1Ob10/17b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer Zeni Rennhofer sowie Dr. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Außerstreitsachen des Antragstellers J***** S*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. Land Oberösterreich, Linz, Bahnhofplatz 1, und 2. Gemeinde F*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Neufestsetzung von Enteignungsentschädigungen (gegenüber dem Land zu 1 Nc 6/13p und gegenüber der Gemeinde zu 1 Nc 7/13k), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. November 2016, GZ 3 R 162/15m 61, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 30. Oktober 2015, GZ 1 Nc 6/13p, 7/13k 42, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landesgerichts Wels vom 15. Februar 2016, GZ 1 Nc 6/13p, 7/13k 49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung eines Mitglieds des erkennenden Senats des Rekursgerichts durch den Antragsteller unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der förmlichen Entscheidung über die Ablehnung dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Antrag auf Unterbrechung des Rekursverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung eines bei der Staatsanwaltschaft Wels anhängigen Strafverfahrens ab und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts über die Neufestsetzung der Entschädigung nach dem Oö Straßengesetz 1991 (LGBl 1991/84 idgF).
Der Antragsteller lehnt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs ein Mitglied des Rekurssenats ab. Er führt aus, es werde, weil dieser „an der gegenständlichen Rechtssache“ „zuvor als Mitglied des Landesagrarsenates unmittelbar an der Entscheidungsfindung des Landesagrarsenates“ mitgewirkt habe, „der Ausspruch der Befangenheit beantragt“.
Das Erstgericht legte – ohne für eine Behandlung der Ablehnung zu sorgen – die vom Antragsteller eingebrachten Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Über die Ablehnung von Richtern, die einem Gerichtshof angehören, entscheidet jedoch gemäß § 23 JN dieser Gerichtshof durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Ablehnungssenat, und zwar auch dann, wenn die Ablehnung in einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung dieses Gerichts erfolgt. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Ablehnung darf über das Rechtsmittel selbst entschieden werden. Bis dahin ist das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0041933 [T21]; RS0042028, [insbes T7]).
Über die Ablehnung hat der nach § 23 JN zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden. Würde der Ablehnung stattgegeben, wäre gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RIS-Justiz RS0045994). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RIS-Justiz RS0042079).
Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung zu unterbrechen.