Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Bei der Relevanzprüfung wird im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen sein, die in irgendeiner Form für die Lösung der angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten. Wird hingegen der Protokollberichtigungsantrag mit einem Rechtsmittel gegen das bereits gefällte Urteil verbunden, so ist diese Relevanzprüfung auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, sodass im Hinblick auf die im Fall einer Berichtigung gebotene neuerliche Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls und der dann eingeräumten Möglichkeit, auf dieser veränderten Basis gemäß § 271 Abs 7 letzter Satz StPO ein neues Rechtsmittel auszuführen, nur jenen begehrten Protokolländerungen Bedeutung zukommt, welche für die prozessordnungsgemäße Ausführung des Rechtsmittels herangezogen werden können.
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