5R66/25b – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekurs- und Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , **, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Mag. Robert Oberlerchner, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B* C* , geboren **, selbstständig, **, vertreten durch die Huainigg Dellacher Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 130.879,02 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 15.000,00), über den Rekurs und die Berufung der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Februar 2025, **-31 (Berufungsinteresse: EUR 145.879,02), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.073,22 (darin enthalten EUR 678,87 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu Handen der Beklagtenvertreterin zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Motorsportverein D* führte am 20. August 2022 in ** eine Motorsportveranstaltung, E*, durch. Für diese schloss er bei der Klägerin eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung zur Polizzennummer ** ab, wobei ausschließliches Risiko dieses Haftpflichtversicherungsvertrags die Durchführung einer Veranstaltung F* in **, mit bis zu 500 Personen war. Versicherungsbeginn war der 20. August 2022, 0.00 Uhr, Versicherungsablauf war am 21. August 2022, 0.00 Uhr.
Die Motorsportveranstaltung fand am 20. August 2022 auf einem Parkplatzgelände statt. Auf diesem war ein Autoslalom als Rennparcour mittels Pylonen, Bodenmarkierungen und Abgrenzungen ausgezeigt. Die Absperrungen bestanden aus metallenen Absperrgittern und teilweise auch aus ausgelegten Baumstämmen.
Der Beklagte nahm an dieser Veranstaltung als Fahrer teil. Er lenkte dabei einen ** mit dem amtlichen Kennzeichen **, der im Eigentum seines Cousins, des Fahrzeughalters G* C*, stand. Bei der letzten Fahrt des Beklagten kam es gegen 15.29 Uhr nach der Zieldurchfahrt zu einem Unfall, bei dem zwölf Personen verletzt wurden.
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt leitete daraufhin gegen den Motorsportverein D*, den damaligen Obmann des Vereins, H*, sowie gegen den Beklagten zu ** bzw ** ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB bzw § 3 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 VbVG ein. Das Verfahren gegen den Beklagten wurde am 24. Jänner 2023 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Gegen G* und den Motorsportverein D* erhob die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 24. Jänner 2023 Anklage. Das Bezirksgericht Feldkirchen vertagte im zu ** geführten Verfahren zunächst die Hauptverhandlung zur Durchführung des Diversionsverfahrens und stellte das Verfahren mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 endgültig ein. Den Veranstalter trifft am Unfallgeschehen ein Verschulden, weil die Absicherungsmaßnahmen im Start-Ziel-Bereich unzureichend waren.
Als Bezugslinie (BL) dient eine Gerade in Nord-Süd-Richtung auf Höhe der westlichen Begrenzung der Anzeigetafel des Eishockeyplatzes; diese befindet sich 3 m südlich der südlichen Begrenzung der Asphaltfläche, die als Verschneidungslinie herangezogen wird.
Nach Punkt 7. d.) der Standardausschreibung der I*, die auch bei der gegenständlichen Veranstaltung Anwendung fanden, gilt:
„Das Ziel ist fliegend zu durchfahren, jedoch ist möglichst unmittelbar danach anzuhalten. Anschließend ist in langsamer Fahrt wieder zum Vorstart bzw. in das Fahrerlager zu fahren.“
G* C*, der Eigentümer des ** mit dem amtlichen Kennzeichen **, ersetzte vor dem 20. August 2022 die Auspuffanlage durch einen Sportauspuff am unfallsverursachenden Fahrzeug.
Der Beklagte nahm seit ungefähr 2015/2016 regelmäßig an Autorennen im Amateurbereich als Hobby mit verschiedenen Fahrzeugen teil. Er führte vor dem Rennen eine Online-Nennung durch, um sich für den E* am 20. August 2022 anzumelden. Bei dieser Online-Nennung klickte der Beklagte folgende obligatorische Erklärung an:
„Erklärung
Ich teile mit, dass ich gegenüber dem Veranstalter und seiner Funktionäre trotz Einhebung eines Nenngeldes keinerlei wie auch immer geartete Ansprüche stellen kann und meine Teilnahme am Rennen auf eigene Gefahr und eigene Kosten erfolgt. Die Teilnehmer fahren in jeder Hinsicht auf eigene Gefahr und Verantwortung. Sie tragen die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihren Fahrzeugen angerichteten Schäden. Auch verzichten sie mit der Abgabe der Nennung hinsichtlich eines jeden Schadens, der im Zusammenhang mit der Veranstaltung entsteht, auf jedes Recht des Vorgehens oder Rückgriffs gegenüber dem Veranstalter, den Funktionären, Helfern, gegnerischen Fahrern und anderen Personen, die mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen. Weiters nehme ich alle Punkte der Ausschreibung mit dem Absenden dieses Formulares vollständig zur Kenntnis.“
Bei der Anmeldung am Renntag vor Ort bezahlte der Beklagte das Nenngeld, unterfertigte eine Liste mit seiner Nennung und bestätigte damit nochmals, die obige Erklärung gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben.
Beim E* am 20. August 2022 handelte es sich um eine Rennveranstaltung, bei der Rennfahrer in unterschiedlichen Klassen, und zwar der Division I für Serienfahrzeuge und Division II für Sonderfahrzeuge, antraten.
Der Beklagte trat am 20. August mit dem Unfallsfahrzeug sowohl in der Division I in Klasse 4 als auch in der Division II für die Sonderklasse in Klasse 8 an. Das Fahrzeug entsprach, mit Ausnahme der nicht typisierten und nicht der Serienausstattung entsprechenden Auspuffanlage, dem KFG. [F1]
Das Fahrzeug hätte selbst unter der Prämisse, dass Manipulationen an der Lastverteilung oder leistungssteigernde Maßnahmen durchgeführt worden wären, in der Kategorie Sport, Division II, eingesetzt werden dürfen. Dieses weist serienmäßig drei Modi auf: Den Sportmodus, der eine Lastverteilung von vorne nach hinten von 30 zu 70, den Normalmodus, der eine Lastverteilung von 60 zu 40 und den [richtig:] Track, der eine Lastverteilung von 50 zu 50, aufweist. Dies ist frei einstellbar. Bedingt durch diese Modi kommt es zur Änderung der Lastverteilung zwischen der Vorder- und der Hinterachse. Weiters verfügt das Fahrzeug über ein Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP). Dieses konnte wie bei jedem herkömmlichen Fahrzeug im Normalbetrieb jederzeit ein- und ausgeschaltet werden. Bei Motorsportveranstaltungen ist üblicherweise davon auszugehen, dass dieses ausgeschaltet ist, da nur so die bei Rennsportveranstaltungen erforderlichen Grenzbereiche erreicht werden können.
Der Beklagte fuhr mit einer Lastverteilung 50 zu 50 zwischen Vorder- und Hinterachse und abgeschaltetem ESP. Die vom Beklagten gewählte Abstimmungen des Fahrzeuges war für Motorsportveranstaltungen typisch.
