Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* D*, vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G* K*, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei F* regGenmbH, *, beide vertreten durch die Stempkowski Schröter Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 2. Juli 2025, GZ 13 R 79/25b-12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 20. Jänner 2025, GZ 6 C 1271/24h-6, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Einreden der Schiedshängigkeit und der sachlichen Unzuständigkeit verworfen werden.
Dem Erstgericht wird die Durchführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit 1.105,24 EUR (darin 184,20 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin ist Genossenschafterin der Nebenintervenientin, in deren Satzung sich unter Punkt 15, „Schiedsgerichtsvereinbarung“, folgende Bestimmung findet:
„15.1. Etwaige Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis sind unter Ausschluss eines ordentlichen Rechtsweges einem Schiedsgericht zur Entscheidung durch Schiedsspruch zu unterbreiten.“
[2] Mit Schreiben vom 18. 3. 2024 an die Nebenintervenientin erklärte unter anderem die Klägerin, ihre bereits eingebrachte „Anfechtungs-Schiedsklage“ betreffend die Beschlüsse der Generalversammlung am 24. 2. 2024 dahin auszudehnen, dass auch „die Zulässigkeit, Gültigkeit und Wirksamkeit aller Genossenschaftsbeitritte durch Neumitglieder seit dem 1. Januar 2018 und vor allem aus den Jahren 2023 und 2024 […], sowie aller Anteilsaufstockungen durch bestehende Mitglieder, soweit diese mithilfe der L* Stiftung und/oder aufgrund der gezielten Mitgliederakquise durch ein Aufsichtsratsmitglied bzw. mehrere Aufsichtsratsmitglieder erfolgten“, angefochten werde.
[3] Mit Klage vom 7. 11. 2024 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an der Nebenintervenientin durch die Beklagte absolut nichtig sei. Der Anteilserwerb sei aufgrund nichtiger Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats der Nebenintervenientin und im kollusiven Zusammenwirken der Beklagten mit deren Funktionären mit dem ausschließlichen Ziel erfolgt, die Machtverhältnisse in der Nebenintervenientin zu verändern und diese schädigenden Beschlüsse, insbesondere über dem Gleichheitsgebot widersprechende Ausschüttungen, zu fassen. Die Beklagte sei ausschließlich zu einem unlauteren Zweck in die Nebenintervenientin eingetreten.
[4] Die Nebenintervenientin erklärte mit Schriftsatz vom 13. 1. 2025 ihren Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten. Sie wendete die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts aufgrund der in der Satzung enthaltenen Schiedsklausel und das Prozesshindernis der Schiedshängigkeit ein und beantragte sinngemäß die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Klage.
[5] Dieser Schriftsatz wurde der Klägerin vom Erstgericht bislang nicht zugestellt.
[6] In der vorbereitenden Tagsatzung am 20. 1. 2025 berief sich der Nebenintervenientenvertreter auch auf die von der Beklagten erteilte Vollmacht. Er trug vor wie im Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 13. 1. 2025, beantragte wie dort und erklärte, das darin enthaltene Vorbringen ebenfalls zum Vorbringen der Beklagten zu erheben.
[7] Die Klägerin erstattete daraufhin Vorbringen zur Zuständigkeit und Schiedshängigkeit, ohne die Zurückweisung der Nebenintervention zu beantragen.
[8] Das Erstgerichtwies die Klage zurück. Sei hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs ein Schiedsverfahren anhängig, müsse gemäß § 584 Abs 3 ZPO ein staatliches Gericht oder ein anderes Schiedsgericht eine (Schieds-)Klage über denselben Anspruch zurückweisen. Dabei habe das ordentliche Gericht die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht zu prüfen. Die Schiedsklage zur Zulässigkeit, Gültigkeit und Wirksamkeit aller Genossenschaftsbeitritte durch Neumitglieder seit dem 1. 1. 2018 sei gegen die Genossenschaft und die neu beigetretenen Mitglieder als notwendige Streitgenossenschaft zu richten, sodass Partei dieses Schiedsverfahrens nicht nur die Nebenintervenientin, sondern auch die Beklagte sei. Daher sei nicht nur die Identität des Streitgegenstands, sondern auch jene der Parteien zu bejahen.
