JudikaturOGH

RS0042180 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2012

Wenn der Inhalt der Berufungsausführungen den Rechtsmittelantrag sachlich nicht zur Gänze begründet, liegt kein Formalverstoß im Sinne des § 471 Z 3 ZPO vor. In einem solchen Fall ist die Berufung nicht nach § 471 Z 3 ZPO zu verwerfen, sondern in diesem Umfange meritorisch abzuweisen (vgl dazu 1 Ob 115/65). (Der Berufungsantrag war auf vollständige Klagsabweisung gerichtet, obgleich - in der Berufungsausführung - bloß Mitverschulden geltend gemacht und ein zahlenmäßig bestimmter Betrag als angemessen anerkannt worden war).

Rückverweise