Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Mai 2025, GZ **-49, sowie dessen Beschwerde gegen den am 18. August 2025, GZ **-57, gefassten Beschluss nach der am 14. Jänner 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer, des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Nagel und der Privatbeteiligtenvertreterin Rechtsanwältin Dr. in Sauper-Mühleder, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird dahin Folge gegeben, dass das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt I. und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen wird.
Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft darauf verwiesen.
Im Übrigen wird der Berufung des Angeklagten nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Mai 2025 (ON 49) wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I.) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II.) schuldig erkannt, unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB und § 41 Abs 1 Z 5 StGB nach (richtig:) dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu je EUR 300,00, um Uneinbringlichkeitsfall 160 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* einen Betrag in Höhe von EUR 5.851,66 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 19. August 2024 in ** B*
I. durch die Äußerung: „Sie sind in allen Zeitungen morgen. Sie können sich gratulieren! Sie sind tot! Sie sind tot!“ , und „... imagemäßig tot.“ , und „Das wird ein böses Nachspiel haben!“ , gefährlich mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und gesellschaftlichen Stellung gefährlich bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen;
II. durch die gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten Asp. C* und Insp. D* bei Erhebung des Sachverhaltes getätigten Angaben, wonach er ihm einen Schlag auf die Hand versetzt und auf brutalste Weise niedergeschlagen habe und er dadurch schwer verletzt wurde, der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vorwurfs des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach dem § 84 Abs 4 StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.
Zu den Feststellungen, den beweiswürdigenden Erwägungen und den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2 ff verwiesen (ON 49).
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten und ausgeführten Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit (Z 5 zweiter, vierter und fünfter Fall, Z 9 lit a, Z 10 und Z 10a des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, mit der auch ein Protokollsberichtiungsantrag (§ 271 Abs 7 StPO) verbunden war (ON 53), sowie der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten (ON 52). Weiters bekämpft A* mit Beschwerde (ON 59) den Beschluss des Erstrichters vom 18. August 2025 (ON 57), mit dem sein Antrag auf Protokollsberichtigung abgewiesen wurde.
Der Berufung des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.
Zur Beschwerde (ON 59) gegen den Beschluss vom 18. August 2025 (ON 57) ist vorweg auszuführen:
Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und diesbezüglich eine fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Dabei ist allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen, die in irgendeiner Form für die Lösung der angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten (RIS-Justiz RS0120683 [T10]). Förmlichkeiten des Verfahrens, Verlesungen oder Beteiligtenanträge betreffende Umstände sind (nur) dann als erheblich anzusehen, wenn ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen für die Geltendmachung einer Urteilsnichtigkeit oder eines Berufungsgrundes von Bedeutung sein kann ( Danek/Mann in Fuchs/Ratz,WK StPO § 271 Rz 45).
Über das in der Hauptverhandlung tatsächlich Vorgefallene entscheidet das jeweils zur Entscheidung über die Urteilsanfechtung berufene Rechtsmittelgericht (RIS-Justiz RS0126057). Wäre nämlich aufgrund einer Beschwerde isoliert darüber zu befinden, ob ein als erheblich reklamierter Umstand oder Vorgang zum Erfolg der Urteilsanfechtung führen kann, könnte dem zu Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung berechtigten Beteiligten die Disposition über die Urteilsanfechtungsgründe genommen werden. Andererseits nähme das Beschwerdegericht die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ohne Einhaltung des auf die Erledigung dieser Rechtsmittel bezogenen gesetzlichen Verfahrens in zirkulärer Weise vorweg.
Weil es aber allein dem Rechtsmittelwerber zusteht, darüber zu befinden, was er als erheblichen Umstand oder Vorgang bei der Urteilsanfechtung geltend macht, scheidet die inhaltliche Beschwerdeerledigung vor der Entscheidung über die Urteilsanfechtung aus (RIS-Justiz RS0126057 [T1]).
Was die Reihenfolge der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe betrifft, ist eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vorzuziehen, einer Rüge wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nachzureihen ( Ratz in Fuchs/Ratz,WK StPO § 476 Rz 9).
