Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Komuczky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung, Rechnungslegung und Zahlung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. November 2025, GZ 2 R 146/25s-31, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Linz vom 30. Juli 2025, GZ 3 Cg 108/24y-26, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.660,10 EUR (darin enthalten 443,35 EUR USt ) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Beklagte war zwischen 2019 und 2023 als Versicherungsagentin tätig. Der Kläger war aufgrund eines „Beratervertrags“ als selbständiger Versicherungsagent für die Beklagte auf deren Namen und Rechnung tätig.
[2] Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 erklärte der Kläger die außerordentliche Kündigung des Beratervertrags. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 bestätigte die Beklagte die Vertragsbeendigung; der Kläger unterfertigte dieses Schreiben am 5. Juli 2023 und retournierte dieses der Beklagten.
[3] Nach daran anschließenden mehrmonatigen Verhandlungen schlossen der Kläger und die Beklagte am 6. Oktober 2023 eine „Auflösungsvereinbarung“, in der sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, dem Kläger eine Abschlagszahlung von 44.000 EUR in zwei Teilbeträgen, den letzten über 14.000 EUR am 15. Dezember 2024, zu zahlen und „ hinsichtlich der [vom Kläger] zukünftig betreuten Kunden bzw der [vom Kläger] zuvor vermittelten Verträge diesen Bestand freizugeben bzw die Bestandsübertragungen umgehend zu unterstützen und die hierfür notwendigen Erklärungen abzugeben “. Im Gegenzug übernahm der Kläger das Risiko, dass akontierte Provisionen zurückgezahlt werden müssen, wenn der vermittelte Vertrag vom Kunden vorzeitig storniert wird („Stornohaftungsrisiko“) und verpflichtete sich, an die Beklagte herangetragene Provisionsrückforderungen aus von ihm vermittelten Verträge n in jenem Ausmaß zu tragen, in dem ihm Provisionen zugeflossen waren.
[4] Auf die vereinbarte Abschlagszahlung leistete die Beklagte nur die erste Teilzahlung von 30.000 EUR. Obwohl der Beklagten alle von ihr geforderten Erklärungen der vom Kläger übernommenen Kunden(Vollmacht; Zustimmung zum Betreuerwechsel; Einwilligungserklärung nach der DSGVO) bis 4. Februar 2025 übermittelt wurden, gab diese weder die für die Bestandsübertragungen erforderlichen Erklärungen (gegenüber den jeweiligen Versicherern) ab, noch gab sie dem Kläger die entsprechenden Polizzennummern bekannt. Die Provisionen aus den vom Kläger im Namen der Beklagten vermittelten Versicherungsverträgen erhält deshalb immer noch die Beklagte, obwohl der Kläger die Kunden betreut.
[5] Mit seiner Leistungsklage begehrt der Kläger , die Beklage zur Zahlung der restlichen Abschlagszahlung von 14.000 EUR und zur Abgabe der für eine Bestandsübertragung notwendigen Erklärungen zu verpflichten. Darüber hinaus erhebt der Kläger eine Stufenklage, mit der er von der Beklagten Rechnungslegung über sämtliche von dies er ab 1. November 2023 erhaltenen Provisionen hinsichtlich der von ihm betreuten Kunden begehrt und ein noch unbestimmtes Zahlungsbegehren stellt.
[6] Das Erstgericht gab den Leistungsbegehren und dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil statt. Nach dem objektiven Erklärungswert der Auflösungsvereinbarung sei nicht bloß ein Wechsel der Person des Betreuers sondern eine Bestandsübertragung intendiert gewesen, was nach dem Verständnis in der Versicherungsbranche bedeute, dass unter anderem die laufenden Provisi onen aus den bestehenden Verträgen und das „Stornohaftungsrisiko“ auf den neuen Betreuer übergingen. Ein davon abweichender gemeinsamer Parteiwille stehe nicht fest. Ausgehend davon sei die Beklagte verpflichtet, die für die Bestandsübertragungen notwendigen Erklärungen abzugeben und über die ab 1. November 2023 dem Kläger zustehenden jedoch von ihr vereinnahmten Provisionen Rechnung zu legen.
[7] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. D er Anspruch auf R echnungslegung bestehe nicht erst seit der Vorlage der Zustimmung der Kunden zur Bestandsübertragung am 4. Februar 2025, weil es sich dabei lediglich um eine aufschiebende Bedingung handle. Da der Beklagten die Einwilligungennach Art 6 Abs 1 lit a DSGVO mittlerweile vorlägen, habe diese dem Kläger Rechnung zu legen. Zudem sei eine Datenverarbeitung nach Art 6 Abs 1lit b DSGVO ohnedies auch ohne Zustimmung des Betroffe nen möglich, wenn dies für die Erfüllung eines Vertrags mit dem Betroffenen erforderlich sei. Dies sei hier der Fall, weil die Kunden die Weiterbetre uung durch den Kläger wünschten. Es sei auch nicht zu erkennen, warum die Beklagte über die Provisionsansprüche nicht auch ohne Zustimmung der Kunden hätte verfügen dürfen.
[8] Die Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob Art 6 DSGVO die Verarbeitung von Versicherungsdaten im Zuge einer Bestandsübertragung auch ohne Einwilligung des Kund en zulasse, noch nicht Stellung genommen habe.
[9] Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Klage zur Gänze abzuweisen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[10] In seiner Revisionsbeantwortung begehrt der Kläger, die Revision zurückzuweisen, in eventu, dieser nicht Folge zu geben.
[11]Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[12] 1. Die in der Revision behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens wurden vom Obersten Gerichtshof geprüft; sie liegen nicht vor.
