§ 1375 Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten;
§ 1375 Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten; — ABGB
§ 1375 Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019120
Zuletzt nach Updates gesucht am
Es hängt von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkührlichen Rechte und Verbindlichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann ohne, oder mit Hinzukunft einer dritten Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers, oder eines neuen Schuldners geschehen.
Entscheidungen 1.475
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Rechtssätze 175
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