Der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist zunächst grundsätzlich voranzustellen, dass die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0117499) besteht, worunter solche zu verstehen sind, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260, 270 Abs 2 Z 4 und 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0099497).
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413; RS0108609). Entscheidend sind Tatsachen, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268).
Der Bedeutungsgehalt einer Äußerung, wie sie Punkt I. des Urteilsspruchs zu Grunde gelegt ist, ist eine entscheidende Tatsache für die Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des § 107 Abs 1 (und Abs 2) StGB, die mängelfrei zu begründen ist, widrigenfalls Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO vorliegt. Fallkonkret hielt das Erstgericht – im Rahmen der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten – fest, dass der Angeklagte B* bewusst und gewollt durch die ernst gemeinte und für ihn wahrnehmbare Drohung mit der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz, nämlich seinem Jobverlust, bedrohte (US 4). Wie der Rechtsmittelwerber zutreffend aufzeigt, findet sich im erstinstanzlichen Urteil eine Begründung für die Feststellung, dass mit der inkriminierten Äußerungen „Sie sind in allen Zeitungen morgen. Sie können sich gratulieren! Sie sind tot! Sie sind tot!“ , „...imagemäßig tot“ und „Das wird ein böses Nachspiel haben!“der Jobverlust gemeint war, nicht, weshalb dem Urteil zu Punkt I. ein Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StGB anhaftet, was die Kassation des Urteils in diesem Punkt und demgemäß auch des Strafausspruchs zur Folge hat. In diesem Umfang ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die Drohung mit einer Entlassung allein – ohne weitere Feststellungen – nicht ausreicht, um den Schuldspruch nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zu tragen. Diese Qualifikation ist nur dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der besonderen Umstände (zB persönliche Eigenschaften des Bedrohten) praktisch keine Chance hat, wieder eine einigermaßen gleichwertige Arbeit zu finden ( Schwaighofer in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 106 Rz 7; Sailer/Sailer in Hinterhofer, SbgK StGB § 106 Rz 18; 12 Os 95/08z).
Im Übrigen ist noch auszuführen, dass der hier festgestellte Bedeutungsgehalt des Arbeitsplatzverlusts eine Verurteilung wegen gefährlicher Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung nicht zu tragen vermag. Mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung droht, wer ankündigt, Ansehen und Ruf, die eine Person in ihrer sozialen Umwelt genießt, zu zerstören: zB obszöne Fotos zu verbreiten oder die Öffentlichkeit über angebliche Straftaten einer Person zu informieren ( Schwaighofer , aaO § 106 Rz 8).
Damit bleibt nur noch die zum Schuldspruchpunkt II. erhobene Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld zu prüfen.
Zur gesetzmäßigen Ausführung einer Mängelrüge in Bezug auf – wie hier – Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO) bedarf es eines Vorbringens, weshalb die unterlassene Erörterung einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen im Weg stand ( Kirchbacher, StPO 15§ 281 Rz 54/1). Eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wie sie die Schuldberufung ermöglicht, ist im Verfahren wegen Nichtigkeit jedoch nicht vorgesehen. Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nämlich nur verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen es als erwiesen oder als nicht erwiesen annahm und aus welchen Gründen dies geschah. Dabei hat es die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO). Der Richter ist ferner nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Auch kann nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbarer Schlussfolgerungen auseinandersetzt. Dass aus den ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, der Erkenntnisrichter sich aber dennoch (mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung) für eine dem Angeklagten ungünstige Variante entschieden hat, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge unbekämpfbar.
Feststellungsmängel (RIS-Justiz RS0118580, RS0116735) und Rechtsfehler mangels Feststellungen sind hingegen allein Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a–c und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO), weil es dabei, anders als bei den nur den Untersatz des Syllogismus der Rechtsfolgebestimmung betreffenden Mängeln der Z 5, um den Vergleich von Untersatz und Obersatz, maW darum geht, ob der Untersatz (die Feststellungsgrundlage des Urteils) dem Obersatz (dem darauf angewendeten Strafgesetz nach Maßgabe der gebildeten Fallnorm) subsumiert werden durfte (14 Os 108/16p, EvBl 2017/63, 428, Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 420).