Der am 20. August 2022 durchgeführte Autoslalom fand auf einer Parkfläche statt, die von Osten in Richtung Westen ausgerichtet war. Die Start-Ziel-Linie mit einer Breite von 4,2 m befand sich 10,4 m westlich von der westlichen Begrenzung der Anzeigetafel des Eishockeyplatzes. Die Fahrbahn war am 20. August 2022 zunächst feucht aufgrund von Regen. Während des Renntages trocknete die Fahrbahn teilweise auf. In der Zielkurve und im Zielbereich war die Fahrbahn zum Unfallszeitpunkt teilweise feucht und teilweise trocken. Am Renntag fand vor den Rennen eine Fahrbahnbesprechung durch die Veranstalter mit den Rennteilnehmern statt. Anschließend wurde auch die Rennstrecke zu Fuß abgegangen. Der Beklagte nahm an dieser Besprechung teil. Mündlich wurde den Rennfahrern erklärt, dass jeder nach zwei Runden abgewunken werde, der jeweilige Rennfahrer nach dem Ziel sofort vom Gas zu gehen und im Schritttempo das Start-Ziel-Gelände zu verlassen habe. Am Renntag wurde von den Veranstaltern das gegenständliche Fahrzeuges geprüft und für das Rennen zugelassen.
Der Beklagte fuhr mit dem Fahrzeug am 20. August 2022 insgesamt sieben Rennfahrten zu je zwei Runden. Mit demselben Fahrzeug fuhren am 20. August 2022 als Teilnehmer auch noch G* C* und J*. Während der einzelnen Fahrten werteten der Beklagte, G* C* und J* die Videoaufnahmen der GoPro-Kamera, welche am Beifahrersitz montiert war, mit einem Laptop aus. K* las zwischen den Rennen mit einem Laptop den Fehlerspeicher und die Messwerte aus. Weder G* C* noch der Beklagte noch sonstige Dritte führten während den Rennen Manipulationen am Fahrzeug, insbesondere solche, die die Leistung des Fahrzeuges steigern, oder an der Software, durch. [F2]
In der zweiten Runde der letzten Fahrt in der Division I zog der Beklagte im Zuge der Linkslenkung auf Höhe der westlichen Pylone die Handbremse. Dadurch kam es zu einem Übersteuern des Fahrzeugs. Der Beklagte führte eine Lenkkorrektur mit Rechtseinschlag durch und gab Gas. Dabei baute sich der Grip im Bereich der Vorderräder auf und das Fahrzeug folgte dem Rechtseinschlag in Richtung Südosten, kam von der Fahrbahn in einer Position 7,5 Meter östlich BL ab, durchbrach die metallenen Absperrgitter und prallte in die dahinter versammelte Zuschauermenge. Dabei erlitten L*, M*, N*, O*, P* Q*, R*, S* T*, U* T*, V* und W* Q* Verletzungen in derzeit unbekanntem Ausmaß. Seitens der Klägerin wurden aufgrund der abgeschlossenen Veranstalter-Haftpflichtversicherung zur Polizzennummer ** bereits Zahlungen an die Genannten aufgrund der eingetretenen Schäden geleistet.
Zum Zeitpunkt der Einleitung der Instabilität befand sich das Fahrzeug noch nicht im Ziel. [F3] Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug etwa 43 km/h. Indem der Beklagte zu früh vor dem Kurvenscheitel und zu lange die Handbremse zog und eine darauffolgende übertriebene Korrekturlenkung durchführte, beging er einen Fahrfehler. Es handelt sich um einen im Motorsport typischen Fahrfehler, welcher im Zuge einer Motorsportveranstaltung jederzeit passieren kann. [F5]
Ein sogenanntes „Ringerl“ wollte der Beklagte mit seinem Fahrzeug bei Zieleinfahrt nicht drehen. Eine Reaktionsverspätung des Beklagten lag nicht vor. [F4]
Als der Beklagte die westlichen Pylone der Zielkurve umfuhr, überschritt er nicht Kurvengrenzgeschwindigkeit. Die Änderung der Auspuffanlage am Fahrzeug hatte keine Auswirkungen auf den Unfall.
Mit der am 24. November 2023 beim Landesgericht Klagenfurt zu ** eingebrachten Klage begehrt die Klägerin,den Beklagte zunächst schuldig zu erkennen, ihr EUR 89.148,92 (50% der an die Geschädigten erbrachten Leistungen von EUR 178.297,83) samt Anhang zu bezahlen. Dieses Leistungsbegehren verbindet sie mit dem mit EUR 15.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren, es werde gegenüber dem Beklagten festgestellt, dass dieser der Klägerin für alle Schäden, welche beim Unfall am 20. August 2022 im Rahmen der Motorsportveranstaltung F* 2022 in **, eingetreten seien, im Umfang von 50% hafte. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dem Beklagten als Lenker und unmittelbarem Unfallsverursacher sei ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 % - der Veranstalter habe unzureichende Absicherungsmaßnahmen vorgenommen - am Unfall vorzuwerfen, da er einerseits einen gravierenden Fahrfehler begangen, eine grob überzogene Fahrweise an den Tag gelegt und eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, andererseits unzulässige Veränderungen und Manipulationen an seinem Fahrzeug vorgenommen habe, sodass er mit einem für das Rennen unzulässigen, weil nicht serienmäßigen Fahrzeug angetreten sei. Ferner habe er die Anweisungen des Veranstalters missachtet: Anstatt vor bzw mit Zieldurchfahrt sofort abzubremsen, habe der Beklagte noch nach der Ziellinie das Fahrzeug beschleunigt. Schließlich hafte der Beklagte auch noch deshalb, weil er bei der Anmeldung zur Veranstaltung am 20. August 2022 eine Haftungsübernahme für verursachte Schäden unterschrieben habe; die Schutzwirkungen dieses Teilnahmevertrages umfassten auch die Klägerin. Das Leistungsbegehren setze sich aus 50 % aller von der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geleisteten Zahlungen an die Unfallopfer für Schmerzengeld und Schadenersatz, an die Versicherungen und an die Rechtsvertretungen der Unfallsopfer sowie an Sachverständige, welche die unfallskausalen Schäden der Opfer befundet und begutachtet hätten, zusammen. Mit Zahlung seien die jeweiligen Ansprüche gemäß § 67 VersVG an die Klägerin abgetreten worden. Da den Beklagten an den Unfallschäden ein Mitverschulden in Ausmaß von 50 % treffe, sei auch für das Feststellungsbegehren diese Verschuldensteilung auszusprechen. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2024 (ON 5) dehnt die Klägerin ihr Leistungsbegehren auf EUR 93.894,92 (50% von EUR 187.789,83) und in der Tagsatzung vom 21. November 2024 (ON 27) auf EUR 130.879,02 (um 50% der weiteren Zahlungen von EUR 73.896,21) aus (vgl im Übrigen ON 1. 5 und 19 sowie Protokollseiten 4 in ON 12 und 2 bzw 23 in ON 27).
