§ 5 Haftung.
§ 5 Haftung. — EKHG
§ 5 Haftung. — EKHG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 48/1959
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 1959
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12026255
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für den Ersatz der im § 1 bezeichneten Schäden haftet bei der Eisenbahn der Betriebsunternehmer, beim Kraftfahrzeug der Halter.
(2) Mehrere Betriebsunternehmer derselben Eisenbahn und mehrere Halter desselben Kraftfahrzeugs haften zur ungeteilten Hand.