§ 432 §. 432.
§ 432 §. 432. — ZPO
§ 432 §. 432. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Vgl. die materielle Prozessleitungspflicht des Richters nach § 182, die auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien besteht; sie ist durch § 435 erweitert.
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2003
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40030262
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(1) Der Richter hat Parteien, welche rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrer Processhandlungen nöthige Anleitung zu geben und dieselben über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
(2) Insbesondere hat der Richter solche Parteien bei Verkündung seiner Entscheidungen auf die Frist, binnen welcher eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann, und auf die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Bestellung eines Rechtsanwalts als Processbevollmächtigten für die Ergreifung des Rechtsmittels vorschreiben, aufmerksam zu machen.
(3) Einer Partei, die sich in einem Schriftsatz nicht verständlich auszudrücken vermag, ist unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen, den Schriftsatz nach Bestellung eines geeigneten Bevollmächtigten, erforderlichenfalls eines Rechtsanwalts, neuerlich einzubringen, andernfalls der Schriftsatz als nicht eingebracht anzusehen ist. § 84 Abs. 3 gilt sinngemäß.