Der Beklagte bestreitet das Klagsvorbringen, beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen das Alleinverschulden des Veranstalters ein, der den Start-Ziel-Bereich nicht sicher ausgestaltet und die Rennstrecke unzureichend abgesichert habe. Der Beklagte selbst habe weder einen Fahrfehler begangen, noch irgendwelche Veränderungen bzw Manipulationen am Fahrzeug vorgenommen. Er sei nicht überzogen gefahren, und beim Unfall habe es sich um einen typischen Fahrfehler aufgrund eines Übersteuern gehandelt. Er habe bereits im Zuge der zweiten und finalen Runde am westlichen Umkehrpunkt der Slalomstrecke die Handbremse gezogen, wodurch es zu einem Übersteuern des Fahrzeugs gekommen sei, und habe eine Lenkkorrektur mit Rechtseinschlag ausgeführt. Im Zuge dieser und infolge Gasgebens habe sich der Grip im Bereich der Vorderräder aufgebaut, und der PKW sei dem Rechtseinschlag in Richtung Südosten gefolgt. Von einem Rennfahrer zu verlangen, vor bzw mit Zieldurchfahrt abzubremsen, widerspreche der Natur des Rennsports. Sollten Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen worden seien, habe der Beklagte davon nichts gewusst, und allfällig Vorhandene seien nicht unfallskausal gewesen. Die Einteilung der Fahrzeuge in Klassen ziele nicht auf die Sicherheit von Personen, sondern nur auf die Fairness und Integrität im Sport ab. Vom Schutzzweck des Teilnahmevertrages zwischen dem Veranstalter und dem Beklagten sei die Haftpflichtversicherung bzw die Klägerin nicht umfasst. Zwischen den Rennläufen habe der Beklagte mit anderen Fahrern auf einem Laptop lediglich die Aufnahmen einer GoPro, die am Beifahrersitz montiert gewesen sei, ausgewertet. Manipulationen am Fahrzeug habe er mit diesem Laptop nicht vorgenommen, was auch technisch nicht möglich sei. Beim Fahrzeug habe es sich um ein Serienfahrzeug gehandelt, das beim Rennen am 20. August 2022 zugelassen worden sei; bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch den Veranstalter seien keine Bemängelungen geäußert worden. Am Fahrzeug sei nur die Auspuffanlage verändert gewesen, dies sei für den Unfall aber nicht kausal gewesen. Ein Chiptuning sei nur wegen der Fehlermeldung betreffend die Lambdasonde erfolgt, habe aber zu keiner Leistungssteigerung geführt. Der Beklagte sei Hobbysportler und daher Konsument; die Klausel in der Haftungserklärung sei sittenwidrig und grob benachteiligend (vgl im Übrigen ON 3, 10 und 21 sowie Protokollseite 2 in ON 27).
Mit dem in der Tagsatzung vom 21. November 2024 verkündeten Beschluss schränkt das Erstgericht das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein (Protokollseite 3 in ON 27).
Mit der angefochtenen Entscheidung (Beschluss und Urteil in einer Ausfertigung, ON 31) weist das Erstgericht sowohl den den Sachverständigen DI X* betreffenden Ablehnungsantrag der Klägerin als auch das Klagebegehren selbst ab und verpflichtet die Klägerin zu einem Prozesskostenersatz von EUR 16.105,70 brutto an den Beklagten. Es trifft die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die zu den Punkten [F1] und [F5] oben kursiv gedruckten von der Klägerin als unrichtig bekämpft werden, und führt auf deren Grundlage in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus:
„Zu I.:
Gemäß § 355 ZPO können Sachverständige aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Ein Ablehnungsgrund liegt in jeder Tatsache, die bei verständiger Würdigung ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen kann ( Fasching/Konecny 3III/1 § 356 ZPO Rz 7).
Die Erstellung eines Gutachtens in einem Vor- bzw Parallelverfahren begründet grds keine Befangenheit des Sachverständigen. Dieser muss aber bereit sein, im Zuge der Gutachtenserstellung von seiner früher vertretenen Ansicht abzugehen, falls sachliche Umstände dies erfordern. Ist der Sachverständige dazu nicht bereit, kann dies eine Befangenheit indizieren ( Albiez/Pablik/Parzmayr , Handbuch Zivilprozess (2016), Seite 209 mwN).
Aufgrund der Stellungnahme des Sachverständigen in der Tagsatzung vom 21. November 2024 (ON 27) und seiner schriftlichen Stellungnahme (ON 16), wonach dieser bereit war, von seinen gutachterlichen Ausführungen im Verfahren zu ** des BG Feldkirchen abzugehen, konnte keine Befangenheit des Sachverständigen erblickt werden. Dass der Sachverständige selbst aktiv an Motorsportveranstaltungen teilnimmt, ist jedenfalls nicht für eine Ablehnung des Sachverständigen geeignet.
Zu II.:
Gemäß § 1295 Abs 1 ABGB ist jedermann berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen diese ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern. Der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Auf den Versicherer geht ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten über, soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat (§ 67 Abs 1 VersVG). Der klagenden Partei kommt somit ein Regressanspruch zu, wenn der Beklagte – neben dem Motorsportverein D* als Versicherungsnehmerin – ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, welches (mit-)kausal-adäquat zu den Personenschäden an den Unfallopfern geführt hat, und die klagende Partei dafür Ersatz geleistet hat.
Die allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen, wie sie sonst bei Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und bei Körperverletzungen von Menschen gefordert werden, sind für den sportlichen Bereich reduziert (RIS-Justiz RS0023039). So begründen übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß (RIS-Justiz RS0023039 [T14]). Der mit der Sportausübung verbundenen Gefährdung fehlt auch die Rechtswidrigkeit, wenn die der betreffenden Sportart eigenen Regeln eingehalten werden, wobei es sich dabei um eine Tatfrage handelt (RIS-Justiz RS0023039 [T19]). Der Beklagten hat in der Zielkurve zwar einen Fahrfehler begangen. Dieser Fahrfehler kann im Motorsport allerdings jederzeit passieren, sodass es sich um einen typischen Regelverstoß handelt, der keinen Sorgfaltsverstoß darstellt.
Weil dem Beklagten auch sonst keine nicht für den Rennsport typischen Manipulationen am Fahrzeug oder ein Regelverstoß betreffend die Zieleinfahrt vorgeworfen werden kann, war die Klage mangels objektiven Sorgfaltsverstoßes des Beklagten abzuweisen.
Eine Haftung des Beklagten nach dem EKHG besteht nicht, weil der Beklagte nicht Halter (§ 5 EKHG) des unfallsverursachenden Fahrzeuges war.
