Das Prozessgericht ist jedenfalls dann zur Verhandlung und Entscheidung über den Zurückweisungsantrag einer Prozesspartei berufen, wenn die Erklärung der Nebenintervention durch einen an das Prozessgericht gerichteten Schriftsatz erfolgte und das Prozessgericht daher die Zustellung des Nebeninterventionsschriftsatzes veranlasste.
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