Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z5 ZPO kann nur von demjenigen, gegen den ein Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass er in diesem vertreten war, geltend gemacht werden, nicht aber von seinem Gegner, der selbst mit der Bestellung des Kurators für die nicht vertretene Prozesspartei einverstanden war (SZ XI/146, RZ 1934,77 und anderes mehr).
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