Dass sich der Unfall in Zuge der Division I ereignete, ist ebenso wenig geeignet, eine Haftung des Beklagten zu begründen, zumal die eingetretenen Schäden nicht im Schutzzweck der Regelung stehen:
Das Fahrzeug trat anhand der getroffenen Feststellungen sowohl in der Division I als auch Division II an. Die Fahrzeuge der jeweiligen Division traten auf der selben Strecke an. Zweck der Unterscheidung der Divisionen ist, eine Gleichwertigkeit zwischen den antretenden Fahrzeugen herzustellen. Aufgrund der gleichen Strecke ist auszuschließen, dass die Regelung zudem darauf abzielt, Zuschauer vor allfälligen Schäden zu schützen. Ein rechtswidriges Verhalte liegt somit nicht vor.
Eine Haftungserklärung, wonach die beklagte Partei für alle im Zuge des Rennens eingetretenen Schäden die volle Haftung übernimmt, ergibt sich anhand der getroffenen Feststellungen nicht. Vielmehr trägt der Beklagte entsprechend der für die Teilnahme erforderlichen Erklärung „die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihren (Anm.: seinen) Fahrzeugen angerichteten Schäden“. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich jedoch keine Haftung des Beklagten.
[…]“
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung der Klägerin (ON 33), mit der sie unter einem einen Rekurs gegen den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss erhebt. Sie beantragt insgesamt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen und den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. X* als befangen angesehen werde sowie die Einvernahme der Zeugen Y* und Z* zugelassen werde.
Mit seiner Berufungsbeantwortung (ON 35) beantragt der Beklagte, der Berufung und dem Rekurs der Klägerin nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung,über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt .
Auch dem Rekurs der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
I) Zum Rekurs :
1. Zunächst bekämpft die Klägerin die Abweisung ihres den beigezogenen Sachverständigen DI X* betreffenden Ablehnungsantrags mit der wesentlichen Begründung, a) dieser habe selbst aktiv als Lenker eines Sportwagens bei gerade solchen Motorsportveranstaltungen teilgenommen und nehme auch weiterhin an solchen Veranstaltungen teil (folglich habe er objektiv gesehen ein Interesse am Unterliegen der Berufungswerberin, zumal eine klagsabweisende Entscheidung allenfalls auch Auswirkungen auf den eigenen Standpunkt des Sachverständigen haben könnte), b) dieser habe unzutreffend ausgeführt, das Rennfahrzeug wäre bis zum Überfahren der Ziellinie mit dem gesamten Fahrzeug zu beschleunigen, obwohl die Zeitnehmung von der Fahrzeugfront ausgelöst werde, sodass klarerweise spätestens mit dem Erreichen der Ziellinie vom Gas zu gehen wäre (und leitet daraus eine nicht unerhebliche Voreingenommenheit des Sachverständigen ab) und c) zwischen dem Klagsvertreter und dem Sachverständigen seien vorprozessual mehrere persönliche Gespräche im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt und die diesbezügliche Beurteilung geführt worden (dem Sachverständigen seien diesbezügliche Hintergrundinformationen und Motivationen auf Seiten der Berufungswerberin und insbesondere auch des beteiligten Motorsportvereins zugekommen).
2. Wie das Erstgericht bereits zutreffend festhält, können gemäß § 355 Abs 1 ZPO Sachverständige aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Ein Ablehnungsgrund kann insoweit in jeder Tatsache liege, die bei verständiger Würdigung ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen kann ( Spitzer in Kodek / Oberhammer, ZPO-ON, § 356 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 4; Schneider in Fasching / Konecny³, III/1, § 356 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 7). Ablehnungsgründe stellen in diesem Zusammenhang vor allem Umstände dar, aus denen sich ein Naheverhältnis zu einer der Verfahrensparteien ableiten lässt, etwa eine vormalige Beauftragung als Privatgutachter, eine Geschäftsbeziehung oder ein freundschaftliches Verhältnis ( Spitzer , aaO, Rz 4; Schneider , aaO, Rz 7).
3.1. Warum der Umstand, dass der Sachverständige selbst an Autorennen teilnimmt, ihn für das vorliegende Verfahren als befangen erscheinen lässt, ist auch unter Zugrundelegung der Rekursargumentation nicht nachvollziehbar. Eine angebliche Signalwirkung für Folgeentscheidungen (Seite 23 des Rechtsmittels) ist nicht nur schwer vorstellbar, sie ist auch unter Beachtung der vorliegenden Beweisergebnisse (Videoaufnahmen des Unfalles) unwahrscheinlich. Der Umstand, dass im Rahmen von Sportveranstaltungen Teilnehmer nicht für jeden Fehler haften, sondern dass typische Regelverstöße keinen Sorgfaltsverstoß darstellen, ist in diesem Zusammenhang eine rechtliche Beurteilung, wobei es unter Berücksichtigung der Videoaufnahmen nachvollziehbar erscheint, dass der Fahrfehler beim Durchfahren der letzten Kurve im Drift ein typisches Risiko einer solchen Veranstaltung darstellt.
3.2. Im Übrigen spricht gerade der Umstand, dass der Sachverständige aus der Rennsportszene kommt, dafür, dass er die an herangetragenen Fragen mit der nötigen Expertise beantworten kann. In den meisten Fällen des Sachverständigenbeweises ist es im Übrigen so, dass der beigezogene Sachverständige selbst jene Tätigkeiten ausübt, deren Korrektheit er in einem Gerichtsverfahren zu überprüfen hat.
3.3. Auch der Versuch, den Sachverständigen aufgrund seiner Aussagen im Rahmen der Gutachtenserstattung (Protokollseite 37 in ON 27) zur Frage des Bremsens nach Durchfahrt der Ziellinie als befangen darzustellen, überzeugt nicht. Zum einen verweist der Sachverständige nämlich nachvollziehbar auf die Vorgaben der BA* für österreichische Staatsmeisterschaften („Ziel ist fliegend zu durchfahren“), zum anderen ergibt sich gegenständlich, dass die Strecke zwischen Ziellinie und Abkommen des Beklagtenfahrzeuges von der Fahrbahn nur 3,1 m beträgt, weshalb ein sofortiges Bremsen bei Erreichen der Ziellinie durch die Fahrzeugsfront, wohl kaum einen anderen Unfallshergang nach sich gezogen hätte.
3.4. Letztlich kann auch der nicht näher erläuterte Hinweis, wonach zwischen dem Klagsvertreter und dem Sachverständigen zuvor bereits mehrere Gespräche im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt geführt worden sind, keine Befangenheit zum Nachteil der Klägerin zur Darstellung bringen. Dass der Sachverständige zuvor mit dem Beklagten gesprochen hätte und sich daraus ein Naheverhältnis ableiten ließe, wird nicht behauptet.
