Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig in der Ablehnungssache betreffend die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Klagenfurt Mag a . A* im Zusammenhang mit der beim Bezirksgericht Klagenfurt zu B* anhängigen Ablehnungssache betreffend die Richterin des Bezirksgerichtes Klagenfurt Mag a . C*, diese wiederum im Zusammenhang mit den bei jenem Gericht zu D* und E* anhängigen Rechtssachen der klagenden (und widerbeklagten) Partei F* G*, **, gegen die beklagte (und widerklagende) Partei H* G*, **, vertreten durch die Mag. Christian Leyroutz Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Scheidung, sowie den zu I* und J* anhängigen Rechtssachen der klagenden Partei H* G*, **, vertreten durch die Mag. Christian Leyroutz Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei F* G*, je wegen Besitzstörung, und der zu K* anhängigen Pflegschaftssache betreffend die minderjährigen L* G*, geboren am **, M* G*, geboren am **, und N* G*, geboren am **, hier wegen Verfahrenshilfe , über den Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Ablehnungssenats des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Jänner 2026, GZ: O*-10, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Gegenstand des Rekursverfahrens ist der vom Erstgericht abgewiesene Antrag des Ablehnungswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
In dem zu B* geführten Anlassverfahren wies die Gerichtsvorsteherin und Richterin des Bezirksgerichts Klagenfurt Mag a . A* den Ablehnungsantrag des nunmehrigen Verfahrenshilfewerbers F* G* betreffend die für das Obsorgeverfahren der minderjährigen Kinder des Einschreiters und die anhängigen Scheidungs-und Besitzstörungsverfahren (in der Folge als Grundverfahren bezeichnet) zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Klagenfurt Mag a . C* mit Beschluss vom 26. August 2025, ON 8, ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Verfahrenshilfewerber einen Rekurs; der Beschluss ist daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 lehnte der Verfahrenshilfewerber sodann auch die Vorsteherin des Bezirksgerichts Klagenfurt als befangen ab und verband den Ablehnungsantrag mit einem auf § 219 ZPO analog und Art 9 DSGVO gestützten Antrag auf „Sperre und Geheimhaltung (prozessuales Sicherungsprotokoll)“. Zur Begründung führte er aus, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus einer Gesamtschau von Handlungen der Vorsteherin. Ihre Amtsführung sei geprägt von aktenwidrigen Diffamierungen, der systematischen Deckung manifester Rechtsverweigerung im eigenen Haus und einer willkürlichen Ignoranz gegenüber der schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung des Einschreiters. Im Beschluss vom 23. September 2025 habe sie ausgeführt, dass der Verfahrenshilfeantrag rechtsmissbräuchlich erhoben worden sei und Verschleppungsabsicht vorliege, was objektiv unhaltbar und obergerichtlich widerlegt sei. Schließlich sei obergerichtlich festgestellt worden, dass das BG Klagenfurt einen Verfahrenshilfeantrag monatelang vorsätzlich unerledigt gelassen habe. Der Vorwurf der „Verschleppungsabsicht“ sei angesichts der schweren Erkrankung des Einschreiters ein Akt der Willkür. Auch die Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass eine Säumnis des Gerichts nicht vorliege, sei aktenwidrig. Die abgelehnte Richterin habe die Rechtsverweigerung durch die Richterin Mag a . C* bewusst geleugnet und gedeckt. Die Beweisführung im vorliegenden Antrag erfordere die Vorlage eines fachärztlichen Attestes, welches hochsensible Gesundheitsdaten enthalte. Das Geheimhaltungsinteresse des Einschreiters überwiege massiv, zumal die Offenlegung dieser Daten gegenüber den gegnerischen Parteien ein erhebliches Missbrauchsrisiko in sich berge. Bis heute sei ein am 16. Juli 2025 gestellter „Sperr-und Geheimhaltungsantrag“ vom BG Klagenfurt rechtswidrig ignoriert worden.
