(1) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Intervenient hat das Interesse, welches er am Siege einer der Processparteien hat, bestimmt anzugeben.
(2) Über den von einer der Processparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten ist nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden. Hiedurch wird der Fortgang des Hauptverfahrens nicht gehemmt.
(3) Solange dem Zurückweisungsantrage nicht rechtskräftig stattgegeben ist, muss der Intervenient dem Hauptverfahren zugezogen werden und können Processhandlungen desselben nicht ausgeschlossen werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009)
§ 15 StVergRG 2018 · StVergRG 2018 · Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2018 – StVergRG 2018
§ 15 Parteien
…Beschaffungsstelle an ihre/seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenientin/Nebenintervenient beitreten; § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden…
§ 72 TGADG · TGADG · Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz, Tiroler
§ 72 § 72
…der Einhaltung dieses Hauptstückes haben, können auf Verlangen der betroffenen Person einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von daraus abgeleiteten Ansprüchen als Nebenintervenient ( §§ 17, 18 und 19 ZPO ) beitreten.…
§ 26 § 26
…Abschnitts dieses Hauptstückes haben, können, wenn es die betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von daraus abgeleiteten Ansprüchen als Nebenintervenient ( §§ 17, 18 und 19 ZPO ) beitreten.…
§ 26 L-GlBG 2005 · L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005
§ 26 § 26
…des 2. Abschnittes haben, können, wenn es die betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von daraus abgeleiteten Ansprüchen als Nebenintervenient ( §§ 17 , 18 und 19 ZPO ) beitreten.…
Rückverweise