[9] Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung; den im Rekursschriftsatz der Klägerin enthaltenen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention wies es wegen Verspätung, eine im Rechtsmittelverfahren eingebrachte Eingabe der Klägerin vom 25. 6. 2025 unter Hinweis auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurück. Nach allgemeinen Erwägungen zu den Wirkungen und der Prüfung der Schiedshängigkeit begründete es ausführlich, warum der gegenständliche Rechtsstreit der Schiedsklausel in der Satzung der Nebenintervenientin unterfalle. Eine Prüfung der Fragen des Vorliegens einer notwendigen Streitgenossenschaft und eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung sei aufgrund der Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts entbehrlich.
[10] Das Rekursgericht bewertete den Streitgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs zur Frage der Zulässigkeit der ausdehnenden Auslegung von Schiedsvereinbarungen in Satzungen von Genossenschaften sowie zur Schiedsfähigkeit von Feststellungsklagen auf Nichtigerklärung von Anteilserwerben an Genossenschaften zu.
[11] Die Klägerin beantragt mit ihrem Revisionsrekurs , die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des Beweisverfahrens und die Entscheidung in der Sache aufzutragen.
[12] Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
[13] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Er ist auch berechtigt.
1. Zum Umfang des Entscheidungsgegenstands :
[14] 1.1. Vorweg ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens die Zurückweisung der Klage, also die Ablehnung einer Sachentscheidung ist. Die Entscheidung 4 Ob 75/78 zur Aufhebung der Rekursentscheidung als nichtig, weil das Rekursgericht wegen eines weiteren Zurückweisungsgrundes zurückwies, in der der Entscheidungsgegenstand des Rechtsmittelverfahrens enger abgegrenzt wurde, betraf einerseits eine andere Verfahrenskonstellation und ist andererseits auch vereinzelt geblieben (vgl 6 Ob 319/69 [JBl 1971, 94]; 1 Ob 636/76 ; 5 Ob 319/77; 7 Ob 754/83; 1 Ob 532/84; 5 Ob 322/85 ; 3 Ob 93/89 ; RS0044184 ; Musger in Fasching/Konecny 3 [2019] § 528 ZPO Rz 44 insb zum Vorliegen einer bestätigenden Entscheidung).
[15] 1.2. Weiters ist der (maßgebliche: RS0043624 [T1]) Rechtsmittelantrag des Revisionsrekurses auf ersatzlose Behebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und einen Auftrag an das Erstgericht zur Entscheidung in der Sache gerichtet; Gegenstand dieses Begehrens ist demnach der Beschluss auf Zurückweisung der Klage. Mangels eines korrespondierenden Rechtsmittelantrags sind die – sich inhaltlich auf einen Verweis auf den Rekurs beschränkenden und damit ohnehin nicht gesetzmäßig ausgeführten – Argumente zur Zurückweisung des Antrags auf Zurückweisung der Nebenintervention unbeachtlich. Der diesbezügliche Beschluss des Rekursgerichts ist ebenso wie jener auf Zurückweisung der Eingabe vom 25. 6. 2025 als unangefochten zu betrachten.
2. Zur Wirksamkeit der Nebenintervention :
[16] 2.1. Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht. Er wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam ( RS0115771[T1]). Nach ständiger Judikatur liegt ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten aber auch dann vor, wenn der Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch eine förmliche Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gemäß § 25 ZPO unterblieben sein (RS0115771 [T3]). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – der Vortrag des Beitrittschriftsatzes in der Tagsatzung unwidersprochen bleibt (4 Ob 290/01b; 2 Ob 316/01m; Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] § 18 ZPO Rz 7).