Die abgelehnte Vorsteherin des Bezirksgerichts Klagenfurt Mag a . A* äußerte sich dergestalt, dass der Ablehnungswerber am 6. Mai 2025 bei ihr am Amtstag gewesen sei. Sie habe dort allgemeine Auskünfte bezüglich eines Verfahrenshilfeantrags erteilt, insbesondere, dass und wie das Formular auszufüllen sei. Es sei ein völlig unauffälliger Vorgang gewesen. Nach ihrer Ernennung zur Vorsteherin des Bezirksgerichts habe sie mit drei Justizverwaltungsakten, darunter einem Auskunftsbegehren gemäß § 15 DSGVO zu tun gehabt. Dazu kämen noch zwei Telefonate, einmal betreffend einen Postfehlbericht. Eine postalische Zustellung an der Adresse P* in Q* sei mit dem Vermerk „Abwesenheit bis 30.9.“ zurückgekommen. Anlässlich des Telefonats habe ihr der Ablehnungswerber erklärt, er sei sehr wohl in Q* und könne die Schriftstücke abholen, was auch geschehen sei. Er habe auch erklärt, eine elektronische Zustellung könne unter „R*“ erfolgen. Im zweiten Telefonat habe er die Auskunft erhalten wollen, wer aufgrund seiner dringenden Eingaben in den familienrechtlichen Akten zuständig sei. Sie habe ihm erklärt, dass Mag a . C* dringende Angelegenheiten wahrnehmen könne und müsse, solange der Ablehnungssenat des Landesgerichts Klagenfurt über deren Befangenheit nicht entschieden habe. Eine gleichlautende schriftliche Mitteilung habe sie ihm am 20. Oktober 2025 geschickt. Die Gespräche seien kurz, sachlich und höflich gewesen. Es seien keine die anhängigen Zivilrechtsakten betreffenden Inhalte berührt worden. Da ihre Kontakte mit dem Ablehnungswerber ausschließlich dienstlicher Natur gewesen seien, fühle sie sich in keiner Weise befangen.
Mit Beschluss vom 7. November 2025, O* -5, wies der Ablehnungssenat beide Anträge mit der wesentlichen Begründung zurück, dass sich kein einziger Hinweis auf ein Verhalten der Gerichtsvorsteherin ergebe, das einen tauglichen Befangenheitsgrund darstellen könnte. Die vom Ablehnungswerber herangezogenen Gründe stellten in Wahrheit inhaltliche Kritik an den Entscheidungen in den familienrechtlichen Verfahren dar und seien schon deshalb ungeeignet, eine Befangenheit der Gerichtsvorsteherin zu begründen.
Die Bestimmung des § 219 ZPO regle, dass die Parteien in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten Einsicht nehmen dürften. Abs 2 dieser Bestimmung regle, dass mit Zustimmung der Parteien auch dritten PersonenEinsicht gewährt werden könne. Neben der erforderlichen Zustimmung der Parteien dürfe dem aber kein überwiegendes Interesse eines anderen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Art 23 Abs 1 DSGVO entgegenstehen. Sensible Gesundheitsdaten spielten im vorliegenden Verfahren keine Rolle.
Der Kläger beantragte daraufhin die Verfahrenshilfe, um einen Rekurs einzubringen (ON 6).
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2025, ON 7, trug der Ablehnungssenat dem Ablehnungswerber die Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags binnen 14 Tagen in folgenden Punkten auf:
– den per Fax fristwahrend eingebrachten Verfahrenshilfeantrag durch Nachreichung des originalen Antrags samt Originalunterschrift im Postweg zu verbessern;
– ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen. Dazu sei das beiliegende Formular ZPForm 1 vollständig auszufüllen. Nicht zutreffende Punkte seien jeweils zu streichen, sodass keine Felder leer blieben. Das Formular sei zu unterschreiben;
– Kopien aktueller und aussagekräftiger Belege für alle im Vermögensverzeichnis erwähnten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorzulegen (z.B. aktuelle Kontoauszüge, Bilanzen, aktuelle Miet-und Kreditverträge etc.);
– in kurzen Worten darzulegen, in welchem Umfang der Beschluss angefochten werden solle bzw. welche Einwendungen erhoben würden bzw. wodurch sich der Einschreiter beschwert erachte.
In der Begründung zitierte der Ablehnungssenat die Bestimmung des § 66 Abs 1 ZPO samt Inhalt über das vorzulegende Vermögensbekenntnis und wies zusätzlich darauf hin, dass der Ablehnungsantrag abgewiesen werden müsse, wenn die zum Verfahrenshilfeantrag ergangenen Verbesserungsaufträge nicht (rechtzeitig und vollständig) erfüllt würden und dass mehrere Verbesserungsversuche nicht durchzuführen seien.