Der Rechtsmittelwerber moniert unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO im Hinblick auf Punkt II. des Schuldspruchs das Fehlen der Feststellung, dass es tatsächlich zu einer konkreten Gefahr einer behördlichen Verfolgung (wegen einer schweren Körperverletzung) gekommen sei, was aber für eine Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des § 297 Abs 1 (zweiter Fall) StGB erforderlich sei.
Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, macht der Rechtsmittelwerber damit keine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung im Sinne der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO, sondern vielmehr Rechtsfehler mangels Feststellungen iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a bzw. Z 10 StPO geltend, die im Rahmen der Rechtsrüge bzw. der Subsumtionsrüge zu behandeln sind.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Angesichts dieser Prämissen geht die Schuldberufung des Angeklagten im Hinblick auf Punkt II. des Schuldspruchs ins Leere, weil der Erstrichter nach Durchführung des Beweisverfahrens auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine nachvollziehbare Abwägung vornahm, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik im Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung gut nachvollziehbar ist. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen gründete das Erstgericht auf die Angaben der einschreitenden Polizeibeamten Asp. C* (ON 48, S 4) und Insp. D* (ON 48, S 3), die übereinstimmend angaben, der Angeklagte habe ihnen gegenüber behauptet, er sei von B* auf brutalste Weise niedergeschlagen und an der Hand verletzt worden. Dass diese Angaben tatsächlich nicht zutreffend sind, begründete das Erstgericht unter Verweis auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. E* (ON 22.2), dessen Ergänzung (ON 31.1) und seinen Angaben in der Hauptverhandlung (ON 40, S 11 ff). Demnach sei eine Verletzung des Angeklagten durch das fallkonkrete Geschehen aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar und festzustellen. Der körperliche Kontakt zum Zeitpunkt des „aus den Händenschlagens eines Mobiltelefons“ entspreche lediglich einer Berührung. Eine Gesundheitsschädigung sei dadurch nicht eingetreten. Der Angeklagte habe sich auf den Videos, die den Vorfall zeigen, äußerst flüssig und harmonisch bewegt, in gewissen Sequenzen sogar etwas hyperaktiv, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Funktionseinbußen oder körperliche Einschränkungen zum damaligen Zeitpunkt auszuschließen seien. Die Angaben des Angeklagten, wonach er sehr wohl Schmerzen aufgrund des Vorfalls erlitten und deswegen auch Schmerztabletten eingenommen habe (ON 30.1, S 4), wertete das Erstgericht vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung, wobei auszuführen ist, dass der Angeklagte in seinen Aussagen im Verfahren (ON 11.11; ON 30.1; ON 40, S 3 ff und ON 48, S 2 ff) keine konkreten Verletzungen schilderte und sich letztlich in der Hauptverhandlung auch zu Punkt II. des Schuldspruchs vollumfassend geständig verantwortete.
Der Rechtsmittelwerber führt dazu aus, dass im Rahmen seiner Vorstellung im Unfallkrankenhaus F* Verletzungen festgestellt worden seien und sein Hausarzt aufgrund dieser Diagnosen auch eine 20-tägige Schonung mit allfälliger Physiotherapie verschrieben habe, wobei sich das Erstgericht mit den entsprechenden Unterlagen in der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt habe. Der Zeuge G* habe zudem geschildert, dass der Angeklagten nach dem Vorfall über Schmerzen geklagt habe, was ebenso vom Erstgericht unberücksichtigt geblieben sei. Den Ausführungen, wonach der Angeklagte nach dem Vorfall an mindestens zwei Diskussionssendungen teilgenommen habe, bei denen er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gezeigt habe, sei entgegen zu halten, dass der Angeklagte sich vor diesen Sendungen einer physiotherapeutischen Behandlung unterzog, was seine verbesserte Agilität erkläre und im Ersturteil ebenso keine Erwähnung finde. Damit spricht der Rechtsmittelwerber jedoch tatsächlich den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO an, der im Rahmen der Schuldberufung nicht geltend gemacht werden kann.
