JudikaturOGH

RS0112296 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2025

Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung inhaltlich auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.

Rückverweise