3.5. Zusammenfassend hat das Erstgericht somit zutreffend den Ablehnungsantrag der Klägerin mit dem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss abgewiesen.
4.1. Ebenfalls in Form eines verbundenen Rekurses bekämpft die Klägerin die vom Erstgericht unterlassene Einvernahme der von ihr beantragten Zeugen Y* und Z* zum Beweise dafür, dass ein Sicherheitskonzept vorgelegen habe und Absicherungen geplant erfolgt seien. Diesen Umstand macht die Klägerin auch im Rahmen ihrer Mängelrüge bei der Bekämpfung des Urteils mittels Berufung geltend.
4.2. Im Unterschied zur Abweisung des Ablehnungsantrages hat das Erstgericht die unterlassene Einvernahme der beiden Zeugen nicht als eigenen Beschluss in die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung in der Hauptsache aufgenommen, sondern begründet diese implizite Abweisung der Beweisanträge im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung.
4.3. Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Erstgerichtes über diese Beweisanträge der Klägerin erfolgt daher (nur) unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
5. Dem Rekurs kommt daher keine Berechtigung zu.
6. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses fußt auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
II. Zur Berufung:
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin die unterlassene Einvernahme der Zeugen Y* und Z*. Diese hätten wesentliche inhaltliche Informationen insbesondere betreffend die vorhandenen Absicherungsmaßnahmen und Streckenausführung geben können. Y* sei als Streckenchef für die konkrete Ausgestaltung der Rennstrecke und insbesondere für die Absicherungsmaßnahmen zuständig gewesen, Z* sei verantwortlicher Mitarbeiter der Streckensicherheit gewesen. Für die Beurteilung des Sachverhalts wäre deren Einvernahme nötig gewesen, zumal die abschließende Prüfung des (Mit-)Verschuldens des Berufungsgegners aber auch des Veranstalters ohne diese Angaben korrekterweise nicht möglich sei.
1.2.Ein primärer Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO – einen solchen macht die Klägerin hier geltend - kann nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching / Konecny 3IV/1 § 496 ZPO, Rz 57). Der Rechtsmittelwerber muss in der Berufung daher nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039), andernfalls eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge vorliegt. Die Frage, ob für die rechtliche Beurteilung weitere Feststellungen zu treffen wären, stellt hingegen eine solche der rechtlichen Beurteilung dar, weshalb sekundäre Feststellungsmängel mit der Rechtsrüge geltend zu machen sind (RS0043304 [T5]; RS0043480 [T8]).
1.3. Das Berufungsvorbringen zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens enthält hier keine rechtlich relevanten und ausreichend konkreten Tatsachenbehauptungen, die eine Haftung des Beklagten begründen könnten. Vielmehr wird nur pauschal behauptet, dass für die Beurteilung des Sachverhalts die Einvernahme dieser Zeugen nötig gewesen wäre, ohne dabei anzuführen, welche Umstände sich aus deren Einvernahme ergeben hätten. Die Mängelrüge wäre damit bereits nicht gesetzmäßig ausgeführt. Tatsächlich liegt eine solche aber gar nicht vor, da das Erstgericht überhaupt keine Feststellungen zu den in den diese Zeugen betreffenden Beweisanträgen genannten Beweisthemen getroffen hat, die nach Ansicht der Berufungswerberin unrichtig seien.
1.4. In diesem Zusammenhang ist dem Erstgericht allerdings darin beizupflichten, dass eine Verschuldensteilung zwischen den Streitparteien jedenfalls die grundsätzliche Haftung des Beklagten voraussetzen würde. Eine solche wurde vom Erstgericht aber zutreffend verneint, weshalb es in rechtlicher Hinsicht keiner über die unstrittigen Tatsache, dass die Absicherungsmaßnahmen nicht ausreichenden gewesen seien, hinausgehenden Sachverhaltsannahmen bedurfte.
1.5. Insgesamt kommt der Mängelrüge bereits aufgrund dieser Überlegungen keine Berechtigung zu.
2.1. In ihrer Tatsachenrüge (Berufungsseiten 7ff) bekämpft die Klägerin die zu [F1] bis [F5] oben kursiv ausgewiesene Feststellungen und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:
„ Das Fahrzeug entsprach nicht dem KFG, zumal selbiges chipgetuned war, die Lambdasonde entfernt wurde und auch eine nicht typisierte und nicht der Serienausstattung entsprechende Auspuffanlage verbaut war. Zudem wurden von der beklagten Partei während der Veranstaltung zwischen den einzelnen Läufen Eingriffe in die Fahrzeugelektronik insofern vorgenommen, als die Motorsteuerung und somit der Antrieb des Fahrzeugs verändert wurde “ [E1],
„ Beim Fahrzeug der beklagten Partei wurden während der Veranstaltungen Eingriffe in die Fahrzeugelektronik in dergestalt durchgeführt, als die Motorsteuerung und somit die Antriebsleistung des Fahrzeugs negativ verändert wurde. Wer diese Eingriffe durchgeführt hat, kann jedoch nicht festgestellt werden. “ [E2],
„ Zum Zeitpunkt der Einleitung der Instabilität befand sich das Fahrzeug unmittelbar vor der Zieldurchfahrt und wurde zu diesem Zeitpunkt dem Lenker durch Winken mit der Zielfahne signalisiert, dass sein Lauf beendet wäre. Dennoch wurde das Fahrzeug von der beklagten Partei nochmals beschleunigt, wobei die wesentliche Geschwindigkeitsaufnahme erst nach der Zieldurchfahrt erfolgt ist .“ [E3],
„Auch wenn dem Beklagten nachfolgend keine Reaktion auf das Ausbrechen des Fahrzeugs in Richtung der Zuseher mehr möglich war, so sind dem Beklagten aber die zuvor verursachten schweren Fahrfehler, nämlich das nicht erforderliche Gegenlenken und das massive Beschleunigen des Fahrzeugs unmittelbar vor der Zieldurchfahrt vorzuwerfen.“
„Die Zeitnehmung wird von der Fahrzeugfront ausgelöst “ [E4] und
„ Der Beklagte hat durch das zu lange Ziehen der Handbremse, das nicht erforderliche Gegenlenken und das massive Beschleunigen des Fahrzeugs unmittelbar vor der Zieldurchfahrt, insgesamt einen Fahrfehler begangen, welcher im Motorsport als überzogen und untypisch anzusehen ist. Derartige Fahrfehlerkombinationen sind unüblich “ [E5].
Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihre eigenen Interpretationen der Beweisergebnisse und die Aussagen der von ihr namhaft gemachten Zeugen.
2.2.1. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind ( Rechberger in Fasching / Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 2§ 272 ZPO Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger / Klicka, ZPO 5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger / Klicka 5, aaO, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser / Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO, E 39 ff; RS0043175, RS0043175).