Ungeachtet dessen ist das Vorbringen auch inhaltlich nicht überzeugend, basieren die ärztlichen Befunde und die auf dieser Basis verordnete Physiotherapie doch nahezu ausschließlich allein auf den Schilderungen des Angeklagten im Rahmen seiner Untersuchungen, weshalb das Erstgericht letztlich die Glaubwürdigkeit des Angeklagten zu beurteilen hatte, was es auch tat. Lediglich eine Hämatomverfärbung am Handballen konnte durch den behandelnden Arzt des Unfallkrankenhauses F* objektiviert festgestellt werden (ON 22.2, S 3). Diese könne – wie das Erstgericht ausführte – laut Sachverständigen Dr. E* (ON 40, S 12) dem Tatgeschehen jedoch nicht zugeordnet werden, weil eine solche Verfärbung eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, bis sie sichtbar werde.
Wenn schließlich noch vorgebracht wird, der medizinische Sachverständige Dr. E* habe den Angeklagten niemals untersucht, sondern sein Gutachten ausschließlich aufgrund des Akteninhalts erstattet, wobei er sich nicht ausreichend mit den Vorerkrankungen des Angeklagten – insbesondere mit den Bandscheibenvorfällen in der Halswirbelsäule – auseinandergesetzt habe, so ist diese Argumentation nicht geeignet, Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken.
Weiters führt der Rechtsmittelwerber aus, der Sachverständige habe eingeräumt, dass durch das „Wegreißen des Handys“ eine subjektive Empfindlichkeitsstörung beim Angeklagten zu berücksichtigen sei, wobei dieser sich die Schmerzen auch eingebildet haben könne. Nach Angaben des Angeklagte habe eine solche Empfindlichkeitsstörung auch aufgrund eines vor ein paar Jahren erlittenen Bandscheibenvorfalls auch vorgelegen.
Dabei wird jedoch übersehen, dass der Sachverständige dazu weiters angibt, dass es sich bei der Frage der Empfindlichkeitsstörung zwar nicht um sein Fachgebiet handle, es jedoch nicht sein könne – auch bei der Vorgeschichte des Angeklagten –, dass sich der empfundene Schmerz wie eine frische knöcherne Verletzung anfühle. Vielmehr sei im konkreten Fall auszuschließen, dass die vom Angeklagten behaupteten Schmerzen eingetreten seien (ON 40, S 14). Auch dieses Vorbringen ist somit nicht geeignet, Bedenken gegen die angestellte Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass der Angeklagte gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten niemals von Schmerzen in der Halswirbelsäule gesprochen hat.
Überdies wird im Rahmen der Schuldberufung seitens des Angeklagten noch ins Treffen geführt, die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei unverständlich, wenn es die Feststellung, wonach der Angeklagten sowohl gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten als auch gegenüber den Kunden in der Filiale behauptet habe, von B* brutalst niedergeschlagen worden zu sein, mit den Angaben der Polizisten sowie dem von ihm Angeklagten angefertigten Video vom Vorfall begründet. Aus dem Video ergebe sich nämlich dieser Wortlaut nicht.
Wenngleich diese Ausführungen insoweit zutreffend sind, als der Angeklagte im Video tatsächlich nur von einer Attacke sprach, die jedoch auch nicht zu sehen war (ON 12), so ändert dies nichts an der Tatsache, dass beide Polizisten bestätigten, dass der Angeklagte ihnen gegenüber die in Punkt II. des Schuldspruchs inkriminierte Äußerung tatsächlich getätigt habe. Dass der konkrete Wortlaut gegenüber den zum Vorfallszeitpunkt anwesenden Personen im Geschäft nicht geäußert wurde, ist nicht von Relevanz. Dass das Erstgericht dies in der Beweiswürdigung unzutreffend darstellte, ist – unter Berücksichtigung der übrigen angeführten Beweisergebnisse – nicht geeignet, Bedenken an der Begründung entscheidender Tatsachen zu erwecken.
