RS0043624 – OGH Rechtssatz
Für die Prüfung des Umfanges der Anfechtung kommt dem Revisionsantrag und den Revisionsgründen auch dann Bedeutung zu, wenn in der Revision zwar eine Anfechtungserklärung enthalten ist, diese aber mit Revisionsantrag und Revisionsgründen nicht im Einklang steht.