2.2.2. Dabei setzt die gesetzmäßig ausgeführte und daher zu behandelnde Tatsachenrüge voraus, dass in der Berufung konkret angegeben wird, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei ebenso zu begründender, richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären; das Rechtsmittel hat sich somit mit der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung konkret auseinander zu setzen (RS0041835).
2.3.1. Vergleicht man die zu [F1] bekämpfte Feststellung mit der an ihrer Stelle begehrten Ersatzfeststellung, so zeigt sich, dass diese zum Teil über die angefochtene hinausgeht und auch der unter [F2] angefochtenen Sachverhaltsannahme widerspricht. Unbekämpft ist jedenfalls der Umstand, dass das Fahrzeug mit einer nicht typisierten und nicht der Serienausstattung entsprechenden Auspuffanlage versehen war, wobei bereits vom Beklagten zugestanden worden ist, dass aufgrund der fehlenden Lambdasonde der dadurch im System ausgewiesene Fehler durch chiptuning gelöscht worden ist (vgl ON 10,13).
2.3.2. Die Frage, ob dieses Fahrzeug damit dem KFG entsprochen hat oder nicht, ist wiederum keine Tatsachenfrage, sondern eine rechtliche Beurteilung, auf die es aber hier nicht ankommt. Die Klägerin konnte nämlich nicht den Nachweis erbringen, dass die andere Auspuffanlage oder die fehlende Lambdasonde kausale Auswirkungen auf den gegenständlichen Unfall gehabt haben. Ebenso wenig steht fest, dass der Beklagte als Lenker des Fahrzeug überhaupt Kenntnis von diesem Umbaumaßnahmen des Besitzers an seinem Fahrzeug hatte.
2.3.3. Warum der Zeuge K* unglaubwürdig Eingriffe in die Fahrzeugelektronik verneint haben soll, begründet die Berufungswerberin nicht näher, wobei sie auch nicht einmal ansatzweise erklären kann, welche Änderungen in der „Elektronik“ zu welchen unfallsverursachenden Änderungen beim Fahrzeug geführt haben sollen. Hierbei ist zu bedenken, dass bereits das Fahrzeug serienmäßig die Möglichkeit hat, unterschiedliche Fahrmodi samt unterschiedlicher Kraftverteilung zwischen Vorder- und Hinterachse zu wählen, und an sich noch weniger verständlich ist, warum angeblichen Änderungen am Fahrzeug erst in der letzten Kurve des Rennens Probleme bei diesem verursacht haben sollen.
Im Unterschied dazu erscheint es aus der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus nachvollziehbar, dass die vom Fahrzeug gesammelten Daten durch einen Techniker ausgelesen werden, um Fehlermeldungen im System des Fahrzeuges oder Fehler des Fahrers bei der letzten Fahrt festzustellen.
2.3.4. Die Aussagen der hierzu einvernommenen und von der Klägerin geführten Zeugen, die als Konkurrenten des Beklagten ebenfalls am Rennen teilgenommen haben, sind schon allein deshalb nicht überzeugend, da diese ihren eigenen Angaben nach nur einen Laptop samt Kabel im Auto beziehungsweise auf dessen Dach, nicht aber den Inhalt des Bildschirms gesehen haben. Ihre Angaben basieren damit auf reinen Mutmaßungen.
2.3.5. Für die angebliche Mitursächlichkeit derartiger Modifikationen für das Ausbrechen des Fahrzeuges liegen wiederum keine Beweisergebnisse vor, wobei sich das Übersteuern desselben in der letzten Kurve entsprechend den vorliegenden Videos eindeutig aus der Fahrweise des Beklagten (Ziehen der Handbremse zu Beginn der letzten Kurve) ergibt.
2.3.6. Der Beweisrüge kommt in diesem Punkt daher keine Berechtigung zu.
2.4.1. Hinsichtlich der Beweisrüge zu [F2] kann auf die bisherigen Erläuterungen in Punkt 2.3. verwiesen werden.
2.4.2. Bei der hier begehrten Ersatzfeststellung fällt ferner auf, dass von Eingriffen in die Fahrzeugelektronik gesprochen wird, wodurch die Motorsteuerung und Antriebsleistung negativ verändert worden sei. Ein konkretes Vorbringen, wie diese „negative“ Änderung sich nun ausgewirkt haben soll, liegt nicht vor, wobei auch keine Beweisergebnisse für eine dadurch bedingte mangelnde Steuerbarkeit des Fahrzeuges hervorgekommen sind. Betrachtet man schließlich den Lauf des Beklagten vor dem vor dem Unfall auf Video, so sind keine Anzeichen für eine mangelnde Steuerbarkeit des Fahrzeuges ersichtlich.
2.5.1. Hinsichtlich der zu [F3] bekämpften Feststellung geht die Berufungswerberin wiederum in ihren begehrten Ersatzfeststellungen über rein antithetische hinaus, wenn sie die Sachverhaltsannahme begehrt, zum Zeitpunkt der Einleitung der Instabilität sei dem Lenker durch Winken mit der Zielfahne signalisiert worden, dass sein Lauf beendet wäre, dennoch habe der Beklagten das Fahrzeug nochmals beschleunigt, wobei die wesentliche Geschwindigkeitsaufnahme erst nach der Zieldurchfahrt erfolgt sei.
2.5.2. Aus der Einsichtnahme in die Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass der Beklagte durch Ziehen der Handbremse bei Beginn der letzten Kehre ein Übersteuern des Fahrzeuges herbeigeführt und sodann im Drift durch Gegenlenken und Gasgeben das Fahrzeug durch die Kurve manövriert hat. Bereits dieses Übersteuern eines PKW ist als instabiler Fahrzustand zu bezeichnen, weshalb nicht verständlich ist, warum diese erst bei Abwinken des Beklagten eingeleitet worden sein soll. Berücksichtigt man weiters, dass die Zeitnehmung (Ziellinie) erst nach der Position des Mannes mit der karierten Flagge erfolgte, bedeutete dessen Winken eben nicht das sofortige Ende des Rennens für den sich alleine auf der Rennstrecke befindlichen Beklagten, sondern vielmehr den Hinweis, dass nach Durchfahren der Zeitmessung das Rennen beendet ist. Im Rahmen eines Rennens, dessen Ziel die Erreichung der kürzesten Laufzeit ist, ist es völlig klar und entspricht auch den Richtlinien des Rennsports, dass das Fahrzeug bis zum Ziel beschleunigt werden kann (das Ziel ist fliegend zu durchfahren).
2.5.3. Ein eindeutiges Beweisergebnis, wonach der Beklagte nach Durchfahren des Ziels / der Zeitmessung das Fahrzeug weiter beschleunigt hätte, liegt hingegen nicht vor, wobei – wie bereits oben festgehalten – die Strecke zwischen Zeitmessung und dem Punkt, an dem das Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen ist, kürzer als eine Fahrzeuglänge ist.