Inwieweit die Tatsache, dass der Angeklagte das angeführte Video den einschreitenden Polizeibeamten vorgespielt hat, den Schluss nahelegt, dass der Angeklagte nicht ein Niederschlagen gemeint haben könne, ist vor dem Hintergrund der festgestellten Angaben des Angeklagten gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten (er sei brutal niedergeschlagen und schwer an der Hand verletzt worden) nicht nachvollziehbar. Das im Rahmen des Protokollberichtigungsantrages gestellte Begehren auf Ergänzung der auf Seite 4 des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 40) angeführten Passage des Inhalts „Wenn mir diesbezüglich der Abschlussbericht der PI H* in ON 11 vorgehalten wird, wo genau diese inkriminierten Äußerungen als solches festgehalten sind: Das kann nicht stimmen. Ich hab das Video den Polizisten vorgespielt.“ um „Auf dem Video ist zu sehen, dass ich nicht zu Boden gegangen bin. Warum soll ich den Polizisten gesagt haben, dass ich niedergeschlagen wurde, wenn ich gleichzeitig ein Video zeige, auf dem zu sehen ist, dass ich nicht niedergeschlagen wurde.“bezieht sich auf keinen erheblichen Umstand (RIS-Justiz RS0120683 [T13]; RS0126057 [T5]), vielmehr stellt der Angeklagte in der Begründung der begehrten Ergänzung lediglich eigene beweiswürdigende Überlegungen an.
Letztlich moniert der Rechtsmittelwerber die Begründung der Urteilsfeststellung, wonach er gewusst habe, dass die inkriminierte fälschliche Behauptung, er sei schwer verletzt und brutalst zusammengeschlagen worden, eine strengere Bestrafung des Verdächtigten zur Folge haben würde. Dazu sei vom Erstgericht nämlich ausgeführt worden, dass sich der Angeklagte am Ende seines rechtswissenschaftlichen Studiums befinde und sich daher der Bedeutung und Tragweite der von ihm gewählten Formulierung bewusst gewesen sei. Tatsächlich habe der Angeklagte vor rund 50 Jahren eine Zeit lang Rechtswissenschaften studiert, jedoch keine strafrechtlichen Lehrveranstaltungen absolviert, weshalb er als rechtlicher Laie angesehen werden müsse.
Dazu ist auszuführen, dass ungeachtet dessen, ob das Studium der Rechtswissenschaften des Angeklagten – wie vorgebracht – bereits längere Zeit zurück liegt, aufgrund des festgestellten Wortlauts der Angaben des Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten, wonach B* ihn auf brutalste Weise niedergeschlagen hat und er schwer an der Hand verletzt wurde, auch ein juristischer Laie und somit auch er wissen muss, dass durch diese Schilderung eine strengere Bestrafung des Verleumdeten erfolgen könnte. Somit kann es zu keiner anderen Lösung der Schuldfrage führen, dass das – letztlich abgebrochene – Studium der Rechtswissenschaften des Angeklagten bereits länger zurück liegt. Der diesbezügliche Antrag des Angeklagten auf Berichtigung der auf Seite 2 im Hauptverhandlungsprotokoll (ON 40) angeführten Passage des Inhaltes „Generalien des Angeklagten in ON 11.4 überprüft mit der Ergänzung: Pensionist, daneben Einkommen; Vorname der Gattin: I*; studiert Publizistik, Volkswirtschaft und auch Jus; Jusstudium fast fertigt; zweite Staatsprüfung positiv; nicht mehr selbstständig“ auf „Generalien des Angeklagten in ON 11.4 überprüft mit der Ergänzung: Pensionist, daneben Einkommen; Vorname der Gattin: I*; studiert Publizistik, Volkswirtschaft und auch Jus; das Jusstudium noch vor der zweiten Staatsprüfung abgebrochen; nicht mehr selbstständig“bezieht sich daher auf keinen erheblichen Umstand (RIS-Justiz RS0120683 [T13]; RS0126057 [T5]).
Zusammengefasst stellen die beweiswürdigenden Erwägungen in der Rechtsmittelschrift lediglich andere – für den Angeklagten günstigere – Schlussfolgerungen dar, vermögen aber nicht an den den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen Zweifel zu wecken, weshalb das Rechtsmittelgericht keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts hegt.