In seiner Eingabe vom 29. Dezember 2025 (Postaufgabe, bei Gericht eingelangt am 30. Dezember 2025), ON 8, mit der er auf den Verbesserungsauftrag reagierte, berief sich der Ablehnungswerber sodann auf die „Geltendmachung eines Retentionsrechts“ bezüglich des ZPForm 1 und führte dazu aus, er widerspreche ausdrücklich dem Auftrag zur inhaltlichen Befüllung des Vermögensverzeichnisses und der Vorlage von Belegen; die Vorlage unterbleibe nicht aus Nachlässigkeit, sondern in Ausübung eines verfassungsrechtlich gebotenen Zurückbehaltungsrechts. Sobald ihm der Beschluss über den Ausschluss der Akteneinsicht zugestellt werde, werde er das ZPForm 1 samt Belegen unverzüglich nachreichen. Er stelle den Antrag, den Auftrag zur Vorlage bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Geheimhaltungsantrag auszusetzen bzw. die Frist gemäß § 128 ZPO zu erstrecken. Gemäß Art 9 DSGVO i.V.m. § 219 Abs 2 ZPO unterlägen sensible Daten (Gesundheitsdaten zur Begründung der Notlage, Finanzdaten) einem qualifizierten Schutzregime. Da am Erstgericht nachweislich sensible Daten ohne Schutz an die Gegenseite abgeflossen seien, habe er Anträge auf Sperre und Geheimhaltung gestellt. Solange über diese Anträge nicht rechtskräftig entschieden sei, stelle die Erzwingung der Datenvorlage einen verfassungswidrigen Eingriff in Art 8 EMRK dar. Die vom Gericht zitierte Judikatur sei hier verfassungskonform nicht anwendbar. Diese Rechtsprechung sanktioniere die nachlässige oder grundlose Nichtvorlage. In seinem Fall läge jedoch ein objektives rechtliches Hindernis vor, das in der Sphäre des Gerichts liege (Säumnis bezüglich § 219 ZPO). Im Übrigen stellte der Verfahrenshilfewerber ausführlich aus seiner Sicht vorliegende Missstände in den Grundverfahren, speziell betreffend die Pflegschaftsverfahren, dar, woraus er eine Befangenheit (auch) der Vorsteherin des Bezirksgerichts Klagenfurt ableitet.
Im weiteren Schreiben fasste der Ablehnungswerber sodann seine Argumente noch einmal zusammen (ON 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss weist der Ablehnungssenatden Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung ab, dass zugleich mit dem Verfahrenshilfeantrag gemäß § 66 ZPO ein Bekenntnis der Partei über ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (Vermögensbekenntnis) vorzulegen und dieses – soweit zumutbar – auch durch entsprechende Belege zu ergänzen sei. Sei dem Antrag kein Vermögensbekenntnis angeschlossen, sei ein fristgebundenes Verbesserungsverfahren einzuleiten. Lege eine Partei trotz des gerichtlichen Verbesserungsauftrags ein Vermögensbekenntnis nicht vor, sei der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen. Der Grund hierfür liege darin, dass das Vermögensbekenntnis nach dem Modell der ZPO keinen (notwendigen) Bestandteil des Verfahrenshilfeantrags darstelle, sondern das primär vorgesehene Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse. Schon allein aus diesem Grund sei der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen.
Das Vermögensbekenntnis diene der Bescheinigung der Einkommens-und Vermögensverhältnisse, ohne deren Bekanntgabe vom Gericht nicht überprüft werden könne, ob der Verfahrenshilfewerber tatsächlich nicht in der Lage sei, ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts die zur Rechtsverfolgung oder-verteidigung notwendigen Kosten selbst zu tragen. Zweck der Verfahrenshilfe sei es, mittellosen Parteien den Zugang zum Gericht zu eröffnen, weshalb ohne Verfahrenshilfebedürftigkeit keine Verfahrenshilfebewilligung erfolgen könne.