2.6.1. Hinsichtlich der Argumente in der Beweisrüge zu [F4] kann zum einen auf die bisherigen Ausführungen bei der Behandlung der Beweisrüge verwiesen werden, zum anderen ist gerade im zu starken Gegenlenken durch den Beklagten der Fahrfehler zu sehen, der unstrittig vorgelegen hat. Entscheidend ist der Umstand, ob ein solcher Fehler im Rahmen des sportlichen Risikos bei einem derartigen Slalom-Rennen liegt, was vom Sachverständigen bejaht worden ist.
2.6.2. Auch nach Ansicht des Senates ist bei einem solchen Slalomrennen, das durch ständige Richtungswechsel definiert wird, mit einem Ausbrechen eines Fahrzeuges zu rechnen, weshalb entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen gewesen wären.
2.6.3. Dass bei einem solchen Richtungswechsel ein Ausbrechen eines im Rennbetrieb befindlichen Fahrzeuges erfolgen kann, ist dabei absehbares Risiko im Motorsport.
2.7.1. Letztlich bekämpft die Klägerin die entscheidungswesentliche Feststellung, wonach der dem Beklagten anzulastende Fahrfehler ein solcher gewesen sei, der im Motorsport typischerweise jederzeit auftreten kann.
2.7.2. Diese Feststellung basiert auf den Angaben des Sachverständigen, der dazu ein mit den Parteien erörtertes Gutachten erstattet hat. Wenn die Berufungswerberin nun in ihrer Beweisrüge von einem „unnötigen Gegenlenken“ und einen massive Beschleunigen spricht und damit versucht, einen über das sportliche Risiko hinausgehenden Fahrfehler des Beklagten zu konstruieren, so übersieht sie, dass ihre Ausführungen nicht von Beweisergebnissen getragen werden.
2.7.3. Insbesondere gelingt es ihr nicht, den Nachweis zu erbringen, dass das Gutachten des Sachverständigen DI X* falsch wäre, wobei die hier bekämpfte Feststellung eben auf dessen Einschätzung als Sachverständiger beruht. Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem Übersteuern eines Fahrzeuges (Rutschen der Hinterachse) zwecks Vermeidung eines Eindrehens gegenzulenken ist, wobei im Rennsport auf diese Weise durch Gasgeben und Gegenlenken eine 180 ° Kurve möglichst schnell durchfahren werden kann.
2.7.4. Mangels Beweisergebnisse, die die Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen erschüttern können, kommt der Beweisrüge auch in diesem Punkt und damit generell keine Berechtigung zu.
3. Der erkennende Senat übernimmt somit die bekämpften Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner eigenen Entscheidung zugrunde.
4.1. In ihrer – so bezeichneten (Berufungsseiten 16ff) - Rechtsrüge beschäftigt sich die Klägerin mit der Haftung des Beklagten aufgrund der von diesem unterfertigten Haftungserklärung, mit der Idee, dass das Beklagtenfahrzeug nicht in der Division 1 starten hätte dürfen und den Kontrollmöglichkeiten des Veranstalters vor dem Rennen, wobei sie sekundäre Feststellungsmängel geltend macht.
4.2.1. Zuvor (Berufungsseiten 4ff) behauptet die Klägerin das Vorliegen von „primären Feststellungsmängel“ – das Erstgericht habe aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung seine Entscheidung getroffen und wäre bei korrekten Feststellungen zu einem anderen Urteil gelangt – und begehrt die Annahme von folgenden – im Ergebnis – ergänzenden Feststellungen:
„ Die beklagte Partei hat bereits im Jahr 2016 bei einer Slalomveranstaltung des gegenständlichen Veranstalters einen Unfall verursacht .“ [EG1]
„ Der Veranstalter, dieser ist der klagenden Partei zuzurechnen, holt Erklärungen der Rennteilnehmer insofern ein, als diese die Haftungsübernahme für Unfälle mit dem Fahrzeug erklären.“ [EG2]
„Die beklagte Partei hat gegenüber dem Veranstalter erklärt, jegliche Haftung für Unfälle mit dem Fahrzeug bei der Veranstaltung zu übernehmen und hat die beklagte Partei zu diesem Zweck die Urkunde Beilage ./ J einerseits im Zuge der Onlinenennung bestätigt, andererseits durch entsprechende schriftliche Bestätigung im Rahmen der vor-Ort-Anmeldung anerkannt .“ [EG3]
4.2.2. Die zu [EG1] begehrte ergänzende Feststellung ist bereits aufgrund rechtlicher Überlegungen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes irrelevant. Der Sachverständige konnte nämlich aufgrund der Videoaufnahmen die Fahrweise des Beklagten beim Rennen begutachten und ist zum Ergebnis gelangt, dass es sich beim unfallsauslösenden Moment um einen Fahrfehler handelt, der typischerweise bei Rennen auftritt. Ob daher der Beklagte in einem Rennen, das über 5 Jahren vor dem Unfall stattgefunden hat, bereits einmal von der Rennstrecke abgekommen ist, kann an diesen Ergebnissen nichts ändern. Im Übrigen wäre es an der Veranstalterin gelegen, einen ihrer Ansicht nach „gefährlichen“ Rennfahrer, der bereits in der Vergangenheit von der Rennstrecke abgekommen ist, nicht zuzulassen, was sie aber nicht getan hat.
4.2.3. Die zu [EG2] begehrte Feststellung ist in Wahrheit zumindest teilweise eine rechtliche Beurteilung, da sie von einer gültigen Haftungsübernahme durch jene Teilnehmer am Rennen, die die von der Veranstalterin aufgelegten Erklärungen unterfertigt haben, ausgeht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es bei der Auslegung der vom Beklagten unterfertigten Teilnahmeerklärung nicht auf die Absicht des Veranstalters ankommt, da entsprechend ständiger Rechtsprechung Willenserklärungen im Sinne der Vertrauenstheorie zu verstehen sind ( Heiss/Mahmud in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03 § 914 Rz 35 (Stand 15.10.2024, rdb.at). Eine Erklärung gilt daher regelmäßig so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte. Es kommt also auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Willen des Erklärenden oder das tatsächliche Verständnis des Empfängers an ( Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7 § 863 Rz 3 mN).
Zusammenfassend fehlt auch dieser ergänzenden Feststellung die rechtliche Relevanz.
4.2.4. Auch die unter [EG3] angeführte Feststellung ist nicht nötig, da zum einen vom Erstgericht der Inhalt der vom Beklagten unterfertigten Erklärung konkret festgestellt worden ist, zum anderen die Frage der Übernahme jeglicher Haftung aufgrund dieser Erklärung eine rechtliche Beurteilung darstellt.