In den Ausführungen zur Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO moniert der Berufungswerber, eine konkrete Gefahr einer behördlichen Verfolgung, wie es § 297 Abs 1 StGB voraussetze, lasse sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht ableiten. So seien die Angaben des Angeklagten gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten derart unglaubwürdig gewesen, dass von vornherein ein behördliches Einschreiten gegen B* unwahrscheinlich gewesen wäre. Vielmehr sei es für die Beamten augenscheinlich gewesen, dass der Angeklagte nicht schwer verletzt war und die Behauptung somit nicht der Wahrheit entspreche. Die Zeugin Asp. C* habe in diesem Zusammenhang angegeben, dass der Angeklagte die Notwendigkeit der Verständigung der Rettung verneint und mitgeteilt habe, er werde sich selbst ins Krankenhaus begeben.
Das Tatbild der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB setzt voraus, dass durch die falsche Verdächtigung die (konkrete) Gefahr einer behördlichen Verfolgung geschaffen wird. Deren (rechtliche) Annahme setzt Feststellungen zum Inhalt der Anschuldigung und den Umständen ihrer Äußerung voraus. Wird gegen eine bestimmte Person der substanziierte Vorwurf der Begehung einer mit (gerichtlicher) Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer zur Strafverfolgung zuständigen (und verpflichteten) Behörde (deren Organ) geäußert, erlangt diese also Kenntnis von einem solchen Anfangsverdacht, ist die behördliche Verfolgung des Angeschuldigten als regelmäßige Folge zu erwarten (vgl § 1 Abs 3, § 2 Abs 1 StPO). Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist daher (rechtlich) – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt – grundsätzlich vom Bestehen einer solchen konkreten Gefahr auszugehen. Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn die Verdächtigung bei gebotener Ex-ante-Betrachtung intersubjektiv derart unglaubwürdig (oder unsubstanziiert) erscheint, dass ausnahmsweise (mangels Anfangsverdachts) keine Verfolgung zu erwarten war (zum Ganzen: Hinterhofer/Rosbaud , BT II 6 § 297 Rz 12 f; vgl Tipold , SbgK § 297 Rz 42 ff; Pilnacek/Świderski in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 297 Rz 17 und 41; RIS-Justiz RS0096788, RS0096807; insbesondere 13 Os 137/81; 15 Os 88/96 [15 Os 89/96]; 15 Os 104/11z; 14Os15/17p).
Fallkonkret wurde vom Erstgericht festgestellt, dass durch die falsche Verdächtigung die (konkrete) Gefahr einer behördlichen Verfolgung geschaffen wurde (US 4, letzter Absatz). Dass die Anschuldigung des Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten derart unglaubwürdig war, dass ausnahmsweise (mangels Anfangsverdachts) eine Verfolgung nicht zu erwarten war, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht.
Wenn der Berufungswerber vermeint, es sei für die Polizeibeamten augenscheinlich gewesen, dass der Angeklagte nicht schwer verletzt gewesen sei und sich dies auch aus den Angaben der Zeugin Asp. C* ergebe, entfernt er sich vom im Ersturteil festgestellten Sachverhalt und verfehlt damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Mit der Subsumtionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO moniert der Berufungswerber, dass sich fallkonkret aus den Feststellungen des Erstgerichts keine konkrete Gefahr einer behördlichen Verfolgung wegen einer schweren Körperverletzung ableiten lasse, weshalb die Qualifikation des § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht vorliege. Es sei nämlich für die Polizeibeamten – ungeachtet der Angaben des Angeklagten – augenscheinlich gewesen, dass dieser nicht schwer verletzt gewesen ist.
Gegenstand der Subsumtionsrüge ist ausschließlich eine andere – ausdrücklich zu bezeichnende ( Mayerhofer, StPO 6§ 281 Z 10 E 11 f; 13 Os 156/07a; zust E. Steininger , Nichtigkeitsgründe 7 § 281 Z 10 Rz 1; zweifelnd St. Seiler , Strafprozessrecht 19 Rz 1128) – rechtliche Unterstellung einer Tat bei akzeptierter (gerichtlicher) Strafbarkeit.