Im Übrigen bleibe es mangels konkreter Angaben gänzlich unklar, welche sensiblen Daten und welche Gegenseite er überhaupt meine, zumal im vorliegenden Verfahren die Verfahrenshilfe zur Ausführung eines Rekurses im Ablehnungsverfahren gegen die der Amtsverschwiegenheit unterliegende Vorsteherin des Bezirksgerichts Klagenfurt beantragt werde. Auch wenn er sich in diesem Zusammenhang (bloß) auf ein fachärztliches Attest über den Gesundheitszustand des Einschreiters beziehe, bestehe kein Zusammenhang zwischen der vom Einschreiter zu bescheinigenden Verfahrenshilfebedürftigkeit und fachärztlichen Attesten bzw. allfälligen Gesundheitsdaten. Im Übrigen seien die bisher gestellten Anträge bereits mit Beschluss vom 7. November 2025 zurückgewiesen worden. Eine datenschutzrechtliche Vorfrage sei nicht ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss erhebt der Verfahrenshilfewerber einen Rekurs, mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss „aufzuheben und die Verfahrenshilfe auf Basis des nachgereichten ZPForm 1 zu bewilligen“ sowie den Ablehnungsantrag „neu zu bewerten“ und ihm zu ermöglichen, mit anwaltlicher Hilfe noch Weiteres vorzubringen und darüber hinaus den „Ausschluss der Akteneinsicht gemäß § 219 Abs 2 ZPO für das ZPForm 1 und die Atteste zu verfügen“.
Der Revisor hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs, der im Hinblick auf die Bestimmung des § 72 Abs 3 ZPO jedenfalls vom Verfahrenshilfewerber selbst eingebracht werden konnte (1 Ob 59/18k), ist nicht berechtigt.
Vorweg ist darauf zu verweisen, dass von der Ablehnungssache betreffend die Vorsteherin des Bezirksgerichts Klagenfurt Mag a. A* mehrere streitige als auch offenkundig außerstreitige Verfahren betroffen sind. Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RS0006000), hier nach den Grundverfahren.
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe sind gemäß § 7 Abs 1 AußStrG grundsätzlich auch im Außerstreitverfahren anzuwenden. Anders als im Verfahren außer Streitsachen ist im streitigen Verfahren jedoch gemäß § 72 Abs 2a ZPO ein Rekurs auch den Parteien zuzustellen. Obwohl im konkreten Fall eine Zustellung des Rekurses an die Gegenseite in Ansehung der streitigen Grundverfahren unterblieben ist, kann von einer Rückleitung des Aktes abgesehen werden, zumal der Rekurs von vornherein aussichtslos ist und gemäß § 72 Abs 3 ZPO kein Kostenersatz in Verfahrenshilfesachen stattfindet (vgl Slobodain Fasching/Konecny³ § 521a ZPO Rz 21 mwN (Stand 1.9.2019, rdb.at); OLG Wien 10 Ra 23/24m).
Der Rekurswerber vertritt die Auffassung, das Erstgericht habe die Manuduktionspflicht gemäß § 432 ZPO i.V.m. § 6 AußStrG verletzt und systematisch vernachlässigt. Das Rekursgericht solle diesen Mangel sanieren. Er behebe den formalen Mangel damit, dass er das Vermögensbekenntnis nunmehr vorlege. In der Anlage ./5 lege er eine detaillierte Chronologie seiner Datenschutz-Bemühungen vor, die beweise, dass er in über 20 Schriftsätzen versucht habe, den Schutz seiner sensiblen Daten vor der Offenlegung zu klären. Das Gericht habe diese Anträge ignoriert. Wenn er die Vorlage von Unterlagen von deren gesetzlichen Schutz (§ 219 ZPO) abhängig mache, handle er nicht mutwillig. Die Verzögerung beruhe zudem auf einer fehlerhaften Rechtsbelehrung der Vorsteherin des Bezirksgerichts Klagenfurt Mag a . A*, die in ihrem Beschluss ausgeführt habe, dass der Ablehnungswerber ausführlich anlässlich eines Amtstages belehrt worden sei, dass und wie er das Verfahrenshilfeformular auszufüllen habe. Auf dem Formularentwurf habe diese handschriftlich notiert, dass er das „Gold“ unter Punkt 11 und den „Safe-Inhalt“ bei den Einlagen einzutragen habe. Eine ausführliche Belehrung hätte zwingend den Hinweis enthalten müssen, dass er einen Antrag auf einstweilige Sicherung stellen müsse, bevor er das Vermögen eintrage, da sonst der Zugriff nicht sichergestellt sei und veruntreut werden könne. Dadurch habe sie dem Verfahrenshilfewerber einen kausalen Rechtsnachteil verursacht. Das Vermögen bleibe ungesichert und werde von der Gegenseite entzogen. Dieser Vermögensverlust sei die direkte Folge der richterlichen Fehlleistung. Nunmehr werde ihm die zögerliche Vorlage des Formulars als Verschleppung ausgelegt. Es bestehe weiterhin die begründete Besorgnis, dass die Gegenseite durch uneingeschränkte Akteneinsicht in das ZPForm 1 sensible Daten erlange.
1. Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 63 Abs 1 ZPO, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Gemäß § 66 Abs 1 ZPO sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei über die Vermögens-, Einkommens-und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind insbesondere auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu verlautbarendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach §§ 84 und 85 ZPO vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs 2 ZPO eine Frist zu setzen ist. Gleichzeitig ist den Parteien das Formblatt zuzustellen.
Demgemäß ist das Vermögensbekenntnis der Partei – als primär vorgesehenes Bescheinigungsmittel zum Nachweis der Verfahrenshilfebedürftigkeit– unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (RS0120073 [T7]). Der Verfahrenshilfewerber muss seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse zu diesem Zweck offenlegen, wobei die Richtigkeit des Vermögensbekenntnisses – mangels aktenkundiger gegenteiliger Verfahrensergebnisse – vermutet wird ( Fucikin Klicka/Koller ZPO 6 § 66 Rz 1 mwN).
Aus den Regelungen ist erkennbar, dass dem Vermögensbekenntnis im Verfahrenshilfeverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt.
Das Erstgericht ist entsprechend der Bestimmung des § 66 Abs 1 ZPO vorgegangen und hat – unter ausführlicher Rechtsbelehrung – dem Verfahrenshilfewerber einen befristeten Verbesserungsauftrag unter anderem zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses erteilt.
2. Der Rekurswerber macht nun in diesem Zusammenhang einen Mangel des Verfahrens im Sinne einer Verletzung der Manuduktionspflicht geltend. Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist jedoch ein Fehler des Gerichtes (RS0115000). Im konkreten Fall hat das Erstgericht wie vorgesehen ein Verbesserungsverfahren eingeleitet und dem Rekurswerber einen Verbesserungsauftrag insbesondere auf Vorlage eines vollständig ausgefüllten und unterfertigten Vermögensbekenntnisses erteilt, dem dieser mit der Rechtsauffassung entgegengetreten ist, er könne die Vorlage des Vermögensbekenntnisses davon abhängig machen, dass ihm der Beschluss über den Ausschluss der Akteneinsicht zugestellt werde.
2.1. Ein derartiges „Retentionsrecht“ besteht nicht.
§ 219 Abs 2 ZPO, worauf sich der Rekurswerber bezieht, regelt die Akteneinsicht Dritter zur Informationsbeschaffung wegen Interessen außerhalb des konkreten Aktes, wobei Dritten Akteneinsicht grundsätzlich nur mit Zustimmung der Parteien zusteht; mangels Zustimmung der Parteien müssten diese ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht bescheinigen. Dann wäre im Einzelfall zu prüfen, ob an der begehrten Akteneinsicht ein berechtigtes rechtliches Interesse besteht (vgl Rassi in Fasching/Konecny 3II/3 § 219 ZPO Rz 34 (Stand 1.10.2015, rdb.at)). Die Akteneinsicht der Parteien ist hingegen in § 219 Abs 1 ZPO geregelt. Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts für Parteien sind nur in sehr geringem Umfang möglich und bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung (Rassi aaO Rz 23).
Mit diesen gesetzlich verankerten Verfahrensrechten wäre der vom Rekurswerber angestrebte Beschluss, in dem vorab, ohne Vornahme der im Einzelfall gebotenen Interessenabwägung und ohne Berücksichtigung allfälliger Interessen Dritter oder des Prozessgegners jegliche Akteneinsicht betreffend die von ihm vorgelegten Dokumente beschränkt werden würde, nicht vereinbar.
