Die Satzungen einer Genossenschaft sind aus sich heraus nach objektiven, für die Allgemeinheit voll übersehbaren Gesichtspunkten auszulegen. Maßgebend ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Vertragstext entnehmen kann, nicht aber, was der Normgeber darüber hinaus seinerzeit gewollt hat.
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