Sinngemäße Geltung des zweiten und dritten Satzes von § 270 Abs 3 StPO bedeutet nichts anderes, als dass jede von der StPO für zulässig erklärte Anfechtung eines nach § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses diesen inhaltlich außer Kraft setzt und über das in der Hauptverhandlung tatsächlich Vorgefallene das jeweils zur Entscheidung über die Urteilsanfechtung berufene Rechtsmittelgericht entscheidet.
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