen könne.
5.3.1. Die Klägerin hat in erster Instanz das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe die Aufklärung verstanden (ON 8, 3 erster Absatz), nicht substantiiert bestritten und auch nicht vorgebracht, dass sie die Aufklärung über mögliche Komplikationen des hier interessierenden Eingriffs nicht verstanden hat. Bereits dieser Umstand steht der begehrten Ersatzfeststellung entgegen.
5.3.2. Im Übrigen hat das Erstgericht die Feststellung [d] erkennbar als Schluss aus den ihr in der angefochtenen Entscheidung unmittelbar nachstehenden Feststellungen getroffen (US 3 letzter Satz und US 4 erster Absatz). Hätte die Klägerin die Aufklärung über die mögliche Nervenschädigung und deren Folgen nicht verstanden, so hätte sie die Möglichkeit, den behandelnden Ärzten Fragen dazu am 3. und/oder am 30. März 2023 zu stellen, jedenfalls genutzt.
6.1. Anstelle der Feststellung [e] begehrt die Klägerin die Ersatzfeststellung,
„Diese Komplikation ist eine seltene und untypische Folge einer Krampfadernoperation.“
6.2. Die Klägerin führt aus, die Zeugin Dr. F* habe angegeben, sie habe eine Komplikation wie bei der Klägerin aufgetreten noch nie erlebt. Auch der Sachverständige habe ausgeführt, dass es bei einem Eingriff wie hier extrem selten vorkomme, dass motorische Nerven geschädigt werden.
6.3.1. Die Klägerin setzt sich nicht damit auseinander, ob es sich bei der hier zu beurteilenden Komplikation um eine typische oder untypische handelt; das Rechtsmittelvorbringen stellt nur auf die Häufigkeit der Komplikation ab, ohne die Feststellung [e] insoweit zu bekämpfen. Solcherart ist die Rechtsmittelargumentation einer inhaltlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich. Im Übrigen stünde die Ersatzfeststellung auch im Widerspruch zu der an anderer Stelle in der angefochtenen Entscheidung (US 5, erster Absatz) unbekämpft gebliebenen und mit der bekämpften Feststellung inhaltlich deckungsgleiche Feststellung. Diese (unbekämpfte) Feststellung stünde zu der begehrten Ersatzfeststellung in einem solchen Widerspruch, dass keine abschließende rechtliche Beurteilung möglich wäre. Das Berufungsgericht kann sich aber nicht mit einer Beweisrüge befassen, wenn die angestrebte Feststellung weiteren, unbekämpft gebliebenen Feststellung(en) widersprechen und daher zu einer Sachverhaltsgrundlage führen würde, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich wäre (RI0100163; RS0042744).
6.3.2. Es bleibt anzumerken, dass sich aus dem Gutachten des Sachverständigen explizit ergibt, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Komplikation um eine typische handelt (ON 22, 15) und sich Gegenteiliges nicht aus den Akten ergibt.
7.1. Anstelle der Feststellung [f] begehrt die Klägerin nachstehende Feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob Dr. F* die Operation unter Assistenz von Dr. C* D* entsprechend den Regeln der medizinischen Wissenschaft durchführte bzw die von Dr. F* gewählte Schnittführung den Regeln der medizinischen Wissenschaft entsprach.“
7.2. Die Klägerin moniert, ausgehend von den Angaben der Zeugin Dr. F* und den Ausführungen des Sachverständigen sei nicht rekonstruierbar, wie die Zeugin Dr. F* die Operation durchgeführt habe und wie es zu der hier interessierenden Verletzung gekommen sei. Als Folge dessen hätte das Erstgericht die Ersatzfeststellung treffen müssen.
7.3. Im Gutachten (ON 22, 10) und zu Beginn der Tagsatzung vom 30. Jänner 2026 (ON 36.6, 6) führte der Sachverständige aus, der erste Teil der Operation (die Schnittführung im Leistenbereich) sei lege artis erfolgt. Zwar konnte der Sachverständige zu jenem Zeitpunkt – mangels Einvernahme der Zeugin Dr. F* – noch nicht beurteilen, ob auch der zweite Teil der Operation (die eigentliche Entfernung der Krampfadern) lege artis erfolgt war. Im Gutachten führte er insoweit (nur) aus, dass es sich bei dem Vorgehen selbst (Unterbindung von Perforansvenen und Exhairese von Seitenastvenen) um ein Standardvorgehen handle (ON 22, 11). Das Rechtsmittelvorbringen übergeht jedoch den Umstand, dass der Sachverständige nach der Einvernahme Dris. F* als Zeugin angab, dieser sei bei dem Eingriff kein Fehler unterlaufen (ON 36.6, 18). Damit nimmt der Sachverständige entgegen dem Rechtsmittelvorbringen klar Stellung zu der Frage, ob der Eingriff lege artis gewesen ist. Rücksichtlich der Ausführungen des Sachverständigen ist dies anzunehmen. Damit ist die Feststellung [f] nicht zu kritisieren, die von der Klägerin gewünschte Negativfeststellung ist nicht zu treffen.