[17] 2.2. Wie bereits ausgeführt, ist die Zurückweisung des Zurückweisungsantrags der Klägerin durch das Rekursgericht unangefochten geblieben. Nach der Judikatur handelt es sich bei der vom Rekursgericht, dessen funktionelle Zuständigkeit (vgl RS0057211 ; RS0035453 ; RS0035646 ; RS0129399 ; 1 Ob 121/09i) aufgrund der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht mehr überprüfbar ist, wahrgenommenen Verspätung des Zurückweisungsantrags um einen Abweisungsgrund (RS0035500 [T2]; 6 Ob 598/94). Die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Nebenintervention ist daher abschließend geklärt. Demnach ist die Revisionsrekursbeantwortung nicht insofern unzulässig, als sie (auch) im Namen der Nebenintervenientin erhoben wurde.
3. Zur behaupteten Nichtigkeit :
[18] 3.1. Als Nichtigkeit rügt die Klägerin, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß vertreten (gewesen) sei, weil aufgrund eines offenkundigen Interessengegensatzes zwischen ihr und der Nebenintervenientin die Beauftragung und Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters nichtig sei: Die Nebenintervenientin könne nur am Obsiegen der Klägerin interessiert sein, weil sie dann nicht länger von einem Nicht-Mitglied rechtswidrig entreichert würde.
[19] 3.2. Da sich der behauptete Vertretungsmangel auch im Revisionsrekursverfahren auswirken würde, ist darauf jedenfalls inhaltlich einzugehen.
[20] 3.3. Ein Interessengegensatz zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten ist jedoch nicht zu erkennen. Dass die vertretungsbefugten Organe der Nebenintervenientin die Wirksamkeit des Anteilserwerbs der Beklagten bejahen, geht nämlich auch aus dem Vorbringen der Klägerin deutlich hervor. Damit ist die Linie der Nebenintevenientin allerdings im Außenverhältnis gegenüber ihrer anwaltlichen Vertreterin im Sinne der Position der Beklagten festgelegt. Ob sich dieser Standpunkt für die Nebenintervenientin als günstig oder als nachteilig erweisen wird, ist in Anbetracht dessen für die wirksame Beauftragung und Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreterin ohne Relevanz.
[21] 3.4. Da die Interessen der Beklagten und der Nebenintervenientin gleichgerichtet sind, ist die Beauftragung und Bevollmächtigung eines gemeinsamen Vertreters jedenfalls unproblematisch. Ein Nichtigkeitsgrund liegt schon deshalb nicht vor. Ob aus einem Interessengegensatz zwischen Beklagter und Nebenintervenientin überhaupt die Unwirksamkeit der Bevollmächtigung derselben Rechtsvertretung durch den Verfahrensgegner abgeleitet werden könnte, welche Folgen dies nach sich zöge und von wem dies geltend gemacht werden könnte (RS0041952; RS0041988; RS0042158) , muss demnach nicht geklärt werden.
4. Zur Aktenwidrigkeit:
[22] Die unrichtige Wiedergabe, unzutreffende Auslegung oder gänzliche Übergehung von Tatsachenbehauptungen oder sonstigen Parteivorbringens in der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts führt zu keiner Aktenwidrigkeit ( 4 Ob 21/25d mwN; RS0043402 ). Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.
5. Zu den Einreder der Schiedshängigkeit und der sachlichen Unzuständigkeit :
[23]5.1. Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne dies zu rügen (§ 584 Abs 1 erster Satz ZPO). Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts begründet nach ständiger Rechtsprechung das Prozesshindernis der sachlichen Unzuständigkeit ( RS0045292 [T1]; RS0039844 [T1]; RS0039817 [T1, T8]).
[24]5.2. Ist jedoch ein Schiedsverfahren anhängig, so darf nach § 584 Abs 3 ZPO – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht durchgeführt werden; eine wegen desselben Anspruchs angebrachte Klage ist zurückzuweisen.
6. Zur Schiedshängigkeit :
[25]6.1. Voraussetzung für die Schiedshängigkeit iSd § 584 Abs 3 ZPO ist die Identität der Parteien und des Streitgegenstands (6 Ob 15/12t = RS0127680).
