Dass das Gericht ordnungsgemäß ermittelte Beweisergebnisse, auch wenn sie über das Parteienvorbringen hinausgehen, seinem Urteil zu Grunde legen kann, besagt nicht, dass eine vom Erstgericht zwar getroffene, zufolge der von diesem vertretenen Rechtsansicht im Urteil aber nicht verwertete Feststellung ungeachtet des Umstandes, dass sich diese Feststellung nicht in den durch das Klagsvorbringen und die erhobenen Einwendungen gesteckten Rahmen fügt, im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden müsse.
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