7.4. Abgesehen davon trifft die Klägerin als Patientin die Beweislast für einen Behandlungsfehler des Arztes (RS0026412 [T1]; RS0106890 [T10]; RS0026209), sodass mit der begehrten Negativfeststellung für sie nichts zu gewinnen wäre.
8. Zusammengefasst erwecken die Rechtsmittelausführungen keine Bedenken an der schlüssigen, höchst plausiblen und gut nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts. Das Berufungsgericht übernimmt daher mit Ausnahme der Feststellung [a] den vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhalt als Ergebnis einer durchwegs unbedenklichen Beweiswürdigung und legt ihn insoweit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
B. Zur Rechtsrüge einschließlich sekundärer Feststellungsmängel
1. In der Rechtsrüge wendet sich die Klägerin (nur) gegen die Ansicht des Erstgerichts, die behandelnden Ärzte hätten die Klägerin ausreichend über mögliche Komplikationen des Eingriffs aufgeklärt. Insbesondere moniert sie, die Art der Aufklärung hätte der Persönlichkeitsstruktur und dem Bildungsstand der Klägerin angepasst erfolgen müssen. Tatsächlich sei sich die Klägerin der Tragweite ihrer Zustimmung zum Eingriff nicht bewusst gewesen. Da das Erstgericht keine Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur und zum Bildungsgrad der Klägerin getroffen habe, läge ein sekundärer Feststellungsmangel vor.
2. Das Rechtsmittelvorbringen, die Art der Aufklärung hätte der Persönlichkeitsstruktur und dem Bildungsstand der Klägerin angepasst erfolgen müssen und die Klägerin sei sich der Tragweite ihrer Zustimmung zum Eingriff nicht bewusst gewesen, verstößt mangels entsprechenden Vorbringens in erster Instanz gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO (RS0041965). Das insoweit fehlende Vorbringen in erster Instanz steht auch Festellungen zur Persönlichkeitsstruktur und zum Bildungsgrad der Klägerin entgegen (RS0053317 [T2]). Sekundäre Feststellungsmängel haften der angefochtenen Entscheidung nicht an.
3. Im Übrigen erachtet das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, sodass darauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Ergänzend ist in der solcherart gebotenen Kürze festzuhalten:
3.1. Nach den Feststellungen erklärte Dr. C* D* der Klägerin, dass es im Zuge des Eingriffs zu einer Nervenschädigung kommen könne und es im ungünstigsten Fall – wenn auch selten – zu motorischen Ausfällen bis hin zu einer Fußheberschwäche kommen könne, sodass der Fuß nicht mehr angehoben werden könne . Die Klägerin verstand die Aufklärung und willigte in die Operation ein (US 3 letzter Absatz am Ende und US 4 erster Absatz). Bei dem (in der Rechtsrüge insoweit nicht thematisiert) lege artis durchgeführten Eingriff durchtrennte Dr. F* den Wadenbeinnerv der Klägerin; dabei handelt es sich um eine seltene, jedoch typische Folge einer Krampfadernoperation. Bei der Klägern resultieren daraus Gefühlsempfindungsstörungen im Bereich der Außen-und Vorderseite des rechten Unterschenkels und Vorfußes sowie einer Fußheberplegie (US 5 erster Absatz).
3.2. Nach den Feststellungen verwirklichte sich bei dem Eingriff gerade jenes typische Risiko, über das Dr. C* D* die Klägerin im Vorfeld des Eingriffs aufgeklärt hatte. Wesentlich ist dabei, dass Dr. C* D* der Klägerin erklärt hat, dass es zu motorischen Ausfällen kommen könne und im ungünstigsten Fall der Fuß nicht mehr angehoben werden könne. Das Berufungsvorbringen kleidet (im Kern) die Unmöglichkeit des Anhebens des Fußes in andere Worte (lebenslange Lahmheit, lebenslange massive Gehbehinderung) und erblickt in der Nichtverwendung dieser Worte beim Aufklärungsgespräch eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Tatsächlich tritt die Unmöglichkeit des Fußhebens nach außen als Gehbehinderung (allenfalls in Form der Lahmheit) in Erscheinung, was jedoch nichts daran ändert, dass die Unmöglichkeit des Fußhebens die Ursache dafür ist, über die die Klägerin – die dies nach den Feststellungen auch verstanden hat – aufgeklärt worden ist. Damit liegt nach der – in der angefochtenen Entscheidung umfassend dargestellten und um umfangreiche Wiederholungen zu vermeiden hier nicht mehr angeführten – ständigen Rechtsprechung ein Aufklärungsfehler nicht vor.
3.3. Aber selbst wenn die Klägerin insoweit nicht ausreichend aufgeklärt worden wäre, wäre für sie daraus nichts zu gewinnen. Denn nach den Feststellungen hätte sie jedenfalls in den Eingriff eingewilligt (US 4 dritter Absatz). Damit ist der Beklagten der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens gelungen (RS0038485, RS0108185).
3.4. Die Rechtsrüge der Klägerin verfängt daher nicht, sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor.
C. Ergebnis, Kosten und Zulassung
1. Die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos.
2. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten deren richtig verzeichnete Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung nicht zu lösen sind. Zur Frage (des Umfanges) von Aufklärungspflichten liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung vor, in deren Rahmen nur ein Einzelfall zu beurteilen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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