[13] 1.1. In erster Instanz behauptete die Beklagte einen Irrtum, weil sie bei Kenntn is des Umstands, dass der Kläger durch das Abwerben von Kunden Anfang Oktober 2023 „ seine Vertragspflicht schon vor der Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung “ verletzt habe, weder Kunden freigegeben noch die Auflösungserklärung geschlossen hätte. Dass das Berufungsgericht auf die in dieser Hinsicht erhobene Rechtsrüge der Beklagten nicht einging, weil diese dabei einen im Oktober 2023 aufrechten Beratervertrag unterstelle, obwo hl das Vertragsverhältnis nach den Feststellungen bereits mit Vereinbarung vom 19. Juni 2023 bzw 5. Juli 2023 beendet worden sei, begründet keinen Mangel des Berufungsverfahrens ( RS0043231 [T6a]). Dass die Beklagte die Auflösungsvereinbarung auch dann nicht abgeschlossen hätte, wenn das Abwerben ihrer Kunden keinen Verstoß gegen den Beratervertrag begründe , hat sie in erster Instanz nicht behauptet .
[14]1.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unklarheitenregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB erst dann anzuwenden, wenn die Auslegung nach § 914 ABGB ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist ( RS0109295 ; RS0017957 ; RS0017752 ; RS0017951 ). Da eine solche Unklarheit hier nicht vorliegt, ist die Frage der Urheberschaft der Auflösungsvereinbarung nicht entscheidungserheblich, weshalb das Berufungsgericht die dazu erhobene Beweisrüge unbehandelt lassen konnte ( RS0043190 ; vgl auch RS0042386 ).
[15] 1.3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält ( RS0043150 ). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Feststellungen zum branchenüblichen Verständnis spezifischer Begri ffe (vgl 3 Ob 200/13b Pkt 2.4.;RS0053866) erfüllt. Was branchenüblich ist, kann auch nicht nur durch Sachverständige, sondern auch durch Zeugen ermittelt werden ( RS0042274 [T3]) . Ob ein Sachverständigengutachten notwendig ist oder nicht, betrifft im Übrigen die irrevisible Beweiswürdigun g(vgl RS0043320 [T9, T10, T11]; RS0113643 [T4]).
[16] 2. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu ( RS0112106 [T7]). Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage von den Vorinstanzen ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (vgl RS0042776 [T6, T13]; 3 Ob 31/25t [Rz 12]). Angesichts der festgestellten Bedeutung des Begriffs der „Bestandsübertragung“ in der Versicherungsbranche ist das hier nicht der Fall.
[17]3.1. Die Parteien ziehen die Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass es sowohl bei der „Bestandsübertragung“ als auch bei der Rechnungslegung in der Versicherungsbranche zu Datenverarbeitungen iSd Art 4 Z 2 DSGVO kommt, zu der auch die Weitergabe von Daten zählt. Davon ist im Weiteren auszugehen.
[18]3.2. Die in der Zulassungsbegründung und der Revision aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Art 6 Abs 1 lit b DSGVO stellen sich im Anlassfall nicht, weil die Voraussetzung für dessen Anwendung nicht erfüllt sind. Die betroffenen Personen bzw Kunden sind zwar Partei der vermittelten Versicherungsverträge, nicht aber Partei des Vertrags zwischen dem Versicherungsagenten und dem Versicherer als jenem Vertrag, der Grundlage der hier gegenständlichen Provisionsansprüche und die diese betreffende Rechnungslegung ist. Dass sich die Beklagte auf zwische n ihr und den Kunden bestehende Maklerverträge beruft, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass sie nach den Feststellungen als Versicherungsagent tätig war, stünde ihr auch in dieser Konstellation gegenüberden Kunden kein Provisionsanspruch zu (§ 30 Abs 1 MaklerG). Ihr Vertragsverhältnis zu den Kunden wäre auch nicht erst durch Vorlage der Einwilligung zur Datenverarbeitung, sondern bereits durch den „Betreuerwechsel“ auf den Kläger beendet worden. Die Datenverarbeitung ist somit nicht – wie von Art 6 Abs 1 lit bDSGVO gefordert – zur Erfüllung von Verträgen erforderlich, dessen Partei die Betroffenen sind. Maßgebend ist vielmehr Art 6 Abs 1 lit a(bzw Art 9 Abs 2 lit a) DSGVO.
[19] 3.3. Ausgehend davon verweist die Beklagte im Ergebnis zwar zu Recht darauf , dasseine auf Art 6 Abs 1 lit a DSGVO gestützte Datenverarbeitung nur und erst dann erfolgen kann, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt (6 Ob 189/24 y [Rz 126]). A b wann die Datenverarbeitung zulässig ist, ist allerdings von der Frage der Reichweite der Einwilligung zu trennen. Dass die ihr übermittelten Einwilligungen – wie vom Kläger behauptet – sämtliche Datenverarbeitungen rechtfertigen, die für die vereinbarte Bestandsübertragung und die begehrte Rechnungslegung notwendig sind, hat die Beklagte nicht bestritten. Da sie der Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die Kunden die durchgehende (Weiter-)Betreuung durch den Kläger wünschten, inhaltlich nichts entgegensetzt, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Einwilligungen auf die Verarbeitung von Daten beschränke, die die Zeit ab Vorlage der Einwilligungen an die Beklagte betreffen.
[20] Eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen zeigt die Beklagte daher nicht.
[21] 3.4. Ob die „rückwirkende“ Datenverarbeitung zur Ermittlung der dem Kläger ab 1. November 2023 zustehenden Provisionen nicht ohnedies schon nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zulä ssig ist (vgl OLG M ünchen, 7 U 4012/17 = IHR 2020, 23 ), muss daher nicht mehr untersucht werden.
[22] 4. Insgesamt zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb diese zurückzuweisen ist.
[23] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41,50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296; RS0035979 [T16]).
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