Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Rückverweise
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 4 § 11 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
…nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht. 5. Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen. 6. Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf zu Klagen in Abstammungsangelegenheiten nicht der Genehmigung des Gerichtes. 7. Wird ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen nach Scheidung oder Aufhebung…