4.3.1. In ihrem Berufungspunkt C)1)a) beschäftigt sich die Klägerin mit der Frage der Haftungsübernahme durch den Beklagten aufgrund der von ihm unterfertigten Teilnahme-Erklärung. Der objektiv gegenüber Dritten erkennbare Erklärungswert dieser Erklärung liege darin, als der Erklärende – der Berufungsgegner – die vom Veranstalter vorgegebenen Teilnahmebedingungen insofern akzeptiere, als im Falle eines Unfalls auch der Erklärende grundsätzlich zugestehe, die alleinige Verantwortung für Unfälle mit dem Rennfahrzeug während der Veranstaltung zu übernehmen. Die anderslautende Auslegung des Erstgerichts sei unrichtig.
4.3.2. Die vom Beklagten unterfertigte Erklärung, auf die nun die Klägerin ihre Haftungsansprüche stützt, lautet wie folgt:
„Ich teile mit, dass ich gegenüber dem Veranstalter und seiner Funktionäre trotz Einhebung eines Nenngeldes keinerlei wie auch immer geartete Ansprüche stellen kann und meine Teilnahme am Rennen auf eigene Gefahr und eigene Kosten erfolgt. Die Teilnehmer fahren in jeder Hinsicht auf eigene Gefahr und Verantwortung. Sie tragen die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihren Fahrzeugen angerichteten Schäden. Auch verzichten sie mit der Abgabe der Nennung hinsichtlich eines jeden Schadens, der im Zusammenhang mit der Veranstaltung entsteht, auf jedes Recht des Vorgehens oder Rückgriffs gegenüber dem Veranstalter, den Funktionären, Helfern, gegnerischen Fahrern und anderen Personen, die mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen. Weiters nehme ich alle Punkte der Ausschreibung mit dem Absenden dieses Formulares vollständig zur Kenntnis.“
4.3.3. Eine sich am Wortsinn orientierende Auslegung dieser Erklärung legt nahe, dass der Rennteilnehmer – dies unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit solcher Klauseln – gegenüber dem Veranstalter zunächst erklärt, auf jegliche Ansprüche zu verzichten und auf eigene Gefahr am Rennen teilzunehmen. Sodann erklären die Teilnehmer, die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihren Fahrzeugen angerichteten Schäden zu tragen. Dies kann nun aus Sicht eines redlichen Empfängers unter den gegebenen Umständen der beabsichtigten Teilnahme an einem Slalomrennen so verstanden werden, dass sie im Falle des Vorliegens der üblichen Haftungsvoraussetzungen (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) für Schäden Dritter einstehen müssen, oder derart, dass sie jedenfalls, auch wenn kein rechtswidriges Handeln vorliegt, für kausal verursachte Schäden haften. Die zweite Auslegung, auf die die Klägerin in ihrer Berufung abstellt, würde dabei bedeuten, dass die Rennteilnehmer und so auch der Beklagte einer Haftungserweiterung auf Fälle zustimmen, in denen sie zwar kausal, aber nicht rechtswidrig oder schuldhaft einen Schaden bei einem Dritten, der nicht Vertragspartner ist, übernehmen.
4.3.4. Aufgrund dieser weitreichenden Haftungsfolgen und des Umstandes, dass der Veranstalter offensichtlich mit dieser Erklärung im Wesentlichen auf seine Freizeichnung gegenüber den Rennteilnehmern abstellt, ist nicht davon auszugehen, dass ein verständiger Erklärungsempfänger diese Erklärung im Sinne einer Haftungserweiterung auf bloße Kausalität versteht – immerhin wird für die Teilnahme am Rennen auch ein Nenngeld bezahlt -, sondern vielmehr nur als Hinweis, dass die normal geltenden Haftungsvoraussetzungen auch während des Rennens gelten, und damit trotz Teilnahme an einem organisierten Rennen Haftungsfolgen entstehen können.
4.3.5. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Erstgericht nicht möglich, eine Haftung des Beklagten für die von ihm zwar kausal mitverursachten Schäden zu gerieren, für die er mangels Rechtswidrigkeit nicht haftet.
4.3.6. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass die Geltung einer derartigen umfassenden Haftungserweiterung in einem Vertragsformblatt – unter solchen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und nicht ausverhandelte Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt ( Graf in Kletecka / Schauer , ABGB-ON 1.05, § 864a [Stand 1.8.2019, rdb.at], Rz 1; RS0123499 [T 2], RS0128571; 3 Ob 189/19v) - im Hinblick auf § 864 ABGB und § 879 Abs 3 ABGB fraglich erscheint, zumal der Beklagte für Fehler der Veranstalterin einstehen müsste. Auf die Frage des Vorliegens eines Konsumentengeschäftes für den Beklagten als Hobbyrennfahrer ist, da sich eine Haftung aus dieser Erklärung nicht ableiten lässt, nicht mehr einzugehen.
4.4.1. Selbst wenn man das vom festgestellten Sachverhalt abweichende Vorbringen im Berufungspunkt C)1)b) der rechtlichen Beurteilung zugrundelegen würde, ergäbe sich keine Haftung des Beklagten. Wie dieser im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt zutreffend vorgebracht hat, ist der Schutzzweck der Unterteilung der Rennfahrzeuge in verschiedene Klassen - diese fahren am selben Tag auf der selben Rennstrecke das gleiche Rennen - darin zu sehen, dass die sportlichen Verhältnisse gewahrt werden und die Teilnehmer mit vergleichbaren Fahrzeugen antreten. Eine Vermeidung von Unfällen, die durch eine unzureichende Absperrung und einen jederzeit möglichen Fahrfehler, der zum sportlichen Risiko zu zählen ist, kann hingegen von der Unterteilung in Fahrzeugklassen nicht beabsichtigt sein.
4.4.2. Da der Schutzzweck der Norm eine Haftung infolge unzulässiger Teilnahme in der falschen Fahrzeugklasse keine Haftung begründen kann, kommt es in rechtlicher Hinsicht auch nicht auf die auf Berufungsseite 21 begehrte ergänzende Feststellung an.
5. Zusammenfassend kommt somit der Berufung aus all diesen Gründen keine Berechtigung zu. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann, ist nicht zu beanstanden. Auf die in der Berufungsbeantwortung geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel ist daher ebenfalls nicht mehr einzugehen.
6. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die vom Beklagten mit 25% verzeichnete Verbindungsgebühr findet sich für den vorliegenden Fall einer Verbindung eines Rekurses mit einer Berufung nicht in dem zur Anwendung kommenden RATG und ist daher nicht zuzuerkennen (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 Rz 1.447 (Stand 8.1.2024, rdb.at)).
7. Da das Geldleistungsbegehren bereits EUR 30.000,00 übersteigt, kann eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach § 500 Abs 2 ZPO unterbleiben (RS0042277).
8. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO – Rechtsfragen von besonderer Bedeutung liegen nicht vor, da die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist - ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.