Auch Art 9 DSGVO liefert keine Grundlage dafür. Art 9 Abs 1 DSGVO normiert zwar ein Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten; in Abs 2 sind allerdings Ausnahmen von diesem Verarbeitungsverbot geregelt, unter anderem gemäß lit f dann, wenn die Verarbeitung der sensiblen Daten zur Ausübung, Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist ( Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 DSGVO Rz 84 ff (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Potentiell können alle in Art 9 Abs 1 DSGVO angeführten besonderen Datenkategorien verarbeitet werden, soweit sie sich in gerichtlichen Verfahren entscheidungserheblich auswirken können ( Jahnel aaO Rz 90).
2.2. Im konkreten Fall wurde der Verfahrenshilfewerber in einem ausführlich formulierten Verbesserungsauftrag zur Verbesserung durch Vorlage eines aktuellen Vermögensverzeichnisses mittels des Formulares ZPForm 1 aufgefordert und gleichzeitig (im Fettdruck) auf die Konsequenzen hingewiesen, falls die Verbesserungsaufträge nicht erfüllt werden, nämlich, dass der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wird. Weiters wurde klargestellt, dass mehrere Verbesserungsversuche nicht durchzuführen sind. Der Verfahrenshilfewerber musste daher davon ausgehen, dass vor allem im Falle der gänzlichen Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses auch dann, wenn er dessen Vorlage von einer Entscheidung über seinen „Geheimhaltungsauftrag“ abhängig macht („Es gilt das logisch zwingende Kaskaden-Prinzip: Erst der Schutzbeschluss, dann die Datenvorlage“ – siehe Äußerung vom 29. Dezember 2025, ON 8, Seite 3), der Verfahrenshilfeantrag zur Abweisung gelangt.
Schließlich wurde der Rekurswerber in der Begründung des Verbesserungsauftrags auf den Gesetzeswortlaut des § 66 Abs 1 ZPO hingewiesen, wonach ein Bekenntnis über die Vermögens-, Einkommens-und Familienverhältnisse und – soweit zumutbar – entsprechende Belege beizubringen sind. Daraus folgt, dass nur in Ansehung der Vorlage von Belegen die Zumutbarkeit zu prüfen ist. Diese Prüfung hat nach objektiven Maßstäben zu erfolgen; doch muss der Partei auch der Nachweis offenstehen, dass bestimmte Urkunden von ihr aufgrund besonderer Umstände nicht vorgelegt werden können ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 66 ZPO Rz 6 (Stand 1.9.2014, rdb.at)). Läge ein unvollständiges Vermögensbekenntnis vor, wäre nach § 66 Abs 2 ZPO vorzugehen und gegebenenfalls ein Ergänzungsauftrag zu erteilen gewesen, bei dessen Nichtnachkommen § 381 ZPO anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall hat der Rekurswerber jedoch überhaupt kein Vermögensbekenntnis vorgelegt.
Dazu kommt noch, dass der Rekurswerber auf den Inhalt des § 219 ZPO, insbesondere auch dessen Abs 2, schon im – wenn auch bekämpften – Beschluss vom 7. November 2025, O*-5, hingewiesen wurde. In dem Beschluss wurde nicht nur der Ablehnungsantrag, sondern auch sein Antrag, „gemäß § 219 ZPO analog und Art 9 DSGVO die Sperre und Geheimhaltung eines angekündigten Beweismittels anzuordnen und dieses von der Akteneinsicht Dritter, insbesondere der gegnerischen Parteien in den Grundverfahren auszunehmen“, zurückgewiesen.
Überdies bezieht sich der Rekurswerber in seiner dem Rekurs angeschlossenen Aufstellung ./5 auf das Verfahren S* des Landesgerichts Klagenfurt, in dem er ebenfalls einen Ablehnungsantrag gegen die Vorsteherin des Bezirksgerichts Klagenfurt gestellt hat. Auch in diesem Verfahren wurde ein von ihm gestellter Antrag, „gemäß § 219 ZPO analog und Art 9 DSGVO die Sperre und Geheimhaltung eines angekündigten Beweismittels anzuordnen und dieses von der Akteneinsicht Dritter auszunehmen“, mit Beschluss vom 7. November 2025, S*-2, zurückgewiesen. In der dem Rekurs beigelegten Anlage ./5 verweist der Rekurswerber auf ein weiteres Verfahren, in dem ihm die Verfahrenshilfe versagt wurde, weil er die Vorlage des ZPForm 1 von der vorherigen Entscheidung über den Datenschutz abhängig gemacht hat (T* des BG Klagenfurt).