[26] 6.2. Hier ist bereits die Identität der Parteien zu verneinen, weil die Schiedsklage nicht gegen die Beklagte, sondern die Nebenintervenientin gerichtet wurde. Ob es sich bei der Beklagten und der Nebenintervenientin um einen notwendigen Streitgenossen handelt, ist dafür nicht relevant, weil für die Schiedshängigkeit nur maßgeblich ist, wer allenfalls Partei des Schiedsverfahrens ist, nicht aber, wer Partei des Schiedsverfahrens sein sollte. Das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft führt nicht ex lege zur Einbeziehung einer weiteren, nicht in der Klage genannten Partei; im Zivilprozess kommt es vielmehr zur Abweisung der Klage (vgl RS0035479).
[27] 6.3. Zwar kann im schiedsgerichtlichen Verfahren nach dem in § 594 ZPO festgelegten Grundsatz der freien Verfahrensgestaltung bzw Parteiautonomie unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Einbeziehung Dritter als Parteien bestehen ( Hofstätter in Klicka/Koller, ZPO 6[2025] § 594 Rz 4; vgl 7 Ob 79/22a; Hausmaninger in Fasching/Konecny 3[2016] § 594 ZPO Rz 143). Im vorliegenden Fall ist eine solche Einbeziehung der Beklagten in das Schiedsverfahren jedoch nicht erfolgt.
[28] 6.4. Demgemäß ist die Schiedshängigkeit schon mangels Parteienidentität zu verneinen.
7. Zur Einrede der sachlichen Unzuständigkeit :
[29] 7.1. Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind und ob zwischen Streitigkeit und Schiedsvereinbarung der geforderte notwendige Bezug (Konnex) besteht, ist auf Grund des Inhalts der Schiedsvereinbarung zu ermitteln (RS0018023). Bestimmungen in Satzungen von juristischen Personen, insbesondere von Genossenschaften, sind nicht nach § 914 ABGB, sondern wie generelle Normen nach den §§ 6 und 7 ABGB objektiv auszulegen (RS0008835; RS0008813; RS0008834; RS0108891). Dies gilt nach gesicherter Rechtsprechung auch für eine in der Satzung enthaltene Schiedsklausel, ohne dass danach zu differenzieren wäre, ob der Schiedsklausel „korporative Wirkung“ zukommt (18 OCg 1/21b mwN).
[30] 7.2. Die Grenze der Auslegung liegt aber in jedem Fall im Wortlaut der Schiedsvereinbarung (RS0018023 [T1]).
[31] 7.3. Hier erfasst die Schiedsklausel nach ihrem Wortlaut „ Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis“. Eine ausdehnende Interpretation, die das Erfordernis „zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft“ ignoriert und diese Schiedsklausel auf Rechtsstreitigkeiten der Mitglieder untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis ausdehnt, überschreitet die Wortlautgrenze.
[32] 7.4. Nicht der Schiedsklausel unterliegen daher nach deren eindeutigen Wortlaut Streitigkeiten der Genossenschaftsmitglieder untereinander. Damit wird auch der gegenständliche Fall – unabhängig davon, ob die Beklagte überhaupt Genossenschaftsmitglied ist – nicht von der Schiedsklausel erfasst.
[33] 7.5. In Anbetracht dessen ist auf die Argumente des Revisionsrekurses zur objektiven Schiedsfähigkeit und zur Konsumenteneigenschaft der Klägerin nicht mehr einzugehen.
8. Ergebnis :
[34] 8.1. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, dass die Einreden der Schiedshängigkeit und der sachlichen Unzuständigkeit verworfen werden. Dem Erstgericht ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
[35]8.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Da das erstgerichtliche Verfahren in der Tagsatzung am 20. 1. 2025 auch dem Vortrag der Schriftsätze in der Sache und der Aufnahme des Urkundenbeweises diente und damit nicht auf die Erörterung der Prozesseinreden beschränkt war, sind im Rahmen des Zwischenstreits lediglich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzusprechen.
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