Fallkonkret bringt der Rechtsmittelwerber den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Ausführung, weil er sich vom festgestellten Sachverhalt entfernt und vielmehr wiederum ausschließlich eigene, für den Angeklagten günstigere beweiswürdigende Erwägungen im Sinne einer Schuldberufung anstellt.
Im Rahmen der Diversionsrüge führte der Rechtsmittelwerber aus, die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO wären vorgelegen, weshalb das Urteil mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO behaftet sei.
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO liegt nur dann vor, wenn die Urteilsfeststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung einer diversionellen Vorgehensweise den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat ( Fabrizy/Kirchbacher, StPO 14§ 281 Rz 95). Fallkonkret manifestiert sich nicht nur in dem vom Gesetzgeber für qualifizierte Verleumdungen normierten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, sondern gerade in der Motivlage (offensichtlicher Ärger über das Verhalten des Verleumdeten über die Ablehnung einer Reklamation) und dem Nachtatverhalten des Angeklagten (Wiederholung und Konkretisierung der Vorwürfe durch Einbringung einer „Verantwortlichen Stellungnahme“ bei der Kriminalpolizei [ON 11.11], Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber des Verleumdeten zur Erreichung einer Zahlung von EUR 7.600,00 für das vom Angeklagten behauptete Verhalten des B*, wobei auch hier von einer massiven körperlichen Attacke und Verletzungen die Rede ist [ON 5.3]) eine nach ihrem Gewicht schwere Strafzumessungsschuld, die einer diversionellen Erledigung klar entgegen steht (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO). Die erst im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgte Verantwortungsübernahme des Berufungswerbers (ON 48, S 2) vermag die erhebliche Verwerflichkeit seines Handelns nicht aufzuwiegen. Vielmehr ist aufgrund der festgestellten Umstände von einem beachtlichen Gesinnungsunwert des Angeklagten auszugehen, der einem diversionellen Vorgehen entgegensteht.
Die Aufhebung des Strafausspruchs war Folge der Kassationsentscheidung hinsichtlich Punkt I. des erstinstanzlichen Schuldspruchs. Ein Eingehen auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe erübrigt sich daher.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche führt nicht zum Ziel. Der Zuspruch von EUR 5.851,66 an den Privatbeteiligten B* (wozu der Angeklagte in der Hauptverhandlung gehört wurde) erfolgte aufgrund des Anerkenntnis des Angeklagten [ON 48, S 6]). Das konstitutive Anerkenntnis im Sinne des § 1375 ABGB entfaltet im Fall der Verurteilung des Angeklagte und der daraus folgenden Entscheidung über die Ansprüche des Privatbeteiligten Bindungswirkung. Fallkonkret erging der Privatbeteiligtenzuspruch aufgrund der Verurteilung wegen des Verbrechens der Verleumdung (Punkt II. des Schuldspruchs). Der auf einem Anerkenntnis beruhende Privatbeteiligtenzuspruch erfolgte daher zu Recht (vgl Spendling in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 41; RIS-Justiz RS0101311 [T1]).
Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Zum Antrag auf Protokollberichtigung ist noch auszuführen, dass – zusätzlich zu den oben dargestellten begehrten Passagen des Berichtigungsantrages (Punkte 1. und 2.) – nicht nachvollziehbar ist, inwieweit sich die übrigen beanstandeten Textpassagen und deren Änderungen (Punkte 3. bis 7.) auf für den Erfolg der Berufung des Angeklagten (aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs in Punkt I. lediglich im Hinblick auf Punkt II.) wesentliche Umstände beziehen und wird dies vom Rechtsmittelwerber auch nicht dargelegt. Daher verfehlt die angestrebte Protokolländerung insgesamt ihren Zweck. Die Beschwerde gegen den Beschluss auf Abweisung des Protokollberichtigungsantrags (ON 59) ist durch die Entscheidung des Oberlandesberichts über die Berufung des Angeklagten miterledigt (RIS-Justiz RS0126057 [T2], [T5]).
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