Bei dieser Sachlage kann konkret ein Verfahrensmangel nicht erkannt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Rekurswerber hinlänglich bekannt war, dass er ein Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe - rechtzeitig - vorlegen muss.
Einen solchen erblickt der Rekurswerber im Übrigen nur in einer fehlerhaften Rechtsbelehrung durch die abgelehnte Vorsteherin des Bezirksgerichts Klagenfurt Mag a . A*, weil diese ihn anlässlich des Amtstages falsch belehrt habe. Diese habe in ihrem Beschluss vom 23. September 2025 ausgeführt, der Ablehnungswerber sei anlässlich eines Amtstages von ihr ausführlich darüber belehrt worden, dass und wie er das Verfahrenshilfeformular auszufüllen habe. Dem stehe das nunmehr vorgelegte neue Beweismittel gegenüber, auf dem die Vorsteherin handschriftlich notiert habe, dass er das „Gold“ unter Punkt 11 und den „Safe-Inhalt“ bei den Einlagen einzutragen habe. Die Kombination aus ihrer eigenen Aussage und ihrer Handschrift beweise ihre positive Kenntnis von der Existenz des Vermögens und seiner gleichzeitigen Hilfsbedürftigkeit aufgrund der Tatsache, dass er keinen direkten Zugriff darauf gehabt hätte und sich in Sorge vor einem Entzug als Folge der Offenlegung des ZPForm 1 befunden habe. Eine gesetzeskonforme „ausführliche Belehrung“ hätte zwingend den Hinweis enthalten müssen, dass er einen Antrag auf einstweilige Sicherung stellen müsse, bevor er das Vermögen eintrage, da sonst der Zugriff nicht sichergestellt sei und veruntreut werden könne. Dadurch habe sie ihn in die (im Rekurs beschriebenen) Datenschutz-Bemühungen getrieben und einen kausalen Rechtsnachteil verursacht. Das Vermögen bleibe ungesichert und werde von der Gegenseite entzogen.
Damit vermag der Rekurswerber jedoch einen Verfahrensfehler des Ablehnungssenats nicht zur Darstellung zu bringen.
Eine Verletzung der Manuduktionspflicht liegt nicht vor. Die Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses führte daher zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrags (RS0120073).
3. Soweit der Rekurswerber meint, er behebe den formalen Mangel dadurch, dass er das vollständig ausgefüllte Formular nunmehr dem Rekurs beilege, ist er auf das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot hinzuweisen (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 72 ZPO Rz 10 (Stand 9.10.2023, rdb.at); Fucikin Klicka/Koller ZPO 6§ 72 Rz 2 mwN; RI0100109; RKL0000064; dies würde selbst im Anwendungsbereich der §§ 7 und 49 Abs 2 AußStrG gelten, wenn in Ansehung von Unterhalts-und Pflegschaftsverfahren (Außerstreitverfahren) die Regeln der Grundverfahren, herangezogen werden vgl RS0006000).
Schließlich drückt der Rekurswerber seine Besorgnis aus, dass die Gegenseite durch uneingeschränkte Akteneinsicht in das ZPForm 1 sensible Daten erlangen könnte, woraus nicht einmal erkennbar ist, welche Daten er damit ansprechen möchte. Das Erfordernis, Gesundheitsdaten im Rahmen des Verfahrenshilfeverfahrens offenzulegen, kann nicht erkannt werden.
Auf den im Rekurs wiederholten Antrag, den Ausschluss der Akteneinsicht gemäß § 219 Abs 2 ZPO für das ZPForm 1 und die Atteste zu verfügen, ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil für die Entscheidung über einen solchen Antrag nicht das Rekursgericht, sondern das Erstgericht funktionell zuständig ist ( Rassi in Fasching/Konecny 3II/3 § 219 ZPO Rz 68 (Stand 1.10.2015, rdb.at); 7 Ob 235/01m, 10 ObS 166/13d).
Dem Rekurs war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung entfällt mangels Kostenverzeichnung.
Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig (§§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO, 62 Abs 2 Z 2 AußStrG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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