(1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
1.die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder
2.die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder
3.die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder
4.einen Tatausgleich (§ 204)
nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
1. die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
2.die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und
3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.
(3) Nach diesem Hauptstück darf im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB nur vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach §§ 304 oder 307 StGB mit Strafe bedroht ist. Im Übrigen ist ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ausgeschlossen, soweit es sich um eine im Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelte strafbare Handlung handelt, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
§ 198 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 198 Allgemeines
…§ 198. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des…
§ 199
…wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198, 200 bis 209b sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.…
§ 201 Gemeinnützige Leistungen
…§ 201. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat vorläufig zurücktreten, wenn sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt hat, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens…
§ 200 Zahlung eines Geldbetrages
…§ 200. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurücktreten, wenn der Beschuldigte einen Geldbetrag zu Gunsten des Bundes entrichtet. (2) Der Geldbetrag darf den Betrag…
Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden
§ 4 Ausschließungsgründe
…eine Person wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt bzw. bestraft worden oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. (2) Ebenso liegen diese Anforderungen nicht vor, wenn eine Person wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und…
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